Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit der Angeklagte Predrag S*** eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) mit der Behauptung reklamiert, daß "aufgrund des gesamten Vorbringens des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung, (nach) den Feststellungen aus dem Beweisverfahren und dem gesamten Akteninhalt eine weitere Eventualfrage in Richtung der §§ 86, 88 in Verbindung oder anschließend mit § 127 StGB notwendig gewesen wäre", weil "sich eine solche Fragestellung eher mit dem festgestellten Sachverhalt deckt, als die tatsächlich gestellten Fragen". Dieses Vorbringen erschöpft sich nämlich der Sache nach in der bloßen Wiedergabe der gesetzlichen (abstrakten) Umschreibung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (§ 345 Abs. 1 Z 6 iVm § 314 Abs. 1 StPO), ohne auch nur anzudeuten, nach welchem konkreten Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele. Der sohin unsubstantiierte Einwand ist daher einer Nichtigkeitsbeschwerde gleichzuachten, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bloß ziffernmäßig bezeichnet und die daher nach §§ 285 a Z 2, 344 StPO zurückzuweisen ist (vgl Mayerhofer-Rieder2, E 44 zu § 285 a StPO).Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit der Angeklagte Predrag S*** eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) mit der Behauptung reklamiert, daß "aufgrund des gesamten Vorbringens des Rechtsmittelwerbers in der Hauptverhandlung, (nach) den Feststellungen aus dem Beweisverfahren und dem gesamten Akteninhalt eine weitere Eventualfrage in Richtung der Paragraphen 86, 88, in Verbindung oder anschließend mit Paragraph 127, StGB notwendig gewesen wäre", weil "sich eine solche Fragestellung eher mit dem festgestellten Sachverhalt deckt, als die tatsächlich gestellten Fragen". Dieses Vorbringen erschöpft sich nämlich der Sache nach in der bloßen Wiedergabe der gesetzlichen (abstrakten) Umschreibung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 314, Absatz eins, StPO), ohne auch nur anzudeuten, nach welchem konkreten Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele. Der sohin unsubstantiierte Einwand ist daher einer Nichtigkeitsbeschwerde gleichzuachten, die den angerufenen Nichtigkeitsgrund bloß ziffernmäßig bezeichnet und die daher nach Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO zurückzuweisen ist vergleiche Mayerhofer-Rieder2, E 44 zu Paragraph 285, a StPO).
Auf den erst in der zweiten Beschwerdeausführung enthaltenen Einwand gesetzwidriger Strafbemessung (Z 13 zweiter Anwendungsfall) war gleichfalls nicht einzugehen. Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Angeklagter beginnt nämlich von der Zustellung einer verbesserten (angeglichenen oder berichtigten) Urteilsausfertigung an den Rechtsmittelwerber für diesen eine neue Ausführungsfrist (Mayerhofer-Rieder2, E 5 zu § 285 StPO) nur dann zu laufen, wenn sich die Verbesserung auf die gegen ihn ergangene Entscheidung bezieht, liegt doch dieser Auslegung der §§ 270 Abs. 4, 285 StPO die Überlegung zugrunde, dem Beschwerdeführer die volle Frist zur Ausführung seiner Beschwerdegründe in ungeschmälerter Kenntnis des ihn betreffenden Urteilsinhalts zu wahren. Nachdem aber ein Angeklagter zu Einwendungen gegen Urteilsinhalte, die ihn überhaupt nicht tangieren, nicht legitimiert ist, besteht zu einer derartigen Interpretation im Falle der Berichtigung oder Angleichung eines Urteils in einem bloß einen Mitangeklagten betreffenden Punkt kein Anlaß. Es würde vielmehr solcherart in Einzelfällen eine von Zufälligkeiten abhängende, sachlich nicht zu rechtfertigende und letztlich gleichheitswidrige Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist bewirkt werden.Auf den erst in der zweiten Beschwerdeausführung enthaltenen Einwand gesetzwidriger Strafbemessung (Ziffer 13, zweiter Anwendungsfall) war gleichfalls nicht einzugehen. Bei gleichzeitiger Aburteilung mehrerer Angeklagter beginnt nämlich von der Zustellung einer verbesserten (angeglichenen oder berichtigten) Urteilsausfertigung an den Rechtsmittelwerber für diesen eine neue Ausführungsfrist (Mayerhofer-Rieder2, E 5 zu Paragraph 285, StPO) nur dann zu laufen, wenn sich die Verbesserung auf die gegen ihn ergangene Entscheidung bezieht, liegt doch dieser Auslegung der Paragraphen 270, Absatz 4, 285, StPO die Überlegung zugrunde, dem Beschwerdeführer die volle Frist zur Ausführung seiner Beschwerdegründe in ungeschmälerter Kenntnis des ihn betreffenden Urteilsinhalts zu wahren. Nachdem aber ein Angeklagter zu Einwendungen gegen Urteilsinhalte, die ihn überhaupt nicht tangieren, nicht legitimiert ist, besteht zu einer derartigen Interpretation im Falle der Berichtigung oder Angleichung eines Urteils in einem bloß einen Mitangeklagten betreffenden Punkt kein Anlaß. Es würde vielmehr solcherart in Einzelfällen eine von Zufälligkeiten abhängende, sachlich nicht zu rechtfertigende und letztlich gleichheitswidrige Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist bewirkt werden.
Hier wurde durch den Verbesserungsbeschluß (ON 249) eine Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil in Ansehung eines ausschließlich die Mitangeklagten Miroslav K*** und Olga G*** betreffenden Milderungsgrundes
vorgenommen, von der das Urteil gegen den Beschwerdeführer in keiner Weise berührt wurde. Durch die Zustellung der so verbesserten Ausfertigung des Urteils wurde demnach die Ausführungsfrist für den Beschwerdeführer nicht neuerlich in Gang gesetzt. Da andererseits nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist (Mayerhofer-Rieder2, E 36 zu § 285 StPO), war auf das (zusätzliche) Vorbringen im späteren Schriftsatz keine Rücksicht zu nehmen.vorgenommen, von der das Urteil gegen den Beschwerdeführer in keiner Weise berührt wurde. Durch die Zustellung der so verbesserten Ausfertigung des Urteils wurde demnach die Ausführungsfrist für den Beschwerdeführer nicht neuerlich in Gang gesetzt. Da andererseits nur eine Rechtsmittelausführung zulässig ist (Mayerhofer-Rieder2, E 36 zu Paragraph 285, StPO), war auf das (zusätzliche) Vorbringen im späteren Schriftsatz keine Rücksicht zu nehmen.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Predrag S*** schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285 i, 344 StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Predrag S*** schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285, i, 344 StPO).