Dagegen richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G*****; sie geht fehl.Dagegen richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G*****; sie geht fehl.
Der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), die Aussage des Angeklagten K***** „er könne sich nur vorstellen, dass die Erstangeklagte absichtlich ins Lenkrad gegriffen habe", ohne direkte Wahrnehmungen zu einem absichtlichen bzw vorsätzlichen Griff ins Lenkrad gemacht zu haben, sei nicht geeignet, den festgestellten Unfallshergang zu tragen, vernachlässigt die weiteren vom Erstgericht für seine Konstatierungen ins Treffen geführten Argumente. Danach habe der Zweitangeklagte während eines heftigen Streitgespräches mit der Angeklagten G***** einen unmittelbaren Ruck am Lenkrad gespürt, der ihn zu der in der Beschwerde relevierten Annahme veranlasst habe. Diese Schilderung stehe im Wesentlichen mit dem als schlüssig eingestuften kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachten im Einklang, wonach ein technisches Gebrechen an dem nahezu neuen Fahrzeug auszuschließen sei und ein allfälliges Abrutschen der Hand der Erstangeklagten G***** keine derartige Lenkbewegung hervorrufen könne (US 24 f). Schließlich habe der Angeklagte K***** glaubwürdig angegeben, die Erstangeklagte habe unmittelbar nach dem Unfall sinngemäß geäußert, „wenn sie ihn nicht haben könne, dann soll ihn keine haben" (US 37, vgl auch US 14). Damit orientiert sich die Mängelrüge jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt dergestalt eine gesetzmäßige Ausführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), die Aussage des Angeklagten K***** „er könne sich nur vorstellen, dass die Erstangeklagte absichtlich ins Lenkrad gegriffen habe", ohne direkte Wahrnehmungen zu einem absichtlichen bzw vorsätzlichen Griff ins Lenkrad gemacht zu haben, sei nicht geeignet, den festgestellten Unfallshergang zu tragen, vernachlässigt die weiteren vom Erstgericht für seine Konstatierungen ins Treffen geführten Argumente. Danach habe der Zweitangeklagte während eines heftigen Streitgespräches mit der Angeklagten G***** einen unmittelbaren Ruck am Lenkrad gespürt, der ihn zu der in der Beschwerde relevierten Annahme veranlasst habe. Diese Schilderung stehe im Wesentlichen mit dem als schlüssig eingestuften kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachten im Einklang, wonach ein technisches Gebrechen an dem nahezu neuen Fahrzeug auszuschließen sei und ein allfälliges Abrutschen der Hand der Erstangeklagten G***** keine derartige Lenkbewegung hervorrufen könne (US 24 f). Schließlich habe der Angeklagte K***** glaubwürdig angegeben, die Erstangeklagte habe unmittelbar nach dem Unfall sinngemäß geäußert, „wenn sie ihn nicht haben könne, dann soll ihn keine haben" (US 37, vergleiche auch US 14). Damit orientiert sich die Mängelrüge jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt dergestalt eine gesetzmäßige Ausführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) leitet aus eigenständigen Erwägungen zur psychischen Situation der Angeklagten G***** zu den jeweiligen Tatzeitpunkten infolge eines aus ihrer Verzweiflung über das Ergebnis des mit dem Angeklagten K***** geführten Streitgespräches resultierenden emotionalen Ausnahmezustandes (zu I.) und der mit ihrer anschließenden Behinderung einhergehenden psychischen Dauerbelastung (zu II.) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB ab und vermisst entsprechende tatrichterliche Konstatierungen. Sie unterlässt es jedoch, ein auf das Vorliegen einer schweren, einem der übrigen in § 11 StGB genannten Zustände (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung) gleichwertigen seelischen Störung, deretwegen sie unfähig war, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hinweisendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Damit verfehlt sie aber eine der Prozessordnung entsprechende Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (vgl WK-StPO § 281 Rz 601). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Gleichermaßen war schon im Hinblick auf das im Nichtigkeitsverfahren bestehende Neuerungsverbot (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 2) mit dem auf Vernehmung mehrerer, zum Teil bereits vernommener Zeugen gerichteten Antrag vom 29. August 2006 zu verfahren.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) leitet aus eigenständigen Erwägungen zur psychischen Situation der Angeklagten G***** zu den jeweiligen Tatzeitpunkten infolge eines aus ihrer Verzweiflung über das Ergebnis des mit dem Angeklagten K***** geführten Streitgespräches resultierenden emotionalen Ausnahmezustandes (zu römisch eins.) und der mit ihrer anschließenden Behinderung einhergehenden psychischen Dauerbelastung (zu römisch zwei.) das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB ab und vermisst entsprechende tatrichterliche Konstatierungen. Sie unterlässt es jedoch, ein auf das Vorliegen einer schweren, einem der übrigen in Paragraph 11, StGB genannten Zustände (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung) gleichwertigen seelischen Störung, deretwegen sie unfähig war, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hinweisendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Damit verfehlt sie aber eine der Prozessordnung entsprechende Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 601). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Gleichermaßen war schon im Hinblick auf das im Nichtigkeitsverfahren bestehende Neuerungsverbot (Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 2) mit dem auf Vernehmung mehrerer, zum Teil bereits vernommener Zeugen gerichteten Antrag vom 29. August 2006 zu verfahren.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.