Rechtssatz RS0101290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101290
Entscheidungsdatum
18.06.2009
Rechtssatz
Im Adhäsionserkenntnis muss neben der geschuldeten Leistung und der Person des Berechtigten auch der Schuldner bestimmt bezeichnet sein. Überdies muss das Erkenntnis - um einer Nachprüfung zugänglich zu sein - auch begründet werden. Bloße Verweisung auf Gesetzesstellen genügt (im allgemeinen) nicht.
Entscheidungstexte
- 11 Os 153/84
Entscheidungstext OGH 21.11.1984 11 Os 153/84
Veröff: RZ 1985/29 S 90
- 12 Os 86/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 12 Os 86/86
Vgl auch; nur: Überdies muss das Erkenntnis - um einer Nachprüfung zugänglich zu sein - auch begründet werden. Bloße Verweisung auf Gesetzesstellen genügt (im allgemeinen) nicht. (T1)
- 13 Os 184/08w
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 184/08w
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101290
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19841121_OGH0002_0110OS00153_8400000_002