Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich großteils nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen auf rein spekulativer Basis für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstige Schlüsse ableitet und diese - nominell Widersprüchlichkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit reklamierend - den logisch wie empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichtes entgegensetzt. Dies gilt für die Schlussfolgerung auf jeweils mangelnden Betrugsvorsatz aus der Übergabe einer (Zahlungs-)Empfangsbestätigung an Zivka J*****, der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung, sowie aus dem (ursprünglichen) Vorhandensein eines potentiellen Liegenschaftsverkäufers (A I.), (allein) der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung (A IV.) und der (unsubstantiierten) Prämisse, der Beschwerdeführer habe während des Tatzeitraumes (andere) Zahlungsverpflichtungen erfüllt (A VI.) sowie für das - auf Unterstellungen basierende - Verneinen der Glaubwürdigkeit mehrerer Belastungszeugen (A II.).Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich großteils nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, indem sie aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Verfahrensergebnissen auf rein spekulativer Basis für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstige Schlüsse ableitet und diese - nominell Widersprüchlichkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit reklamierend - den logisch wie empirisch einwandfreien Erwägungen des Erstgerichtes entgegensetzt. Dies gilt für die Schlussfolgerung auf jeweils mangelnden Betrugsvorsatz aus der Übergabe einer (Zahlungs-)Empfangsbestätigung an Zivka J*****, der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung, sowie aus dem (ursprünglichen) Vorhandensein eines potentiellen Liegenschaftsverkäufers (A römisch eins.), (allein) der - nachträglichen - teilweisen Schadensgutmachung (A römisch vier.) und der (unsubstantiierten) Prämisse, der Beschwerdeführer habe während des Tatzeitraumes (andere) Zahlungsverpflichtungen erfüllt (A römisch sechs.) sowie für das - auf Unterstellungen basierende - Verneinen der Glaubwürdigkeit mehrerer Belastungszeugen (A römisch zwei.).
Die (auf Punkt A I. des Schuldspruchs bezogenen) Ausführungen zur Annahme eines präsenten Deckungsfonds gehen schon im Ansatz fehl, weil die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich das Vorhandenschein zur Tatzeit sofort frei verfügbarer Vermögenswerte (Leukauf/Steininger StGB3 § 133 Rz 25) nicht einmal behauptet wird. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds die Erfüllung des Tatbestandes des § 146 StGB nicht ausschließt (Kirchbacher/Presslauer, WK2 § 146 Rz 122) und dass diesbezügliche - grundsätzlich, wenngleich nur in engen Grenzen mögliche (vgl 13 Os 140, 141/96) - Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Das Erstgericht hat hinsichtlich des dem Beschwerdeführer von Doris S***** gewährten Darlehens keinen bestimmten Rückgabetermin festgestellt und damit - dem Beschwerdevorbringen zuwider - (aktenkonform - AS 61/II) zum Ausdruck gebracht, dass zu Punkt A III. des Schuldspruchs ursprünglich kein exakter Rückführungszeitpunkt vereinbart worden war. Der daraus in der Rüge gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe ohne betrügerischen Vorsatz gehandelt, greift erneut in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Leopold T***** (B I. und II), er würde (trotz Besachwalterung) gerne selbst über (größere) Geldbeträge verfügen, einwendend bezieht sich die Beschwerde nicht auf entscheidende Tatsachen, weil daraus für die Beurteilung des Tatgeschehens, insbesonders für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe nicht mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, nichts zu gewinnen ist.Die (auf Punkt A römisch eins. des Schuldspruchs bezogenen) Ausführungen zur Annahme eines präsenten Deckungsfonds gehen schon im Ansatz fehl, weil die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich das Vorhandenschein zur Tatzeit sofort frei verfügbarer Vermögenswerte (Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 133, Rz 25) nicht einmal behauptet wird. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 146, StGB nicht ausschließt (Kirchbacher/Presslauer, WK2 Paragraph 146, Rz 122) und dass diesbezügliche - grundsätzlich, wenngleich nur in engen Grenzen mögliche vergleiche 13 Os 140, 141/96) - Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Das Erstgericht hat hinsichtlich des dem Beschwerdeführer von Doris S***** gewährten Darlehens keinen bestimmten Rückgabetermin festgestellt und damit - dem Beschwerdevorbringen zuwider - (aktenkonform - AS 61/II) zum Ausdruck gebracht, dass zu Punkt A römisch drei. des Schuldspruchs ursprünglich kein exakter Rückführungszeitpunkt vereinbart worden war. Der daraus in der Rüge gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe ohne betrügerischen Vorsatz gehandelt, greift erneut in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung an. Die mangelnde Erörterung der Aussage des Zeugen Leopold T***** (B römisch eins. und römisch zwei), er würde (trotz Besachwalterung) gerne selbst über (größere) Geldbeträge verfügen, einwendend bezieht sich die Beschwerde nicht auf entscheidende Tatsachen, weil daraus für die Beurteilung des Tatgeschehens, insbesonders für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers, er habe nicht mit betrügerischem Vorsatz gehandelt, nichts zu gewinnen ist.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) darauf abstellt, der Beschwerdeführer habe vor dem Tatzeitraum Fremdmittel stets korrekt verwaltet, die Aussagen einiger Belastungszeugen - auf spekulativen Prämissen aufbauend - als unglaubwürdig darzustellen trachtet, über den behaupteten Geldbedarf des Leopold T***** den Betrugsvorsatz in Abrede stellt, den Schuldspruch zu Punkt A VI. unsubstantiiert als nicht nachvollziehbar bezeichnet, die teilweise Schadensgutmachung hervorhebt, die Verhaftung des Beschwerdeführers als Auslöser für die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit darzustellen sucht, danach strebt, Widersprüche in der Verantwortung des Beschwerdeführers auf mangelnde schriftliche Unterlagen zurückzuführen, und hieraus insgesamt den Schluss ableitet, der Beschwerdeführer habe keine Betrugshandlungen gesetzt, vermag sie keine Bedenken an der - mängelfreien - Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern erschöpft sie sich zur Gänze - einmal mehr - in einem (im Nichtigkeitsverfahren) unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) darauf abstellt, der Beschwerdeführer habe vor dem Tatzeitraum Fremdmittel stets korrekt verwaltet, die Aussagen einiger Belastungszeugen - auf spekulativen Prämissen aufbauend - als unglaubwürdig darzustellen trachtet, über den behaupteten Geldbedarf des Leopold T***** den Betrugsvorsatz in Abrede stellt, den Schuldspruch zu Punkt A römisch sechs. unsubstantiiert als nicht nachvollziehbar bezeichnet, die teilweise Schadensgutmachung hervorhebt, die Verhaftung des Beschwerdeführers als Auslöser für die mangelnde Rückzahlungsfähigkeit darzustellen sucht, danach strebt, Widersprüche in der Verantwortung des Beschwerdeführers auf mangelnde schriftliche Unterlagen zurückzuführen, und hieraus insgesamt den Schluss ableitet, der Beschwerdeführer habe keine Betrugshandlungen gesetzt, vermag sie keine Bedenken an der - mängelfreien - Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern erschöpft sie sich zur Gänze - einmal mehr - in einem (im Nichtigkeitsverfahren) unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.