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Entscheidung 12 Os 89/09v×

Entscheidung 12 Os 89/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os89/09v

Entscheidungsdatum

16.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krajina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund R***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 23. März 2009, GZ 37 Hv 4/09d-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund R***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit vom 3. Jänner 2007 bis 30. September 2008 in K***** die ihm in seiner Eigenschaft als Kassier des Fischereivereins K***** laut Statuten eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem genannten Verein einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil, nämlich von insgesamt 204.381 Euro, zugefügt, indem er die im Urteilsspruch aufgelisteten Geldbeträge von den dort genannten Bankkonten und einem Sparbuch des Vereins behob und ein bei der Salzburger Sparkasse zugunsten des Vereins angelegtes Wertpapierdepot auflöste und die dadurch lukrierten Geldbeträge zweckwidrig für sich verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Einvernahme des DDr. Christoph J***** (Sozialmedizinischer Dienst des Landes Salzburg) sowie Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass zum Tatzeitpunkt die Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit des Angeklagten „ausgeschlossen" und er aufgrund seiner pathologischen Spielsucht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit war (S 17 in ON 11), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Spielsucht kann zwar in Ausnahmefällen Zurechnungsunfähigkeit bewirken. Klärende Feststellungen wären dazu nach entsprechender Beweisaufnahme jedoch nur dann zu treffen gewesen, wenn der Angeklagte unter Anführung dafür sprechender Umstände tatsächlicher Art eine Diskretions- und/oder Dispositionsunfähigkeit aufgrund einer Spielsucht mit Krankheitswert behauptet oder ein Verfahrensergebnis eine solche indiziert hätte (14 Os 20/08k). Vorliegend ergeben sich solche Anhaltspunkte jedoch nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet.

Die auf den Nachweis gänzlicher Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit abzielenden Beweisanträge verfielen daher als unzulässige Erkundungsbeweise (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f) zu Recht der Abweisung.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Annahme eines Vermögensnachteils von 204.381 Euro, ohne jedoch die Zufügung eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens in Abrede zu stellen. Sie berührt daher keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame und nur solcherart entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Im Übrigen haben sich die Tatrichter aber ohnehin eingehend mit der bloß teilweise - nur hinsichtlich eines Schadensbetrags von 170.000 bis 180.000 Euro - geständigen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und den konstatierten Gesamtschadensbetrag von 204.381 Euro - unter Berücksichtigung der schlüssigen und verständlichen Angaben des Steuerberaters des geschädigten Fischereivereins K*****, Herbert W*****, - logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 7 f in Verbindung mit S 6 ff und 13 ff in ON 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91456 12Os89.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00089.09V.0716.000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20090716_OGH0002_0120OS00089_09V0000_000