Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 15. April 1998, GZ 4 U 27/98t-8, wurde Natascha E***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 15. April 1998, GZ 4 U 27/98t-8, wurde Natascha E***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Nach den wesentlichen - zusammengefaßt wiedergegebenen - Urteilsfeststellungen fuhr Natascha E***** am 30. Dezember 1997 im Stadtgebiet von Villach mit ihrem PKW auf der Taferner Straße nach Westen in Richtung Kreuzung mit der Ossiacher Zeile. Über den trichterförmigen Einmündungsbereich der Taferner Straße in die Ossiacher Zeile erstreckt sich ein 3,5 m breiter Schutzweg (vor dem das Gebotszeichen "Vorrang geben" - § 52 lit c Z 23 StVO - aufgestellt ist - 37 - und) an den in westlicher Richtung "die Markierungslinie eines Radfahrweges als Verlängerung eines asphaltierten Radfahrweges" (womit ersichtlich die parallel zum Schutzweg geführte Radfahrerüberfahrt im Zuge des Radweges gemäß § 2 Abs 1 Z 12a StVO beschrieben werden sollte) mit einer Gesamtbreite von 2,5 m anschließt (der mit in Form von Bodenmarkierungen in Richtung Norden, somit bei Annäherung an den in Rede stehenden Einmündungsbereich auf der Taferner Straße von links nach rechts weisenden Richtungspfeilen gemäß § 55 Abs 1 StVO versehen ist - 13, 35).Nach den wesentlichen - zusammengefaßt wiedergegebenen - Urteilsfeststellungen fuhr Natascha E***** am 30. Dezember 1997 im Stadtgebiet von Villach mit ihrem PKW auf der Taferner Straße nach Westen in Richtung Kreuzung mit der Ossiacher Zeile. Über den trichterförmigen Einmündungsbereich der Taferner Straße in die Ossiacher Zeile erstreckt sich ein 3,5 m breiter Schutzweg (vor dem das Gebotszeichen "Vorrang geben" - Paragraph 52, Litera c, Ziffer 23, StVO - aufgestellt ist - 37 - und) an den in westlicher Richtung "die Markierungslinie eines Radfahrweges als Verlängerung eines asphaltierten Radfahrweges" (womit ersichtlich die parallel zum Schutzweg geführte Radfahrerüberfahrt im Zuge des Radweges gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a, StVO beschrieben werden sollte) mit einer Gesamtbreite von 2,5 m anschließt (der mit in Form von Bodenmarkierungen in Richtung Norden, somit bei Annäherung an den in Rede stehenden Einmündungsbereich auf der Taferner Straße von links nach rechts weisenden Richtungspfeilen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StVO versehen ist - 13, 35).
Als E***** in den beschriebenen Kreuzungsbereich einfuhr, näherte sich entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung - aus Sicht der PKW-Lenkerin somit von rechts - der 82-jährige Radfahrer Mathias K*****. Natascha E***** bog in weiterer Folge nach rechts in die Ossiacher Zeile ein, wobei sie nur nach links blickte und demzufolge den Radfahrer nicht wahrnahm. Dieser erlitt bei der Kollision beider Fahrzeuge dem Grade nach leichte Verletzungen, die mit einer Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer verbunden waren (21).
Das Bezirksgericht beurteilte das Fahrverhalten der Natascha E***** als (nicht näher spezifizierte) "Mißachtung des Vorranges". Dieser Rechtsauffassung schloß sich im wesentlichen auch das Landesgericht Klagenfurt an, das als Berufungsgericht mit Urteil vom 20. August 1998, AZ 7 Bl 123/98 (ON 16 des U-Aktes), der gegen den Schuld- und Strafausspruch des Bezirksgerichtes Villach gerichteten Berufung der Beschuldigten (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) nicht Folge gab. Dabei ging auch das Berufungsgericht davon aus, daß E***** sich "gegenüber der Ossiacher Zeile im Nachrang befunden habe" und sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz (§ 3 StVO) berufen könne, weil sie sich selbst straßenverkehrsordnungswidrig verhalten habe.Das Bezirksgericht beurteilte das Fahrverhalten der Natascha E***** als (nicht näher spezifizierte) "Mißachtung des Vorranges". Dieser Rechtsauffassung schloß sich im wesentlichen auch das Landesgericht Klagenfurt an, das als Berufungsgericht mit Urteil vom 20. August 1998, AZ 7 Bl 123/98 (ON 16 des U-Aktes), der gegen den Schuld- und Strafausspruch des Bezirksgerichtes Villach gerichteten Berufung der Beschuldigten (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) nicht Folge gab. Dabei ging auch das Berufungsgericht davon aus, daß E***** sich "gegenüber der Ossiacher Zeile im Nachrang befunden habe" und sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz (Paragraph 3, StVO) berufen könne, weil sie sich selbst straßenverkehrsordnungswidrig verhalten habe.
In ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen beide Urteile erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur zunächst mit Recht eine Verletzung der Bestimmung des § 19 StVO iVm § 88 Abs 1 StGB geltend:In ihrer zur Wahrung des Gesetzes gegen beide Urteile erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur zunächst mit Recht eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 19, StVO in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, StGB geltend: