Der Verfahrensrüge (Z 4) ist vorweg zu erwidern, dass allein der Antrag den Gegenstand der aus dem angezogenen Nichtigkeitsgrund kritisierten Entscheidung bildet und erst im Rechtsmittel zur Ergänzung des Antrags vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art als verspätet keine Berücksichtigung finden können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist vorweg zu erwidern, dass allein der Antrag den Gegenstand der aus dem angezogenen Nichtigkeitsgrund kritisierten Entscheidung bildet und erst im Rechtsmittel zur Ergänzung des Antrags vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art als verspätet keine Berücksichtigung finden können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Der Beschwerde zuwider wurde durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines pyschiatrischen Sachverständigen zum Beweis, dass „der Angeklagte unter einer krankhaften Spielsucht leidet, die seine Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten zumindest eingeschränkt hat" (S 143), keine Verteidigungsrechte verletzt.
Spielsucht kann zwar in Ausnahmefällen Zurechnungsunfähigkeit bewirken. Klärende Feststellungen sind dazu nach entsprechender Beweisaufnahme nur dann zu treffen, wenn der Angeklagte unter Anführung dafür sprechender Umstände tatsächlicher Art eine Diskretions- und/oder Dispositionsunfähigkeit aufgrund einer Spielsucht von Krankheitswert behauptet oder Verfahrensergebnisse eine solche indizieren (11 Os 118/06x).
Vorliegend ergeben sich solche Anhaltspunkte aber weder aus der Verantwortung des im Sinn der Anklage geständigen (S 139 f) Angeklagten, der - solcherart allein die Tatmotivation ansprechend, ohne seine Fähigkeit, das Tatunrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), in Frage zu stellen - bloß deponierte, es sei ihm „nichts Besseres mehr eingefallen" als seine Spielleidenschaft mit Geldern zu befriedigen, die er „auf illegalem Weg erhalten" habe (S 141), noch aus der dokumentierten begonnenen bzw beabsichtigten Durchführung einer Spielsucht-Therapie (Beil ./A zu ON 8).Vorliegend ergeben sich solche Anhaltspunkte aber weder aus der Verantwortung des im Sinn der Anklage geständigen (S 139 f) Angeklagten, der - solcherart allein die Tatmotivation ansprechend, ohne seine Fähigkeit, das Tatunrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB), in Frage zu stellen - bloß deponierte, es sei ihm „nichts Besseres mehr eingefallen" als seine Spielleidenschaft mit Geldern zu befriedigen, die er „auf illegalem Weg erhalten" habe (S 141), noch aus der dokumentierten begonnenen bzw beabsichtigten Durchführung einer Spielsucht-Therapie (Beil ./A zu ON 8).
Soweit der in Rede stehende Beweisantrag überhaupt auch auf den Nachweis gänzlicher Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit abzielte, verfiel er als in der Hauptverhandlung nicht zulässiger Erkundungsbeweis (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) zu Recht der Abweisung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Soweit der in Rede stehende Beweisantrag überhaupt auch auf den Nachweis gänzlicher Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit abzielte, verfiel er als in der Hauptverhandlung nicht zulässiger Erkundungsbeweis (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330) zu Recht der Abweisung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.