Gründe:
Nach dem Inhalt einer von Mag. K***** im Verfahren AZ 31 U 3/06h des Bezirksgerichtes Döbling erhobenen (bei Gericht am 12. Jänner 2006 eingelangten) Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB, „allenfalls" der Beleidigung nach § 115 StGB, soll Ioan H***** am 3. Dezember 2005 ... etwa eine dreiviertel Stunde, nachdem der als Musikprofessor tätige Privatankläger dessen Sohn wegen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in einer Entschuldigung zur Rede gestellt hatte, in die Schule gekommen und wutentbrannt ins Konferenzzimmer gestürzt sein und auf Mag. K***** eingeschrien, diesen beschimpft und bedroht haben. Wörtlich habe er geschrien: „Sie sind kein Pädagoge, Sie sind ein Terrorist. Ich werde dafür sorgen, dass Sie in dieser Schule keine Zukunft haben. Ich werde mich im Ministerium dafür einsetzen, dass ihre Tage hier gezählt sind". Diese Äußerungen seien für im Konferenzzimmer und am Gang davor anwesende Personen wahrnehmbar gewesen.Nach dem Inhalt einer von Mag. K***** im Verfahren AZ 31 U 3/06h des Bezirksgerichtes Döbling erhobenen (bei Gericht am 12. Jänner 2006 eingelangten) Privatanklage wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB, „allenfalls" der Beleidigung nach Paragraph 115, StGB, soll Ioan H***** am 3. Dezember 2005 ... etwa eine dreiviertel Stunde, nachdem der als Musikprofessor tätige Privatankläger dessen Sohn wegen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in einer Entschuldigung zur Rede gestellt hatte, in die Schule gekommen und wutentbrannt ins Konferenzzimmer gestürzt sein und auf Mag. K***** eingeschrien, diesen beschimpft und bedroht haben. Wörtlich habe er geschrien: „Sie sind kein Pädagoge, Sie sind ein Terrorist. Ich werde dafür sorgen, dass Sie in dieser Schule keine Zukunft haben. Ich werde mich im Ministerium dafür einsetzen, dass ihre Tage hier gezählt sind". Diese Äußerungen seien für im Konferenzzimmer und am Gang davor anwesende Personen wahrnehmbar gewesen.
Das Bezirksgericht Döbling stellte das Strafverfahren „gem. §§ 227/447 (46 Abs 3) StPO" (richtig: § 451 Abs 2 dritter Fall StPO) mit der Begründung ein, dass Mag. K***** als Lehrer Beamter und die Handlung in Ausübung seines Dienstes erfolgt sei, weshalb nach § 117 Abs 2 StGB der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle zu verfolgen gehabt hätte. Eine selbständige Verfolgung durch den Verletzten setze dessen unwiderrufliche und ausdrückliche Erklärung voraus, die erforderliche Ermächtigung zur Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger nicht zu erteilen. Die Privatanklage enthalte aber eine solche Erklärung nicht. Auch habe der Staatsanwalt die Strafverfolgung nicht abgelehnt.Das Bezirksgericht Döbling stellte das Strafverfahren „gem. Paragraphen 227 /, 447, (46 Absatz 3,) StPO" (richtig: Paragraph 451, Absatz 2, dritter Fall StPO) mit der Begründung ein, dass Mag. K***** als Lehrer Beamter und die Handlung in Ausübung seines Dienstes erfolgt sei, weshalb nach Paragraph 117, Absatz 2, StGB der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle zu verfolgen gehabt hätte. Eine selbständige Verfolgung durch den Verletzten setze dessen unwiderrufliche und ausdrückliche Erklärung voraus, die erforderliche Ermächtigung zur Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger nicht zu erteilen. Die Privatanklage enthalte aber eine solche Erklärung nicht. Auch habe der Staatsanwalt die Strafverfolgung nicht abgelehnt.
Der dagegen vom Privatankläger erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 14. November 2006, AZ 135 Bl 76/06m (ON 24), Folge. In seiner Begründung führte das Beschwerdegericht aus, dass neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten, die nicht als Erfüllung seiner spezifischen Vollzugsaufgaben erkennbar sind, selbst während der Dienstzeit am Dienstort noch keine Ausübung des Amtes oder Dienstes darstellten. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung müsse nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten. Nur dann bestehe das der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StGB zu Grunde liegende Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten (AZ 14 Os 167/94 = EvBl 1995/105).Der dagegen vom Privatankläger erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 14. November 2006, AZ 135 Bl 76/06m (ON 24), Folge. In seiner Begründung führte das Beschwerdegericht aus, dass neutrale Verrichtungen und Verhaltensweisen eines Beamten, die nicht als Erfüllung seiner spezifischen Vollzugsaufgaben erkennbar sind, selbst während der Dienstzeit am Dienstort noch keine Ausübung des Amtes oder Dienstes darstellten. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung müsse nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten. Nur dann bestehe das der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz StGB zu Grunde liegende Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten (AZ 14 Os 167/94 = EvBl 1995/105).
Die Amtshandlung des Privatanklägers, nämlich den Sohn des Beschuldigten zur Rede zu stellen, sei tatsächlich bereits beendet gewesen, „als der Beschuldigte laut schreiend und Schimpftiraden ausstoßend den Privatankläger im Konferenzzimmer aufsuchte". Die inkriminierte üble Nachrede sei somit nur in Beziehung auf eine Berufshandlung (Unterricht) und nicht während der Ausübung des Amtes als Unterrichtsorgan erfolgt. Eine - vom Beschuldigten behauptete - Einzelaussprache (§ 19 Abs 1 SchUG) sei nicht vorgelegen, weil nach der Darstellung des Privatanklägers der Beschuldigte keine inhaltliche Diskussion geführt, sondern ihn bloß mit Schimpfworten wie „Terrorist" überhäuft habe.Die Amtshandlung des Privatanklägers, nämlich den Sohn des Beschuldigten zur Rede zu stellen, sei tatsächlich bereits beendet gewesen, „als der Beschuldigte laut schreiend und Schimpftiraden ausstoßend den Privatankläger im Konferenzzimmer aufsuchte". Die inkriminierte üble Nachrede sei somit nur in Beziehung auf eine Berufshandlung (Unterricht) und nicht während der Ausübung des Amtes als Unterrichtsorgan erfolgt. Eine - vom Beschuldigten behauptete - Einzelaussprache (Paragraph 19, Absatz eins, SchUG) sei nicht vorgelegen, weil nach der Darstellung des Privatanklägers der Beschuldigte keine inhaltliche Diskussion geführt, sondern ihn bloß mit Schimpfworten wie „Terrorist" überhäuft habe.
Der Generalprokurator erachtet das Gesetz durch den genannten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aus folgenden Erwägungen als verletzt:
„§ 117 Abs 2 StGB sieht vor, dass im Falle der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger(,) einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgemeinschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen hat.„§ 117 Absatz 2, StGB sieht vor, dass im Falle der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger(,) einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgemeinschaft während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist zu verfolgen hat.
Beamte (Seelsorger) sind dann in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen, wenn sie eine in ihren amtlichen Wirkungskreis fallende Handlung rechtmäßig vornehmen, sich also in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betätigen. Dieser Wirkungskreis ist nach den jeweiligen Dienstvorschriften zu beurteilen. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung muss auch nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten, denn nur dann besteht das der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StPO zu Grunde liegende Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten. Die schlichte Anwesenheit des Beamten während der Dienstzeit am gewöhnlichen Ort seiner Amtsverrichtung oder Dienstverrichtung allein genügt ebenso wenig, wie seine bloße Dienstbereitschaft. Neutrale Verrichtungen oder Verhaltensweisen eines Beamten selbst während der Dienstzeit am Dienstort, die nicht als Erfüllung spezifischer Vollzugsaufgaben des Beamten erkennbar sind, stellen noch keine Ausübung seines Amtes oder Dienstes dar (14 Os 167/94).Beamte (Seelsorger) sind dann in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen, wenn sie eine in ihren amtlichen Wirkungskreis fallende Handlung rechtmäßig vornehmen, sich also in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben betätigen. Dieser Wirkungskreis ist nach den jeweiligen Dienstvorschriften zu beurteilen. Eine Amtsausübung oder Dienstausübung muss auch nach außen als solche erkennbar in Erscheinung treten, denn nur dann besteht das der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz StPO zu Grunde liegende Bedürfnis nach einem erhöhten prozessualen Schutz des Beamten. Die schlichte Anwesenheit des Beamten während der Dienstzeit am gewöhnlichen Ort seiner Amtsverrichtung oder Dienstverrichtung allein genügt ebenso wenig, wie seine bloße Dienstbereitschaft. Neutrale Verrichtungen oder Verhaltensweisen eines Beamten selbst während der Dienstzeit am Dienstort, die nicht als Erfüllung spezifischer Vollzugsaufgaben des Beamten erkennbar sind, stellen noch keine Ausübung seines Amtes oder Dienstes dar (14 Os 167/94).
Gemäß § 62 Abs 1 SchUG 1986 haben Lehrer und Erziehungsberechtigte eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind unter den für den jeweiligen Schultyp normierten Voraussetzungen auch Einzelaussprachen (§ 19 Abs 1 SchUG 1986) und - ohne Einschränkung auf einzelne Schultypen - gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand ua durchzuführen.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, SchUG 1986 haben Lehrer und Erziehungsberechtigte eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind unter den für den jeweiligen Schultyp normierten Voraussetzungen auch Einzelaussprachen (Paragraph 19, Absatz eins, SchUG 1986) und - ohne Einschränkung auf einzelne Schultypen - gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand ua durchzuführen.
Wird im Zuge eines solchen Gespräches eine strafbare Handlung wider einen Lehrer einer öffentlichen Schule begangen, erfolgt die Tatbegehung wider einen Beamten während der Ausübung seines Dienstes. Nach dem Vorbringen in der Privatanklage befand sich Mag. Georg K***** an seiner Dienststelle im M*****gymnasium Wien, als Ioan H***** ins Konferenzzimmer stürzte und dort auf ihn einschrie sowie ihn beschimpfte und bedrohte. Diesem Vorfall war vorausgegangen, dass der Privatankläger als Lehrer den Sohn des Beschuldigten(,) Liviu H***** wegen einer angeblich(en) falschen Entschuldigung betreffend den unterlassenen Besuch einer Lehrveranstaltung (Chorprobe) zur Rede gestellt hatte und der Bub kurz danach mit erhöhter Temperatur nach Hause entlassen worden war.
Da demnach der Beschuldigte unter Bezugnahme auf diese Unterredung des Privatanklägers mit Liviu H*****, sohin aus Anlass einer Frage der Erziehung seines Sohnes mit dessen Lehrer Mag. Georg K***** im Konferenzzimmer des M*****gymnasiums Wien in Kontakt getreten ist, erfolgten die den Gegenstand der Privatanklage bildenden strafbaren Handlungen des Beschuldigten während der Ausübung des Dienstes des Privatanklägers als Beamter, nämlich als Lehrer am M*****gymnasium Wien.
Die ausschließlich mit dem Fehlen der Voraussetzung der während der Ausübung des Dienstes des Beamten erfolgten Tatbegehung begründete Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Döbling durch das Landesgericht für Strafsachen Wien beruht demnach auf einer irrigen Auslegung der Bestimmung des § 117 Abs 2 erster Satz StGB."Die ausschließlich mit dem Fehlen der Voraussetzung der während der Ausübung des Dienstes des Beamten erfolgten Tatbegehung begründete Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Döbling durch das Landesgericht für Strafsachen Wien beruht demnach auf einer irrigen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 2, erster Satz StGB."