Rechtssatz RS0096513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096513
Geschäftszahl
12Os87/87 (12Os88/87)
Entscheidungsdatum
17.12.1987
Rechtssatz
Wiedereinsetzung bei Vollmachtskündigung des Wahlverteidigers vor der - demgemäß - an den Angeklagten selbst erfolgten Urteilszustellung, von welcher der Angeklagte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (unverschuldet) Kenntnis erhielt, weil die dem Urteil angeschlossene Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf § 43 a StPO enthielt.Wiedereinsetzung bei Vollmachtskündigung des Wahlverteidigers vor der - demgemäß - an den Angeklagten selbst erfolgten Urteilszustellung, von welcher der Angeklagte erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (unverschuldet) Kenntnis erhielt, weil die dem Urteil angeschlossene Rechtsmittelbelehrung keinen Hinweis auf Paragraph 43, a StPO enthielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096513
Dokumentnummer
JJR_19871217_OGH0002_0120OS00087_8700000_001