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Entscheidung 14 Os 100/87×

Entscheidung 14 Os 100/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os100/87

Entscheidungsdatum

22.07.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juli 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kleindienst-Passweg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ernst M*** wegen des Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, StGB über die Beschwerde des Privatanklägers Peter A*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 20.Mai 1987, GZ 8 Bs 142/87-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das gemäß Paragraph 15, StPO mit der Sache befaßte Oberlandesgericht Linz ausgesprochen, daß für eine aufsichtsbehördliche Maßnahme kein Anlaß bestehe.

Die vom Privatankläger dagegen erhobene Beschwerde mußte zurückgewiesen werden, weil im Paragraph 15, StPO ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist, dieser aber nur in solchen Fällen über Beschwerden zu entscheiden hat, in denen das Gesetz dies ausdrücklich für zulässig erklärt hat. Demgemäß ist auch eine Ausdehnung des im Paragraph 15, StPO vorgesehenen, aus dem allgemeinen Aufsichtsrecht der Gerichtshöfe zweiter Instanz resultierenden Rechtszuges auf den Obersten Gerichtshof unzulässig vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 Paragraph 16, Nr. 1 bis 4).

Anmerkung

E11310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00100.87.0722.000

Dokumentnummer

JJT_19870722_OGH0002_0140OS00100_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung