Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die rechtliche Unterstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen auch unter § 143 erster Fall StGB (idF BGBl 1987/605) mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht die rechtliche Unterstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen auch unter Paragraph 143, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1987/605) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Während die Annahme des Bestands einer kriminellen Vereinigung als eines der Kriterien des § 143 erster Fall StGB idgF nach der Legaldefinition des § 278 Abs 2 StGB idgF einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen erfordert, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung eine oder mehrere der dort genannten Straftaten ausgeführt werden, setzt die Unterstellung eines Täterverhaltens unter die - demnach für den Angeklagten günstigere (§ 61 StGB) - Bestimmung des § 143 erster Fall StGB idF BGBl 1987/605 (neben der mitgliedschaftlichen Tatbegehung und der Mitwirkung zumindest eines Mitglieds der Bande an dem tatsächlich verübten Raub) das Bestehen einer Bande voraus, worunter eine Verbindung von zumindest drei Personen zur fortgesetzten Begehung von (im Voraus nicht näher oder nur der Art nach bestimmten) Raubtaten zu verstehen ist (§ 143 StGB idFd BGBl 1987/605 iVm § 278 StGB idFd BGBl I 1997/112; vgl dazu Kienapfel BT II3 § 143 Rz 7 iVm § 130 Rz 21 f mwN, Leukauf-Steininger Komm3 § 143 Rz 5; Hintersteininger, SbgK § 143 Rz 7; Steininger in WK² § 278 [2000] Rz 4; Eder-Rieder in WK² § 143 Rz 4; vgl auch RIS-Justiz RS0094285; 12 Os 19/10a).Während die Annahme des Bestands einer kriminellen Vereinigung als eines der Kriterien des Paragraph 143, erster Fall StGB idgF nach der Legaldefinition des Paragraph 278, Absatz 2, StGB idgF einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen erfordert, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung eine oder mehrere der dort genannten Straftaten ausgeführt werden, setzt die Unterstellung eines Täterverhaltens unter die - demnach für den Angeklagten günstigere (Paragraph 61, StGB) - Bestimmung des Paragraph 143, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1987/605 (neben der mitgliedschaftlichen Tatbegehung und der Mitwirkung zumindest eines Mitglieds der Bande an dem tatsächlich verübten Raub) das Bestehen einer Bande voraus, worunter eine Verbindung von zumindest drei Personen zur fortgesetzten Begehung von (im Voraus nicht näher oder nur der Art nach bestimmten) Raubtaten zu verstehen ist (Paragraph 143, StGB idFd BGBl 1987/605 in Verbindung mit Paragraph 278, StGB idFd BGBl I 1997/112; vergleiche dazu Kienapfel BT II3 Paragraph 143, Rz 7 in Verbindung mit Paragraph 130, Rz 21 f mwN, Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 143, Rz 5; Hintersteininger, SbgK Paragraph 143, Rz 7; Steininger in WK² Paragraph 278, [2000] Rz 4; Eder-Rieder in WK² Paragraph 143, Rz 4; vergleiche auch RIS-Justiz RS0094285; 12 Os 19/10a).
Nach den hier wesentlichen Urteilsannahmen kannten der Angeklagte, Josef S*****, Helmut F***** und Heinz N***** einander zumindest seit Oktober/November 1997 und hielten sich fallweise in der Wohnung des Helmut F***** auf, wo sie besprachen, dass man „Geld aufstellen“ müsse. Nachdem Heinz N***** das Kartenkasino in der F*****straße als geeignetes Objekt für einen Raubüberfall genannt hatte, gelang es dem Angeklagten und Josef S***** die späteren Mittäter Heinz N***** und Helmut F***** als Komplizen für den geplanten Raub in diesem Lokal zu gewinnen. In Umsetzung des - kurz vor der Tat konkret besprochenen Tatplans - führten Josef S*****, Josef K***** und Heinz N*****, die jeweils bewaffnet und maskiert waren, den Raub wie im Schuldspruch beschrieben aus; Helmut F***** fungierte als Lenker des Fluchtwagens, wartete im Auto auf die die Tat Ausführenden und brachte sie vom Tatort weg. Josef K***** hatte sich - so die weiteren Urteilsfeststellungen - „mit seinen abgesondert verfolgten Komplizen verabredet“, „als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung von drei weiteren Bandenmitgliedern unter Verwendung von Faustfeuerwaffen den C*****-Club zu überfallen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben den dort anwesenden Spielern und Angestellten Bargeld und Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen“ (US 3 ff).
Konstatierungen zu einer Verabredung zur fortgesetzten Begehung von Raubüberfällen durch ein oder mehrere Mitglieder einer zu diesem Zweck gebildeten Verbindung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.
Die demnach verfehlte Annahme auch des ersten Falls des § 143 StGB (idF BGBl 1987/605) war angesichts der rechtlichen Unterstellung auch unter § 143 zweiter Fall StGB nicht strafsatzbestimmend, wurde aber bei der Sanktionsfindung durch Berücksichtigung der zweifachen Qualifikation des Raubes als erschwerend (US 9) in Anschlag gebracht.Die demnach verfehlte Annahme auch des ersten Falls des Paragraph 143, StGB in der Fassung BGBl 1987/605) war angesichts der rechtlichen Unterstellung auch unter Paragraph 143, zweiter Fall StGB nicht strafsatzbestimmend, wurde aber bei der Sanktionsfindung durch Berücksichtigung der zweifachen Qualifikation des Raubes als erschwerend (US 9) in Anschlag gebracht.
Da die Gesetzesverletzung damit zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO), das Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Da die Gesetzesverletzung damit zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das Urteil im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.