Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Durch die Ablehnung des Antrags auf „Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung des Mariusz N***** und des Jacek Sz***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte lediglich gegen Entgelt Fahrtdienste vorgenommen hat und zunächst keine Kenntnis von den Einbruchsdiebstählen hatte bzw sich nach Kenntnis hievon unverzüglich vom Tatort entfernen wollte, woran er zunächst von den Mitbeteiligten gehindert wurde", ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Verteidigungsrechten (Z 4) verletzt worden. Denn in Fällen, in denen mit einem verlässlichen Resultat schon nach der Art der beantragten Beweise zufolge allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, muss vom Antragsteller auch die Anführung jener besonderen Umstände gefordert werden, kraft deren im besonderen Fall (wider aller Erfahrung) das Gegenteil erwartet werden kann.Durch die Ablehnung des Antrags auf „Ausforschung und zeugenschaftliche Vernehmung des Mariusz N***** und des Jacek Sz***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte lediglich gegen Entgelt Fahrtdienste vorgenommen hat und zunächst keine Kenntnis von den Einbruchsdiebstählen hatte bzw sich nach Kenntnis hievon unverzüglich vom Tatort entfernen wollte, woran er zunächst von den Mitbeteiligten gehindert wurde", ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) verletzt worden. Denn in Fällen, in denen mit einem verlässlichen Resultat schon nach der Art der beantragten Beweise zufolge allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, muss vom Antragsteller auch die Anführung jener besonderen Umstände gefordert werden, kraft deren im besonderen Fall (wider aller Erfahrung) das Gegenteil erwartet werden kann.
Demzufolge wäre bei Antragstellung darzutun gewesen, dass die davon erfassten, in Polen wohnhaften Personen (S 385/III), die vom Beschwerdeführer der Begehung des hier inkriminierten Verbrechens beschuldigt werden (S 369 ff/III), bereit sind, sich (allenfalls im Rechtshifeweg) - unter Verzicht auf ihr hier sinnfälliges Entschlagungsrecht - einer gerichtlichen Zeugenaussage zu stellen und sich durch die angestrebte Aussage zumindest konkludent der Täterschaft selbst zu bezichtigen (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 EGr 83).Demzufolge wäre bei Antragstellung darzutun gewesen, dass die davon erfassten, in Polen wohnhaften Personen (S 385/III), die vom Beschwerdeführer der Begehung des hier inkriminierten Verbrechens beschuldigt werden (S 369 ff/III), bereit sind, sich (allenfalls im Rechtshifeweg) - unter Verzicht auf ihr hier sinnfälliges Entschlagungsrecht - einer gerichtlichen Zeugenaussage zu stellen und sich durch die angestrebte Aussage zumindest konkludent der Täterschaft selbst zu bezichtigen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 83).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), „das Erstgericht gelangt rechtswidrig zu der Annahme, dass im vorliegenden Fall die Qualifikation des § 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB vorliegt, tatsächlich hat das Beweisverfahren und auch die Feststellungen des Erstgerichtes in keiner Weise ergeben, dass der Einbruch in der Absicht begangen wurde, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", verfehlt den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Denn die Tatrichter stellten fest, dass sich der Angeklagte mit seinen Mittätern „zum Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen in Elektronik- und Telekommunikationsfachgeschäfte ... aufhielt und die ... geplanten (und letzten Endes auch ausgeführten) Diebstähle" - somit Einbruchsdiebstähle mit Beutewerten von jeweils weit über 3.000 EUR - in der Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung „solcher Diebstähle", eine „regelmäßige" Einkommensquelle zu erschließen (US 4).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), „das Erstgericht gelangt rechtswidrig zu der Annahme, dass im vorliegenden Fall die Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall StGB vorliegt, tatsächlich hat das Beweisverfahren und auch die Feststellungen des Erstgerichtes in keiner Weise ergeben, dass der Einbruch in der Absicht begangen wurde, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen", verfehlt den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Denn die Tatrichter stellten fest, dass sich der Angeklagte mit seinen Mittätern „zum Zweck der Begehung von Einbruchsdiebstählen in Elektronik- und Telekommunikationsfachgeschäfte ... aufhielt und die ... geplanten (und letzten Endes auch ausgeführten) Diebstähle" - somit Einbruchsdiebstähle mit Beutewerten von jeweils weit über 3.000 EUR - in der Absicht verübte, sich durch die wiederkehrende Begehung „solcher Diebstähle", eine „regelmäßige" Einkommensquelle zu erschließen (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.