Rechtssatz RS0096545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096545
Geschäftszahl
12Os204/71 (12Os205/71); 11Os50/76; 9Ns19/76; 12Os67/84; 12Os160/85; 14Os100/87; 14Os61/88 (14Os64/88); 12Os87/89; 14Os129/89; 15Os132/90 (15Os133/90 - 15Os136/90); 15Os125/92; 14Os198/96 (14Os199/96, 14Os200/96)
Entscheidungsdatum
18.02.1997
Rechtssatz
Zu den - vorwiegend - in der StPO taxativ aufgezählten Kompetenzen des OGH gehört nicht die Befassung mit Beschwerden gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz, welche diese im Sinne des § 15 StPO gefaßt haben. Gegen diese Beschlüsse sieht die StPO kein ordentliches Rechtsmittel vor. Ein Beschwerderecht gegen die Abweisung der Haftbeschwerde und gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift steht daher dem Angeklagten nicht zu.Zu den - vorwiegend - in der StPO taxativ aufgezählten Kompetenzen des OGH gehört nicht die Befassung mit Beschwerden gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz, welche diese im Sinne des Paragraph 15, StPO gefaßt haben. Gegen diese Beschlüsse sieht die StPO kein ordentliches Rechtsmittel vor. Ein Beschwerderecht gegen die Abweisung der Haftbeschwerde und gegen die Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift steht daher dem Angeklagten nicht zu.
Entscheidungstexte
- 12 Os 204/71
Entscheidungstext OGH 11.11.1971 12 Os 204/71
Veröff: EvBl 1972/109 S 189
- 11 Os 50/76
Entscheidungstext OGH 11.06.1976 11 Os 50/76
- 9 Ns 19/76
Entscheidungstext OGH 28.07.1976 9 Ns 19/76
nur: Zu den - vorwiegend - in der StPO taxativ aufgezählten Kompetenzen des OGH gehört nicht die Befassung mit Beschwerden gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz, welche diese im Sinne des § 15 StPO gefaßt haben. Gegen diese Beschlüsse sieht die StPO kein ordentliches Rechtsmittel vor. (T1)
- 12 Os 67/84
Entscheidungstext OGH 03.05.1984 12 Os 67/84
Vgl auch; nur T1
- 12 Os 160/85
Entscheidungstext OGH 12.12.1985 12 Os 160/85
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 100/87
Entscheidungstext OGH 22.07.1987 14 Os 100/87
Vgl auch; Beisatz: Eine Ausdehnung des im § 15 StPO vorgesehenen, aus dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Gerichtshöfe zweiter Instanz resultierenden Rechtszuges auf den OGH ist unzulässig. (T2)
- 14 Os 61/88
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 14 Os 61/88
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 12 Os 87/89
Entscheidungstext OGH 31.08.1989 12 Os 87/89
nur T1
- 14 Os 129/89
Entscheidungstext OGH 11.10.1989 14 Os 129/89
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 132/90
Entscheidungstext OGH 07.02.1991 15 Os 132/90
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 125/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 125/92
Vgl auch; nur T1
- 14 Os 198/96
Entscheidungstext OGH 18.02.1997 14 Os 198/96
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0096545
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19711111_OGH0002_0120OS00204_7100000_001