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Entscheidung 12 Os 87/89×

Entscheidung 12 Os 87/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os87/89

Entscheidungsdatum

31.08.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen Betruges nach Paragraphen 146, f StGB, AZ 19 römisch fünf r 1566/85 des Kreisgerichtes Wels, über die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als (Dienstaufsichts-) Beschwerdegericht vom 14.Juni 1989, AZ 7 Bs 125/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß sprach das Oberlandesgericht Linz auf Grund einer Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen Vorgänge in den ihn betreffenden Strafverfahren AZ 19 römisch fünf r 1566/85 und 19 römisch fünf r 361/89 des Kreisgerichtes Wels aus, daß für aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Paragraph 15, StPO kein Anlaß besteht.

Rechtliche Beurteilung

Da dem österreichischen Strafprozeßrecht ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen nach Paragraph 15, StPO fremd ist (EvBl. 1972/109), war die "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen den aufsichtsbehördlichen Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E18225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00087.89.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19890831_OGH0002_0120OS00087_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung