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Entscheidung 12 Os 87/03×

Entscheidung 12 Os 87/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os87/03

Entscheidungsdatum

11.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milan S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12. Mai 2003, GZ 52 Hv 59/03v-26, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milan S***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19. März 2003 in Salzburg im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig mitverurteilten Miroslav P***** Verantwortlichen der R***** GesmbH durch Eindringen in deren Lagerhalle mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel je sechs Pumpen und Temperaturregler mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und "9" StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt vollends das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, indem sie die Aktenwidrigkeit einer Feststellung behauptet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467 f; 11 Os 77/03), und "Feststellungen" darüber vermisst, dass der Erstangeklagte keine Beutegegenstände an sich brachte bzw weiterverkaufte, vom Mittäter die Zahlung eines Geldbetrages in Aussicht gestellt erhielt sowie darüber, Absichten er nach Begehung der versuchten Tat gehabt hätte, weil dies völlig ohne Belang für die Subsumtion der in der Entwicklungsstufe des Versuches verbliebenen Straftat ist, somit keine entscheidenden Tatsachen betrifft. Die Feststellung der gewerbsmäßigen Absicht wurde - den Rechtsmittelausführungen zuwider - in US 8, 9 ausführlich und formal einwandfrei begründet. Die Tatsachenrüge lässt unter Bezugnahme auf "alles vorhandene Beweismaterial" die Ableitung einer Bedenklichkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung aus den Akten vermissen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 13) und bekämpft - nach Art einer im kollegialrichterlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld - ausschließlich den kritisch-psychologischen Vorgang, aufgrund dessen das Schöffengericht zu seinen Konstatierungen gelangte. Der solcherart ins Treffen geführte formelle Nichtigkeitsgrund wird damit ebensowenig getroffen wie mit dem Hinweis auf die vermeintlich untergeordnete Beteiligung des Beschwerdeführers vergleiche die gegenteilige Annahme der Tatrichter US 11) eine entscheidende Tatsache angesprochen.

Unter Anrufung von "§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, StPO" thematisiert der Nichtigkeitswerber die mangelnde Feststellung einer gewinnbringenden Verwertung der gestohlenen Materialien durch den Erstangeklagten und behauptet weiters (der Sache nach Ziffer 10,), zufolge bloß einer "einzigen gewinnbringenden Verwertung" und des Fehlens des "Tatbildmerkmales, sich durch die Tatwiederholung eine zumindest für einen längeren Zeitraum wirksame Einkommensquelle zu erschließen", könne Gewerbsmäßigkeit nicht abgeleitet werden. Da die strafrechtliche Haftung für Diebstahl jedweder Form eine erfolgreiche gewinnbringende Verwertung gestohlener Sachen nicht voraussetzt und Paragraph 70, StGB einerseits für die zu beurteilende Straftat den Singular verwendet, andererseits einen längeren Zeitraum der einkommensrelevanten Wirksamkeit nicht als Tatbestandsvoraussetzung enthält, verfehlt die Beschwerde eine methodisch vertretbare Ableitung materiell-rechtlicher Nichtigkeit aus dem Gesetz (Ratz aaO Rz 588, 589). Die auf die Problematisierung gewerbsmäßiger Tatbegehung abzielende Bezugnahme auf "die vom Erstgericht festgestellten drei deliktischen Angriffe des Angeklagten innerhalb eines Zeitraumes von nahezu zwei Jahren" ist urteilsfremd.

Zum Teil wegen nicht gesetzmäßiger Bezeichnung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), im Übrigen jedoch als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Für die begehrte Anwendung von Paragraph 288 a, StPO fehlt es an den Voraussetzungen nach Paragraph 281 a, StPO.

Die Erledigung der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe fällt demgemäß in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E70765 12Os87.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00087.03.0911.000

Dokumentnummer

JJT_20030911_OGH0002_0120OS00087_0300000_000