Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2007, GZ 054 Hv 185/07f-44, wurde Nebojsa J***** unter anderem des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 27. August 2004 in Mailand zusammen mit dem abgesondert verfolgten Vladan M***** und anderen, noch nicht ausgeforschten Tätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Herbert S***** und Elisabeth W***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, im Zug eines Wohnungskaufs einen Euro-Betrag günstig in Schweizer Franken einwechseln zu können, wobei er den Genannten tatsächlich wertlose Faksimile-Banknoten übergab, zur Übergabe von 60.000 Euro Bargeld, somit zu einer Handlung verleitet, die Herbert S***** und Elisabeth W***** um diesen Betrag an ihrem Vermögen schädigte. Der Angeklagte wurde zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich sprach das Schöffengericht aus, er sei gemäß § 369 Abs 1 StPO „verpflichtet, den Privatbeteiligten Herbert S***** und Elisabeth W***** zur ungeteilten Hand mit Vladan M***** einen Betrag von 60.000 Euro bei sonstiger Exekution zu ersetzen".Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. November 2007, GZ 054 Hv 185/07f-44, wurde Nebojsa J***** unter anderem des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 27. August 2004 in Mailand zusammen mit dem abgesondert verfolgten Vladan M***** und anderen, noch nicht ausgeforschten Tätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Herbert S***** und Elisabeth W***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, im Zug eines Wohnungskaufs einen Euro-Betrag günstig in Schweizer Franken einwechseln zu können, wobei er den Genannten tatsächlich wertlose Faksimile-Banknoten übergab, zur Übergabe von 60.000 Euro Bargeld, somit zu einer Handlung verleitet, die Herbert S***** und Elisabeth W***** um diesen Betrag an ihrem Vermögen schädigte. Der Angeklagte wurde zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich sprach das Schöffengericht aus, er sei gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO „verpflichtet, den Privatbeteiligten Herbert S***** und Elisabeth W***** zur ungeteilten Hand mit Vladan M***** einen Betrag von 60.000 Euro bei sonstiger Exekution zu ersetzen".
Weiters wurde ein aus der Tat resultierender Vermögensvorteil im Ausmaß von 2.480 englischen Pfund gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB „abgeschöpft".Weiters wurde ein aus der Tat resultierender Vermögensvorteil im Ausmaß von 2.480 englischen Pfund gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB „abgeschöpft".
Dass der Zuspruch an die Betrugsopfer auf deren Erklärung, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen, gründet, kann den - für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs maßgeblichen - (13 Os 86/07g, EvBl 2008/180, 983) Entscheidungsgründen nicht entnommen werden. Der Hauptverhandlung sind die Genannten, die als Zeugen geladen waren, im Übrigen ferngeblieben; auch das Protokoll über die Vernehmung der beiden Zeugen vor der Polizeiinspektion Schweinfurth enthält keine entsprechende Erklärung (S 467 ff/I).