Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und "9" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5) verkennt vollends das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, indem sie die Aktenwidrigkeit einer Feststellung behauptet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f; 11 Os 77/03), und "Feststellungen" darüber vermisst, dass der Erstangeklagte keine Beutegegenstände an sich brachte bzw weiterverkaufte, vom Mittäter die Zahlung eines Geldbetrages in Aussicht gestellt erhielt sowie darüber, Absichten er nach Begehung der versuchten Tat gehabt hätte, weil dies völlig ohne Belang für die Subsumtion der in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Straftat ist, somit keine entscheidenden Tatsachen betrifft. Die Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht wurde - den Rechtsmittelausführungen zuwider - in US 8, 9 ausführlich und formal einwandfrei begründet. Die Tatsachenrüge lässt unter Bezugnahme auf "alles vorhandene Beweismaterial" die Ableitung einer Bedenklichkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung aus den Akten vermissen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 13) und bekämpft - nach Art einer im kollegialrichterlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld - ausschließlich den kritisch-psychologischen Vorgang, aufgrund dessen das Schöffengericht zu seinen Konstatierungen gelangte. Der solcherart ins Treffen geführte formelle Nichtigkeitsgrund wird damit ebensowenig getroffen wie mit dem Hinweis auf die vermeintlich untergeordnete Beteiligung des Beschwerdeführers (vgl die gegenteilige Annahme der Tatrichter US 11) eine entscheidende Tatsache angesprochen.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und "9" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt vollends das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, indem sie die Aktenwidrigkeit einer Feststellung behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f; 11 Os 77/03), und "Feststellungen" darüber vermisst, dass der Erstangeklagte keine Beutegegenstände an sich brachte bzw weiterverkaufte, vom Mittäter die Zahlung eines Geldbetrages in Aussicht gestellt erhielt sowie darüber, Absichten er nach Begehung der versuchten Tat gehabt hätte, weil dies völlig ohne Belang für die Subsumtion der in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Straftat ist, somit keine entscheidenden Tatsachen betrifft. Die Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht wurde - den Rechtsmittelausführungen zuwider - in US 8, 9 ausführlich und formal einwandfrei begründet. Die Tatsachenrüge lässt unter Bezugnahme auf "alles vorhandene Beweismaterial" die Ableitung einer Bedenklichkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung aus den Akten vermissen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 13) und bekämpft - nach Art einer im kollegialrichterlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld - ausschließlich den kritisch-psychologischen Vorgang, aufgrund dessen das Schöffengericht zu seinen Konstatierungen gelangte. Der solcherart ins Treffen geführte formelle Nichtigkeitsgrund wird damit ebensowenig getroffen wie mit dem Hinweis auf die vermeintlich untergeordnete Beteiligung des Beschwerdeführers vergleiche die gegenteilige Annahme der Tatrichter US 11) eine entscheidende Tatsache angesprochen.
Unter Anrufung von "§ 281 Abs 1 Z 9 StPO" thematisiert der Nichtigkeitswerber die mangelnde Feststellung einer gewinnbringenden Verwertung der gestohlenen Materialien durch den Erstangeklagten und behauptet weiters (der Sache nach Z 10), zufolge bloß einer "einzigen gewinnbringenden Verwertung" und des Fehlens des "Tatbildmerkmales, sich durch die Tatwiederholung eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen", könne Gewerbsmäßigkeit nicht abgeleitet werden. Da die strafrechtliche Haftung für Diebstahl jedweder Form eine erfolgreiche gewinnbringende Verwertung gestohlener Sachen nicht voraussetzt und § 70 StGB einerseits für die zu beurteilende Straftat den Singular verwendet, andererseits einen längeren Zeitraum der einkommensrelevanten Wirksamkeit nicht als Tatbestandsvoraussetzung enthält, verfehlt die Beschwerde eine methodisch vertretbare Ableitung materiell-rechtlicher Nichtigkeit aus dem Gesetz (Ratz aaO Rz 588, 589). Die auf die Problematisierung gewerbsmäßiger Tatbegehung abzielende Bezugnahme auf "die vom Erstgericht festgestellten drei deliktischen Angriffe des Angeklagten innerhalb eines Zeitraumes von nahezu zwei Jahren" ist urteilsfremd.Unter Anrufung von "§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, StPO" thematisiert der Nichtigkeitswerber die mangelnde Feststellung einer gewinnbringenden Verwertung der gestohlenen Materialien durch den Erstangeklagten und behauptet weiters (der Sache nach Ziffer 10,), zufolge bloß einer "einzigen gewinnbringenden Verwertung" und des Fehlens des "Tatbildmerkmales, sich durch die Tatwiederholung eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen", könne Gewerbsmäßigkeit nicht abgeleitet werden. Da die strafrechtliche Haftung für Diebstahl jedweder Form eine erfolgreiche gewinnbringende Verwertung gestohlener Sachen nicht voraussetzt und Paragraph 70, StGB einerseits für die zu beurteilende Straftat den Singular verwendet, andererseits einen längeren Zeitraum der einkommensrelevanten Wirksamkeit nicht als Tatbestandsvoraussetzung enthält, verfehlt die Beschwerde eine methodisch vertretbare Ableitung materiell-rechtlicher Nichtigkeit aus dem Gesetz (Ratz aaO Rz 588, 589). Die auf die Problematisierung gewerbsmäßiger Tatbegehung abzielende Bezugnahme auf "die vom Erstgericht festgestellten drei deliktischen Angriffe des Angeklagten innerhalb eines Zeitraumes von nahezu zwei Jahren" ist urteilsfremd.
Zum Teil wegen nicht gesetzmäßiger Bezeichnung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), im Übrigen jedoch als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Zum Teil wegen nicht gesetzmäßiger Bezeichnung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), im Übrigen jedoch als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Für die begehrte Anwendung von § 288a StPO fehlt es an den Voraussetzungen nach § 281a StPO.Für die begehrte Anwendung von Paragraph 288 a, StPO fehlt es an den Voraussetzungen nach Paragraph 281 a, StPO.
Die Erledigung der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe fällt demgemäß in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285i StPO).Die Erledigung der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe fällt demgemäß in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.