Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Einvernahme des DDr. Christoph J***** (Sozialmedizinischer Dienst des Landes Salzburg) sowie Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass zum Tatzeitpunkt die Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit des Angeklagten „ausgeschlossen" und er aufgrund seiner pathologischen Spielsucht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit war (S 17 in ON 11), Verteidigungsrechte nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung der Anträge auf Einvernahme des DDr. Christoph J***** (Sozialmedizinischer Dienst des Landes Salzburg) sowie Einholung eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Beweis dafür, dass zum Tatzeitpunkt die Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit des Angeklagten „ausgeschlossen" und er aufgrund seiner pathologischen Spielsucht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit war (S 17 in ON 11), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Spielsucht kann zwar in Ausnahmefällen Zurechnungsunfähigkeit bewirken. Klärende Feststellungen wären dazu nach entsprechender Beweisaufnahme jedoch nur dann zu treffen gewesen, wenn der Angeklagte unter Anführung dafür sprechender Umstände tatsächlicher Art eine Diskretions- und/oder Dispositionsunfähigkeit aufgrund einer Spielsucht mit Krankheitswert behauptet oder ein Verfahrensergebnis eine solche indiziert hätte (14 Os 20/08k). Vorliegend ergeben sich solche Anhaltspunkte jedoch nicht und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bezeichnet.
Die auf den Nachweis gänzlicher Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit abzielenden Beweisanträge verfielen daher als unzulässige Erkundungsbeweise (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f) zu Recht der Abweisung.Die auf den Nachweis gänzlicher Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit abzielenden Beweisanträge verfielen daher als unzulässige Erkundungsbeweise (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f) zu Recht der Abweisung.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Annahme eines Vermögensnachteils von 204.381 Euro, ohne jedoch die Zufügung eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens in Abrede zu stellen. Sie berührt daher keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame und nur solcherart entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Im Übrigen haben sich die Tatrichter aber ohnehin eingehend mit der bloß teilweise - nur hinsichtlich eines Schadensbetrags von 170.000 bis 180.000 Euro - geständigen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und den konstatierten Gesamtschadensbetrag von 204.381 Euro - unter Berücksichtigung der schlüssigen und verständlichen Angaben des Steuerberaters des geschädigten Fischereivereins K*****, Herbert W*****, - logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 7 f iVm S 6 ff und 13 ff in ON 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Annahme eines Vermögensnachteils von 204.381 Euro, ohne jedoch die Zufügung eines 50.000 Euro übersteigenden Schadens in Abrede zu stellen. Sie berührt daher keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutsame und nur solcherart entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Im Übrigen haben sich die Tatrichter aber ohnehin eingehend mit der bloß teilweise - nur hinsichtlich eines Schadensbetrags von 170.000 bis 180.000 Euro - geständigen Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und den konstatierten Gesamtschadensbetrag von 204.381 Euro - unter Berücksichtigung der schlüssigen und verständlichen Angaben des Steuerberaters des geschädigten Fischereivereins K*****, Herbert W*****, - logisch und empirisch einwandfrei begründet (US 7 f in Verbindung mit S 6 ff und 13 ff in ON 11). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.