Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Oktober 1986, GZ 3 d Vr 819/86-133, wurde Manfred S*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Von einem Anklagepunkt wurde er freigesprochen. Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung am 31.Oktober 1986 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, jedoch keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnet (Band II S 215). Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr.D***, hat die ihm erteilte Vollmacht mit Schriftsatz vom 5.März 1987, der bei Gericht am 6.März 1987 einlangte (ON 138), dem Angeklagten aber nicht bekanntgemacht wurde, gekündigt. Das Urteil wurde dem Angeklagten zu eigenen Handen zugestellt und am 20.März 1987 in Hohenems hinterlegt. Noch am selben Tag hat der Angeklagte laut eingeholter Postauskunft das Urteil am Postamt in Hohenems behoben (Band III S 1 und 13). Aus der dem Urteil beigefügten Rechtsbelehrung ging nicht hervor, daß die Zustellung des Urteils an den Angeklagten selbst und nicht (nur) an seinen Verteidiger deshalb erfolgte, weil der Wahlverteidiger die Vollmacht gekündigt hatte. Sie enthält auch keine Belehrung im Sinn des § 43 a StPO. In der Zeit vom 2.März 1987 bis 22. (23.) März 1987 hat der Angeklagte in der Pension H*** in Hohenems, Radetzkystraße 61, gewohnt. Anschließend wohnte er bis Ende April 1987 in Feldkirch. Der Verteidiger Dr.D*** hat dem Angeklagten die Vollmachtskündigung mit an die Adresse Allaudagasse 9/5/1, 1100 Wien, gerichteten Schreiben vom 9.März 1987, 24.März 1987 und 31. März 1987 (ON 163) mitgeteilt. Der Angeklagte hat sich in dieser Zeit nicht in Wien aufgehalten und hat erst am 6. oder 8.April 1987 von der Vollmachtskündigung in Feldkirch erfahren (Bd. III S 59). Am 14. April 1987 (Tag der Postaufgabe) hat Manfred S*** mit einem mit 13.April 1987 datierten Schriftsatz einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gestellt (Band III S 11).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. Oktober 1986, GZ 3 d römisch fünf r 819/86-133, wurde Manfred S*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Von einem Anklagepunkt wurde er freigesprochen. Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung am 31.Oktober 1986 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, jedoch keinen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnet (Band römisch zwei S 215). Der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr.D***, hat die ihm erteilte Vollmacht mit Schriftsatz vom 5.März 1987, der bei Gericht am 6.März 1987 einlangte (ON 138), dem Angeklagten aber nicht bekanntgemacht wurde, gekündigt. Das Urteil wurde dem Angeklagten zu eigenen Handen zugestellt und am 20.März 1987 in Hohenems hinterlegt. Noch am selben Tag hat der Angeklagte laut eingeholter Postauskunft das Urteil am Postamt in Hohenems behoben (Band römisch drei S 1 und 13). Aus der dem Urteil beigefügten Rechtsbelehrung ging nicht hervor, daß die Zustellung des Urteils an den Angeklagten selbst und nicht (nur) an seinen Verteidiger deshalb erfolgte, weil der Wahlverteidiger die Vollmacht gekündigt hatte. Sie enthält auch keine Belehrung im Sinn des Paragraph 43, a StPO. In der Zeit vom 2.März 1987 bis 22. (23.) März 1987 hat der Angeklagte in der Pension H*** in Hohenems, Radetzkystraße 61, gewohnt. Anschließend wohnte er bis Ende April 1987 in Feldkirch. Der Verteidiger Dr.D*** hat dem Angeklagten die Vollmachtskündigung mit an die Adresse Allaudagasse 9/5/1, 1100 Wien, gerichteten Schreiben vom 9.März 1987, 24.März 1987 und 31. März 1987 (ON 163) mitgeteilt. Der Angeklagte hat sich in dieser Zeit nicht in Wien aufgehalten und hat erst am 6. oder 8.April 1987 von der Vollmachtskündigung in Feldkirch erfahren (Bd. römisch drei S 59). Am 14. April 1987 (Tag der Postaufgabe) hat Manfred S*** mit einem mit 13.April 1987 datierten Schriftsatz einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gestellt (Band römisch drei S 11).
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 21.April 1987 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen (ON 146). Am 4.Mai 1987 wurde Rechtsanwalt Dr.Peter J*** gemäß § 41 Abs. 2 StPO zum Verteidiger des Angeklagten bestellt. Mit Schriftsatz vom 21.Mai 1987 (ON 150), der am selben Tag zur Post gegeben wurde, erhob der Verteidiger im Namen des Angeklagten Beschwerde gegen den Beschluß vom 21.April 1987, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (nicht auch der Berufung) und führte gleichzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung aus.Mit dem angefochtenen Beschluß vom 21.April 1987 hat das Landesgericht für Strafsachen Wien die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückgewiesen (ON 146). Am 4.Mai 1987 wurde Rechtsanwalt Dr.Peter J*** gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO zum Verteidiger des Angeklagten bestellt. Mit Schriftsatz vom 21.Mai 1987 (ON 150), der am selben Tag zur Post gegeben wurde, erhob der Verteidiger im Namen des Angeklagten Beschwerde gegen den Beschluß vom 21.April 1987, beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde (nicht auch der Berufung) und führte gleichzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung aus.