Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung Dris Monika M***** zum Beweis dafür, „dass sich die von der Zeugin Karin W***** geschilderte Vergewaltigung bzw Nötigungen und Drohungen in der Vorstellung der Zeugin als reale Begebenheiten gebildet haben, obwohl sie sich in der Realität nie ereignet haben" (S 397/I) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 401/I), weil die Genannte nach der - insoweit unbestrittenen - Aktenlage mangels unmittelbarer Wahrnehmungen keine Aussagen zum Tathergang selbst zu treffen vermag und es nicht Sache eines Zeugen ist, über Erfahrungssätze auszusagen oder Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile und Schlussfolgerungen zu äußern (Fabrizy StPO9 § 150 Rz 1).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung Dris Monika M***** zum Beweis dafür, „dass sich die von der Zeugin Karin W***** geschilderte Vergewaltigung bzw Nötigungen und Drohungen in der Vorstellung der Zeugin als reale Begebenheiten gebildet haben, obwohl sie sich in der Realität nie ereignet haben" (S 397/I) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 401/I), weil die Genannte nach der - insoweit unbestrittenen - Aktenlage mangels unmittelbarer Wahrnehmungen keine Aussagen zum Tathergang selbst zu treffen vermag und es nicht Sache eines Zeugen ist, über Erfahrungssätze auszusagen oder Mutmaßungen, Meinungen, Werturteile und Schlussfolgerungen zu äußern (Fabrizy StPO9 Paragraph 150, Rz 1).
Auch der zum selben Beweisthema - unter Bezugnahme auf (ua) die Aussage Karin W*****s, sie habe sich (ab dem 1. Juni 2005) in psychiatrische Behandlung begeben (S 203/I) - gestellte Antrag auf „Einholung von Gutachten medizinischer Sachverständiger über die Zeugin Karin W***** sowohl aus dem Fachgebiet der Psychiatrie als auch Pharmazie" (S 397/I) verfiel zu Recht der Abweisung (S 401/I). Da nämlich nach der Aktenlage die - unabdingbare - Zustimmung Karin W*****s zur begehrten Untersuchung nicht vorlag und die Zeugin anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung (ON 19) erklärt hatte, in dieser Strafsache nicht mehr vor Gericht aussagen zu wollen (S 183/I), wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, Karin W***** würde in diese Untersuchung einwilligen (12 Os 64/05m), was aber nicht erfolgt ist. Das ergänzende Beschwerdevorbringen zu den Beweisanträgen hat auf sich zu beruhen, weil allein diese den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gebildet haben und demnach auch der Oberste Gerichtshof deren Berechtigung nur auf den Zeitpunkt dieser Entscheidung bezogen zu überprüfen hat (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 116/05h).
Die Tatsachenrüge (Z 5a), welche die Unterlassung der schon im Rahmen der Verfahrensrüge relevierten Beweisaufnahmen als Verletzung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsfindung moniert, verkennt die - unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende - Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 479).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche die Unterlassung der schon im Rahmen der Verfahrensrüge relevierten Beweisaufnahmen als Verletzung der Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsfindung moniert, verkennt die - unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehende - Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a, gegenüber jenem der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 479).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Soweit die Rüge mit der - allein auf die Fotokopie eines mit 14. November 2005 datierten, nicht unterfertigten Schreibens gestützten - Behauptung, die Verurteilung sei durch falsches Zeugnis einer dritten Person veranlasst worden, die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof (§ 362 StPO) anregt, verkennt sie, dass die Bestimmung des § 362 StPO nach der Judikatur gegenüber der des § 353 (hier herangezogen: Z 1) StPO subsidiär ist (Ratz, WK-StPO § 362 Rz 2).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Soweit die Rüge mit der - allein auf die Fotokopie eines mit 14. November 2005 datierten, nicht unterfertigten Schreibens gestützten - Behauptung, die Verurteilung sei durch falsches Zeugnis einer dritten Person veranlasst worden, die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 362, StPO) anregt, verkennt sie, dass die Bestimmung des Paragraph 362, StPO nach der Judikatur gegenüber der des Paragraph 353, (hier herangezogen: Ziffer eins,) StPO subsidiär ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 362, Rz 2).
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.