Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 86/08a×

Entscheidung 12 Os 86/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/08a

Entscheidungsdatum

17.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig und Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marko P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 28. Jänner 2008, GZ 37 Hv 126/07t-36, sowie seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marko P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - am 6. Oktober 2007 in Salzburg Günther B***** dadurch, dass er ihm mehrere heftige Faustschläge ins Gesicht und - als er wehrlos am Boden lag - einen wuchtigen Tritt gegen den Gesichtskopf versetzte, eine (an sich) schwere Körperverletzung, nämlich eine Gehirnerschütterung mit über zehn Minuten dauernder Bewusstlosigkeit, einen Nasenbeinbruch mit der Notwendigkeit operativer Versorgung, Zahnverletzungen an den Zähnen 11, 22, 23 und 33, eine Augapfelprellung links mit Einblutung unter der Augenbindehaut und Monokelhämatom links sowie einen Unterlidbluterguss links, absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die inhaltlich gegen diesen Punkt des Schuldspruchs gerichtete, ausschließlich auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Subsumtionsrüge einwendet, die Annahme einer schweren Verletzung Günther B*****s lasse sich aus den entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 10) nicht (verlässlich) ableiten, legt sie - der Verfahrensordnung zuwider - nicht dar, welche über die insoweit getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen.

Weshalb im vorliegenden Fall der strafprozessuale Zweifelsgrundsatz für die Klärung der Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0092554) nach dem Schweregrad der Günther B***** zugefügten Verletzungen heranzuziehen sei, zeigt die Beschwerde gleichfalls nicht auf vergleiche RIS-Justiz RS0098482; Fabrizy, StPO10 Paragraph 258, Rz 10).

Darüber hinaus setzt die Beschwerde der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifizierung dieser Verletzungen als in ihrer Gesamtheit (an sich) schwer iSd Paragraph 84, Absatz eins, (dritter Fall) StGB bloß eigene zum Teil unzutreffende vergleiche demgegenüber 12 Os 11/63; 10 Os 31/81; Mayerhofer, StGB5 Paragraph 84, E 18) Rechtsbehauptungen zur Einstufung jedes einzelnen Verletzungsbildes entgegen, ohne methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565, RS0118429; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), weshalb es auf eine derartige Einzelbetrachtung der Verletzungsfolgen ankäme vergleiche RIS-Justiz RS0092440; Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 84, Rz 26).

Weshalb die tatsächliche Dauer des vom Tatopfer in Anspruch genommenen Krankenstandes (S 241) angesichts der auf Basis der Urteilskonstatierungen angenommenen Qualfikation nach Paragraph 84, Absatz eins, dritter Fall StGB subsumtionsrelevant sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Davon abgesehen ist die Formulierung der amtsärztlichen Prognose („voraussichtlich" - S 157) logische Folge des Zeitpunkts ihrer Erstellung (drei Tage nach der Tat), weshalb ihr in Bezug auf die Schwere der Verletzungen keine (relativierende) Bedeutung zukommt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Festgehalten sei, dass dem Antrag, nach „§ 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten", die gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88187 12Os86.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00086.08A.0717.000

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008

Dokumentnummer

JJT_20080717_OGH0002_0120OS00086_08A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung