Soweit der Angeklagte Horst N*** in seiner Mängelrüge die Urteilsfeststellung, der von den Angeklagten geschilderte Unfallshergang sei nicht möglich, die Kollision sei absichtlich herbeigeführt worden, um eine Schadensliquidierung zu erreichen, als "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" bezeichnet, übergeht die Rüge die eben erwähnte, vom Erstgericht dafür gegebene Begründung und stellt damit nicht auf den hier wesentlichen Urteilssachverhalt ab. Wenn die Rüge Passagen des Urteils (wie: es sei äußerst unwahrscheinlich, daß sich ein Autofahrer gerade knapp vor einem Hindernis nach Zigaretten bücke) und des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Jörg Z*** (wonach der von den Angeklagten behauptete Zusammenstoß technisch prinzipiell möglich sei) aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt und behauptet, daß diese in Widerspruch zu den oben angeführten Konstatierungen stünden, wird damit lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, ohne daß ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt wird.Soweit der Angeklagte Horst N*** in seiner Mängelrüge die Urteilsfeststellung, der von den Angeklagten geschilderte Unfallshergang sei nicht möglich, die Kollision sei absichtlich herbeigeführt worden, um eine Schadensliquidierung zu erreichen, als "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt" bezeichnet, übergeht die Rüge die eben erwähnte, vom Erstgericht dafür gegebene Begründung und stellt damit nicht auf den hier wesentlichen Urteilssachverhalt ab. Wenn die Rüge Passagen des Urteils (wie: es sei äußerst unwahrscheinlich, daß sich ein Autofahrer gerade knapp vor einem Hindernis nach Zigaretten bücke) und des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Jörg Z*** (wonach der von den Angeklagten behauptete Zusammenstoß technisch prinzipiell möglich sei) aus dem Zusammenhang gerissen wiedergibt und behauptet, daß diese in Widerspruch zu den oben angeführten Konstatierungen stünden, wird damit lediglich nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, ohne daß ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt wird.
Auch die von der Angeklagten Helga S*** der Sache nach behauptete unzureichende Begründung liegt nicht vor. Wegen eines solchen Mangels tritt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann ein, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlußfolgerung entweder nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden konnte oder doch so weit hergeholt erscheint, daß ein logischer Zusammenhang nicht ohne weiteres erkennbar ist (EvBl 1975/180 ua). Weder den einen noch den anderen Fehler vermag die Beschwerde - wie ein Vergleich ihrer Ausführungen mit den Urteilsgründen ergibt - aufzuzeigen; sie beschränkt sich vielmehr im wesentlichen auf die Behauptung, daß eine exakte Begründung fehle und daß "Unsicherheitsfaktoren" im Gutachten des genannten Sachverständigen vorlägen. Die Beschwerde geht daher auch in dieser Richtung fehl.Auch die von der Angeklagten Helga S*** der Sache nach behauptete unzureichende Begründung liegt nicht vor. Wegen eines solchen Mangels tritt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nur dann ein, wenn aus den vom Erstgericht ermittelten Prämissen die von ihm gezogene Schlußfolgerung entweder nach den Denkgesetzen überhaupt nicht abgeleitet werden konnte oder doch so weit hergeholt erscheint, daß ein logischer Zusammenhang nicht ohne weiteres erkennbar ist (EvBl 1975/180 ua). Weder den einen noch den anderen Fehler vermag die Beschwerde - wie ein Vergleich ihrer Ausführungen mit den Urteilsgründen ergibt - aufzuzeigen; sie beschränkt sich vielmehr im wesentlichen auf die Behauptung, daß eine exakte Begründung fehle und daß "Unsicherheitsfaktoren" im Gutachten des genannten Sachverständigen vorlägen. Die Beschwerde geht daher auch in dieser Richtung fehl.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Helga S*** und Horst N*** waren daher zu verwerfen.
B/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Anklage gegen Helga S*** lautete auf das Verbrechen des (in insgesamt acht Fällen) teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB (ON 10). In der über diese Anklage am 29. Juli 1985 durchgeführten Hauptverhandlung ist das nunmehr abgeurteilte Faktum II/3 der Anklageschrift ausgeschieden worden (S 220); über die anderen Anklagepunkte ist bereits das (anklagekonforme) Urteil vom 30.September 1985, GZ 12 Vr 2681/83-51, ergangen, gegen welches (ua) die Angeklagte Helga S*** die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen hat. Wegen noch nicht eingetretener Rechtskraft des Urteils vom 30. September 1985 vermeinte das Schöffengericht, im vorliegenden Verfahren über die gewerbsmäßige Begehung des hier abgeurteilten Betruges nicht positiv absprechen zu können. Diese Ansicht ist verfehlt, das Gericht wäre vielmehr nicht nur berechtigt, sondern vielmehr auch verpflichtet gewesen, im vorliegenden Verfahren - unter Berücksichtigung der relevanten Ergebnisse des hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte gesondert (wenngleich noch nicht rechtskräftig) zum Abschluß gebrachten Verfahrens, dessen Akten in der Hauptverhandlung verlesen und damit zum Prozeßstoff gemacht worden waren (S 243) - selbständig festzustellen und zu entscheiden, ob (auch) bei der hier abgeurteilten Tat die Kriterien gewerbsmäßiger Begehung (§§ 70, 148 StGB) gegeben sind. Weil dies nicht geschehen ist, haftet dem Urteil insoweit ein von der Staatsanwaltschaft zutreffend gerügter Feststellungsmangel an (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), der zur Kassierung des die Angeklagte S*** betreffenden Urteils in dem im Spruch bezeichneten Umfang und diesbezüglich zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz zwingt (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO). Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Horst N*** nach § 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollzug es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Gemäß § 369 StPO verurteilte es die beiden Angeklagten überdies zur Bezahlung eines Betrages von 531 S an die D*** Allgemeine Versicherungs-AG. Bei der Strafbemessung war erschwerend nichts, mildernd der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und der bisher untadelige Lebenswandel. Der gegen das Strafmaß gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.Die Anklage gegen Helga S*** lautete auf das Verbrechen des (in insgesamt acht Fällen) teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall und Paragraph 15, StGB (ON 10). In der über diese Anklage am 29. Juli 1985 durchgeführten Hauptverhandlung ist das nunmehr abgeurteilte Faktum II/3 der Anklageschrift ausgeschieden worden (S 220); über die anderen Anklagepunkte ist bereits das (anklagekonforme) Urteil vom 30.September 1985, GZ 12 römisch fünf r 2681/83-51, ergangen, gegen welches (ua) die Angeklagte Helga S*** die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen hat. Wegen noch nicht eingetretener Rechtskraft des Urteils vom 30. September 1985 vermeinte das Schöffengericht, im vorliegenden Verfahren über die gewerbsmäßige Begehung des hier abgeurteilten Betruges nicht positiv absprechen zu können. Diese Ansicht ist verfehlt, das Gericht wäre vielmehr nicht nur berechtigt, sondern vielmehr auch verpflichtet gewesen, im vorliegenden Verfahren - unter Berücksichtigung der relevanten Ergebnisse des hinsichtlich der übrigen Anklagepunkte gesondert (wenngleich noch nicht rechtskräftig) zum Abschluß gebrachten Verfahrens, dessen Akten in der Hauptverhandlung verlesen und damit zum Prozeßstoff gemacht worden waren (S 243) - selbständig festzustellen und zu entscheiden, ob (auch) bei der hier abgeurteilten Tat die Kriterien gewerbsmäßiger Begehung (Paragraphen 70, 148, StGB) gegeben sind. Weil dies nicht geschehen ist, haftet dem Urteil insoweit ein von der Staatsanwaltschaft zutreffend gerügter Feststellungsmangel an (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), der zur Kassierung des die Angeklagte S*** betreffenden Urteils in dem im Spruch bezeichneten Umfang und diesbezüglich zur Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz zwingt (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO). Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Horst N*** nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollzug es unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Gemäß Paragraph 369, StPO verurteilte es die beiden Angeklagten überdies zur Bezahlung eines Betrages von 531 S an die D*** Allgemeine Versicherungs-AG. Bei der Strafbemessung war erschwerend nichts, mildernd der Umstand, daß es beim Versuch geblieben ist und der bisher untadelige Lebenswandel. Der gegen das Strafmaß gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, wie die Anklagebehörde jedoch mit Recht hervorhebt, wurde bei der Bemessung der Strafe zu wenig auf die Höhe des Schadensbetrages Bedacht genommen, auf die sich das Verschulden des Angeklagten erstreckt hat (§ 32 Abs 2 StGB). Bei richtiger Würdigung dieses Umstandes war die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß, das der Schwere der personalen Tatschuld und auch dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht, zu erhöhen. Der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht bleibt hievon als unangefochten naturgemäß unberührt.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zwar im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, wie die Anklagebehörde jedoch mit Recht hervorhebt, wurde bei der Bemessung der Strafe zu wenig auf die Höhe des Schadensbetrages Bedacht genommen, auf die sich das Verschulden des Angeklagten erstreckt hat (Paragraph 32, Absatz 2, StGB). Bei richtiger Würdigung dieses Umstandes war die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß, das der Schwere der personalen Tatschuld und auch dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht, zu erhöhen. Der Ausspruch über die bedingte Strafnachsicht bleibt hievon als unangefochten naturgemäß unberührt.
Der allein gegen den Zuspruch eines Betrages von 531 S an die Privatbeteiligte D*** Allgemeine Versicherungs-AG gerichteten Berufung des Angeklagten Horst N*** war Folge zu geben, weil dieser bekämpfte Ausspruch im Urteil gänzlich unbegründet blieb, sodaß eine Nachprüfung der Erwägungen, von denen sich das Gericht in diesem Zusammenhang leiten ließ, nicht möglich war (vgl. LSK 1980/67; RZ 1985/29 S 90).Der allein gegen den Zuspruch eines Betrages von 531 S an die Privatbeteiligte D*** Allgemeine Versicherungs-AG gerichteten Berufung des Angeklagten Horst N*** war Folge zu geben, weil dieser bekämpfte Ausspruch im Urteil gänzlich unbegründet blieb, sodaß eine Nachprüfung der Erwägungen, von denen sich das Gericht in diesem Zusammenhang leiten ließ, nicht möglich war vergleiche LSK 1980/67; RZ 1985/29 S 90).
Mit ihren Berufungen waren die Staatsanwaltschaft - soweit deren Rechtsmittel die Angeklagte Helga S*** betroffen hat - und diese Angeklagte selbst auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.