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Entscheidung 12 Os 86/10d×

Entscheidung 12 Os 86/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os86/10d

Entscheidungsdatum

01.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 2010 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB, AZ 4 Hv 10/10w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Schöffengericht vom 23. März 2010, GZ 04 Hv 10/10w-97, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. März 2010, GZ 04 Hv 10/10w-97, verletzt durch die rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch erfassten Tat auch unter Paragraph 143, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1987/605 das Gesetz in dieser Bestimmung.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in der rechtlichen Unterstellung der vom Schuldspruch umfassten Tat auch unter Paragraph 143, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1987/605 und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Text

Gründe:

Josef K***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. März 2010, GZ 04 Hv 10/10w-97, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall StGB (in der Fassung BGBl 1987/605) schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Jänner 1998 in Graz im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken mit dem abgesondert rechtskräftig verurteilten Heinz N*****, dem gesondert verfolgten Josef S***** sowie dem mittlerweile verstorbenen Helmut F***** als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines weiteren Bandenmitglieds mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gästen und Angestellten des „ C*****-Club“ der A***** Handels GmbH insgesamt zumindest 390.292 S (28.363,63 Euro) Bargeld, weitere Wertgegenstände und Zigaretten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, indem die Genannten mit dunklen Wollmützen maskiert und mit zum Teil mit Schalldämpfern versehenen Faustfeuerwaffen bewaffnet das Lokal stürmten, den anwesenden Angestellten und Gästen mit den in Anschlag gebrachten und gegen sie gerichteten Waffen befahlen, das ganze Geld auf den Tisch zu legen, den Schlüssel für den Tresor bereitzustellen und das Geld auszufolgen sowie alle Mobiltelefone herauszugeben.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die rechtliche Unterstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen auch unter Paragraph 143, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1987/605) mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Während die Annahme des Bestands einer kriminellen Vereinigung als eines der Kriterien des Paragraph 143, erster Fall StGB idgF nach der Legaldefinition des Paragraph 278, Absatz 2, StGB idgF einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen erfordert, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung eine oder mehrere der dort genannten Straftaten ausgeführt werden, setzt die Unterstellung eines Täterverhaltens unter die - demnach für den Angeklagten günstigere (Paragraph 61, StGB) - Bestimmung des Paragraph 143, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1987/605 (neben der mitgliedschaftlichen Tatbegehung und der Mitwirkung zumindest eines Mitglieds der Bande an dem tatsächlich verübten Raub) das Bestehen einer Bande voraus, worunter eine Verbindung von zumindest drei Personen zur fortgesetzten Begehung von (im Voraus nicht näher oder nur der Art nach bestimmten) Raubtaten zu verstehen ist (Paragraph 143, StGB idFd BGBl 1987/605 in Verbindung mit Paragraph 278, StGB idFd BGBl I 1997/112; vergleiche dazu Kienapfel BT II3 Paragraph 143, Rz 7 in Verbindung mit Paragraph 130, Rz 21 f mwN, Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 143, Rz 5; Hintersteininger, SbgK Paragraph 143, Rz 7; Steininger in WK² Paragraph 278, [2000] Rz 4; Eder-Rieder in WK² Paragraph 143, Rz 4; vergleiche auch RIS-Justiz RS0094285; 12 Os 19/10a).

Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen kannten der Angeklagte, Josef S*****, Helmut F***** und Heinz N***** einander zumindest seit Oktober/November 1997 und hielten sich fallweise in der Wohnung des Helmut F***** auf, wo sie besprachen, dass man „Geld aufstellen“ müsse. Nachdem Heinz N***** das Kartenkasino in der F*****straße als geeignetes Objekt für einen Raubüberfall genannt hatte, gelang es dem Angeklagten und Josef S***** die späteren Mittäter Heinz N***** und Helmut F***** als Komplizen für den geplanten Raub in diesem Lokal zu gewinnen. In Umsetzung des - kurz vor der Tat konkret besprochenen Tatplans - führten Josef S*****, Josef K***** und Heinz N*****, die jeweils bewaffnet und maskiert waren, den Raub wie im Schuldspruch beschrieben aus; Helmut F***** fungierte als Lenker des Fluchtwagens, wartete im Auto auf die die Tat Ausführenden und brachte sie vom Tatort weg. Josef K***** hatte sich - so die weiteren Urteilsfeststellungen - „mit seinen abgesondert verfolgten Komplizen verabredet“, „als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung von drei weiteren Bandenmitgliedern unter Verwendung von Faustfeuerwaffen den C*****-Club zu überfallen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den dort anwesenden Spielern und Angestellten Bargeld und Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen“ (US 3 ff).

Konstatierungen zu einer Verabredung zur fortgesetzten Begehung von Raubüberfällen durch ein oder mehrere Mitglieder einer zu diesem Zweck gebildeten Verbindung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.

Die demnach verfehlte Annahme auch des ersten Falls des Paragraph 143, StGB in der Fassung BGBl 1987/605) war angesichts der rechtlichen Unterstellung auch unter Paragraph 143, zweiter Fall StGB nicht strafsatzbestimmend, wurde aber bei der Sanktionsfindung durch Berücksichtigung der zweifachen Qualifikation des Raubes als erschwerend (US 9) in Anschlag gebracht.

Da die Gesetzesverletzung damit zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00086.10D.0701.000

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100701_OGH0002_0120OS00086_10D0000_000