Gründe:
Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1984, GZ 18 Vr 268/84-41, wurde der am 5.April 1966 geborene beschäftigungslose Günter L*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB und § 11 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 17 JGG wurde Günter L*** für die Dauer der Probezeit ein Bewährungshelfer bestellt. Nachdem Günter L*** mit Urteil des Tribunals Venedig vom 26.September 1985, Zahl 1241/84, (rechtskräftig seit 27.Oktober 1985) wegen Beleidigung eines öffentlichen Beamten zu sechs Monaten Haft unter "Aussetzung der Strafe" (ohne urteilsmäßige Bestimmung einer Probezeit, wobei kraft gesetzlicher Regelung des Art. 163 des italienischen Strafgesetzbuches in solchen Fällen die Probezeit 2 Jahre - nur bei Verbrechen 5 Jahre - beträgt) verurteilt worden war (vgl. ON 54, 63), verfügte das Kreisgericht Leoben über Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben vom 3.Februar 1987 (S 212) mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 6.Februar 1987, GZ 18 Vr 268/84-55, daß die bedingte Nachsicht in bezug auf die eingangs zitierte Verurteilung nicht widerrufen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert wird. Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich, daß davon ausgegangen wurde, der Verurteilte habe die vom Tribunal Venedig abgeurteilte Straftat innerhalb der mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1984 festgesetzten Probezeit begangen. Demgegenüber geht jedoch aus dem in Übersetzung vorliegenden Urteil des Tribunals Venedig vom 26.September 1985 (ON 63, siehe auch ON 58) hervor, daß die dort abgeurteilte Tat bereits am 11.Juli 1984, demnach schon vor dem in Rede stehenden Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1984, begangen worden ist. Es fehlte demnach an den Voraussetzungen für den - vom Gericht allerdings ohnehin nicht beschlossenen - Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Sinne des § 53 Abs 1 StGB, damit aber auch an jenen für die sohin ersichtlich auf die Bestimmung des § 53 Abs 2 StGB gestützte Verlängerung der Probezeit. Die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre verletzt sohin das Gesetz in der letztgenannten Bestimmung zum Nachteil des Verurteilten.Mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1984, GZ 18 römisch fünf r 268/84-41, wurde der am 5.April 1966 geborene beschäftigungslose Günter L*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 129, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB und Paragraph 11, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß Paragraph 17, JGG wurde Günter L*** für die Dauer der Probezeit ein Bewährungshelfer bestellt. Nachdem Günter L*** mit Urteil des Tribunals Venedig vom 26.September 1985, Zahl 1241/84, (rechtskräftig seit 27.Oktober 1985) wegen Beleidigung eines öffentlichen Beamten zu sechs Monaten Haft unter "Aussetzung der Strafe" (ohne urteilsmäßige Bestimmung einer Probezeit, wobei kraft gesetzlicher Regelung des Artikel 163, des italienischen Strafgesetzbuches in solchen Fällen die Probezeit 2 Jahre - nur bei Verbrechen 5 Jahre - beträgt) verurteilt worden war vergleiche ON 54, 63), verfügte das Kreisgericht Leoben über Antrag der Staatsanwaltschaft Leoben vom 3.Februar 1987 (S 212) mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 6.Februar 1987, GZ 18 römisch fünf r 268/84-55, daß die bedingte Nachsicht in bezug auf die eingangs zitierte Verurteilung nicht widerrufen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert wird. Aus der Begründung dieser Entscheidung ergibt sich, daß davon ausgegangen wurde, der Verurteilte habe die vom Tribunal Venedig abgeurteilte Straftat innerhalb der mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1984 festgesetzten Probezeit begangen. Demgegenüber geht jedoch aus dem in Übersetzung vorliegenden Urteil des Tribunals Venedig vom 26.September 1985 (ON 63, siehe auch ON 58) hervor, daß die dort abgeurteilte Tat bereits am 11.Juli 1984, demnach schon vor dem in Rede stehenden Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 18.Dezember 1984, begangen worden ist. Es fehlte demnach an den Voraussetzungen für den - vom Gericht allerdings ohnehin nicht beschlossenen - Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, StGB, damit aber auch an jenen für die sohin ersichtlich auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, StGB gestützte Verlängerung der Probezeit. Die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre verletzt sohin das Gesetz in der letztgenannten Bestimmung zum Nachteil des Verurteilten.