Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beischaffung des Aktes 8 C 415/05a des Bezirksgerichtes Bregenz moniert, scheitert sie bereits daran, dass bei Antragstellung kein Beweisthema angegeben wurde. Die in der Beschwerde angeführten Gründe können keine Berücksichtigung finden, weil bei Überprüfung des Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über diesen auszugehen ist (vgl 12 Os 141/05k ua).Soweit die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beischaffung des Aktes 8 C 415/05a des Bezirksgerichtes Bregenz moniert, scheitert sie bereits daran, dass bei Antragstellung kein Beweisthema angegeben wurde. Die in der Beschwerde angeführten Gründe können keine Berücksichtigung finden, weil bei Überprüfung des Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichtes über diesen auszugehen ist vergleiche 12 Os 141/05k ua).
Der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Evelyne C***** zum Beweis dafür, dass die Zeugin Claudia S***** bis zum Jahr 2004 (Beginn des Obsorgerechtsstreites) keine Erwähnung von der Vergewaltigung oder Körperverletzung machte, verfiel zurecht der Ablehnung, weil es weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage relevant ist, wann die Zeugin erstmals über die Vorfälle vom April 1995 gesprochen hat. Im Übrigen ist das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen, dass Claudia S***** unmittelbar nach der Tat einer in der Nachbarschaft wohnenden Frau (US 33 f) und dann erst einem Beamten der Jugendwohlfahrtsbehörde anlässlich eines Pflegschaftsverfahrens (US 19 f) von den Vorfällen berichtet hat.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) ist unbegründet.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist unbegründet.
Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch A I auf die Angaben der Zeugin Manuela A*****, den Schuldspruch A II auf die Aussagen der Zeugen Claudia S***** sowie einer weiteren Zeugin, deren Namen über ihr Ersuchen wegen Befürchtung von Drohungen durch den Angeklagten geheimgehalten wurde, sowie auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der Zeuginnen (US 20). Zur Zeugin A***** verweist die Beschwerde auf mögliche Motive für eine falsche Belastung und darauf, dass sie gegenüber ihrem Psychotherapeuten zwar von gewalttätigen Männern und einer Vergewaltigung im Kindesalter, nicht aber von einer solchen durch den Angeklagten gesprochen habe.Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch A römisch eins auf die Angaben der Zeugin Manuela A*****, den Schuldspruch A römisch zwei auf die Aussagen der Zeugen Claudia S***** sowie einer weiteren Zeugin, deren Namen über ihr Ersuchen wegen Befürchtung von Drohungen durch den Angeklagten geheimgehalten wurde, sowie auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der Zeuginnen (US 20). Zur Zeugin A***** verweist die Beschwerde auf mögliche Motive für eine falsche Belastung und darauf, dass sie gegenüber ihrem Psychotherapeuten zwar von gewalttätigen Männern und einer Vergewaltigung im Kindesalter, nicht aber von einer solchen durch den Angeklagten gesprochen habe.
Dieses Vorbringen ist rein spekulativ und nicht geeignet aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Dasselbe gilt für die Einwände gegen die Würdigung der Aussagen von Claudia S***** und der erwähnten, in der Nachbarschaft wohnenden Zeugin, zu welcher sie nach der Tat nackt, nur mit einer Decke umhüllt geflüchtet war. Mit den Differenzen in deren Angaben bei der Polizei und vor Gericht hat sich der Schöffensenat - entgegen der Beschwerde - ohnedies auseinandergesetzt (US 18 f) und ihnen trotzdem, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, Glauben geschenkt. Dieser kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist durch Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu bekämpfen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491).Dieses Vorbringen ist rein spekulativ und nicht geeignet aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen. Dasselbe gilt für die Einwände gegen die Würdigung der Aussagen von Claudia S***** und der erwähnten, in der Nachbarschaft wohnenden Zeugin, zu welcher sie nach der Tat nackt, nur mit einer Decke umhüllt geflüchtet war. Mit den Differenzen in deren Angaben bei der Polizei und vor Gericht hat sich der Schöffensenat - entgegen der Beschwerde - ohnedies auseinandergesetzt (US 18 f) und ihnen trotzdem, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, Glauben geschenkt. Dieser kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist durch Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu bekämpfen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491).
Durch das isolierte Herausgreifen einzelner Teile der Aussage der Zeugin S***** versucht der Nichtigkeitswerber deren Angaben als insgesamt unglaubwürdig hinzustellen. Er übergeht dabei nicht nur die zur Überzeugung des Erstgerichtes führenden Gründe (US 17 bis 20), sondern vermag damit neuerlich keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bewirken könnten.
Die Subsumtionsrüge („Z 10 iVm Z 9 lit b") führt zunächst einige zu § 106 Abs 1 StGB ergangene ältere Entscheidungen an und bestreitet sodann - selbst bei Annahme einer Vergewaltigungshandlung des Angeklagten gegenüber der Zeugin S***** auf Grund des festgestellten Sachverhaltes - die Verwirklichung der Qualifikation des Abs 3 des § 201 StGB. Da sie darüber hinaus jegliche argumentative Auseinandersetzung mit Urteil und Gesetz unterlässt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge („Z 10 in Verbindung mit Ziffer 9, lit b") führt zunächst einige zu Paragraph 106, Absatz eins, StGB ergangene ältere Entscheidungen an und bestreitet sodann - selbst bei Annahme einer Vergewaltigungshandlung des Angeklagten gegenüber der Zeugin S***** auf Grund des festgestellten Sachverhaltes - die Verwirklichung der Qualifikation des Absatz 3, des Paragraph 201, StGB. Da sie darüber hinaus jegliche argumentative Auseinandersetzung mit Urteil und Gesetz unterlässt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Gleiches gilt für die Einwände gegen den Schuldspruch C. Wenn der Beschwerdeführer nämlich behauptet, er habe die Wohnung ohne Widerstand betreten können, übergeht er die gegenteiligen Feststellungen, wonach er dem ihm entgegentretenden Thomas D***** Schläge versetzt und ihn von der Tür weggestoßen hat (US 12 f). Eine erfolgreiche Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Recht.
Soweit die Rechtsmittelanträge über die inhaltliche Bekämpfung des Urteils hinausgehen, fehlt es an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen oder jener Umstände, die solche bilden könnten.
Wenn schließlich beantragt wird, „nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" und damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO geltend gemacht wird, fehlt es an einer Darstellung jener Tatsachen, aus denen ableitbar wäre, dass das der Anklage Folge gebende Oberlandesgericht Innsbruck örtlich nicht zuständig gewesen sein sollte.Wenn schließlich beantragt wird, „nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" und damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO geltend gemacht wird, fehlt es an einer Darstellung jener Tatsachen, aus denen ableitbar wäre, dass das der Anklage Folge gebende Oberlandesgericht Innsbruck örtlich nicht zuständig gewesen sein sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.