Rechtssatz RS0100174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100174
Entscheidungsdatum
13.05.2003
Rechtssatz
Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die sich in der Wiedergabe der gesetzlichen (abstrakten) Umschreibung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (§ 345 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 314 Abs 1 StPO) erschöpft, ist mangels Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde gleichzuachten, die den angerufene Nichtigkeitsgrund bloß ziffernmäßig bezeichnet und die daher nach §§ 285 a Z 2, 344 StPO zurückzuweisen ist.Eine Nichtigkeitsbeschwerde, die sich in der Wiedergabe der gesetzlichen (abstrakten) Umschreibung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 314, Absatz eins, StPO) erschöpft, ist mangels Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde gleichzuachten, die den angerufene Nichtigkeitsgrund bloß ziffernmäßig bezeichnet und die daher nach Paragraphen 285, a Ziffer 2, 344, StPO zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 86/89
Entscheidungstext OGH 31.08.1989 12 Os 86/89
Veröff: RZ 1990/66 S 151
- 15 Os 10/93
Entscheidungstext OGH 15.04.1993 15 Os 10/93
Vgl auch; Beisatz: Soweit die Rüge eine Eventualfrage nach einem nicht näher bezeichneten anderen Delikt vermißt, ist sie mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. (T1)
- 11 Os 46/03
Entscheidungstext OGH 13.05.2003 11 Os 46/03
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100174
Dokumentnummer
JJR_19890831_OGH0002_0120OS00086_8900000_002