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Rechtssatz RS0094486×

Rechtssatz RS0094486

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094486

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Rechtssatz

Ein die unrechtmäßige Bereicherung ausschließender präsenter Deckungsfonds liegt nur dann vor, wenn das zugeeignete fremde Gut durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden kann (Leukauf-Steininger Kommentar 3.Auflage Paragraph 133, RN 25). Forderungen, deren Bestehen oder deren Fälligkeit fraglich oder deren sofortige Einbringlichkeit nicht gewährleistet ist, wie dies auf die vom Angeklagten ins Treffen geführten Architektenhonorare aus künftigen anderweitigen Leistungen zutrifft, entsprechen diesen Anforderungen nicht (Leukauf-Steininger aaO).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 95/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 15 Os 95/93
  • 11 Os 80/99
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 11 Os 80/99
    Auch; Beisatz: Ein präsenter Deckungsfond erfordert - neben einem (bei Verschleierungsmaßnahmen gegenüber dem Berechtigten freilich fehlenden) Ersatzwillen - die sofortige oder zumindest unverzügliche Ersatzfähigkeit des Täters. Diese liegt nur vor, wenn der Täter zur Tatzeit über Mittel verfügt, die ihm den sofortigen oder doch binnen kurzen durchführbaren Ersatz des gesamten Wertes des veruntreuten Gutes in voller Höhe ermöglichen. Dies ist bei Ratenzahlungen, die nicht auf die präsente Abdeckung des Wertes der betreffenden Baumaschine berechnet waren, jedoch nicht der Fall. (T1)
  • 13 Os 165/03
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 13 Os 165/03
    Vgl
  • 12 Os 9/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 9/04
    Auch; nur: Ein die unrechtmäßige Bereicherung ausschließender präsenter Deckungsfonds liegt nur dann vor, wenn das zugeeignete fremde Gut durch eine dem Täter zur Tatzeit frei verfügbare, sofort zur Verfügung stehende oder doch binnen kurzem verwertbare gleichwertige Sache ausgetauscht werden kann. (T2)
  • 11 Os 3/14x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2014 11 Os 3/14x
    Auch; Beisatz: Ein präsenter Deckungsfond erfordert - neben einem (bei Verschleierungsmaßnahmen gegenüber dem Berechtigten freilich fehlenden) Ersatzwillen - die sofortige oder zumindest unverzügliche Ersatzfähigkeit des Täters. (T3)
  • 11 Os 55/18z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 11 Os 55/18z
    Auch
  • 15 Os 74/21b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 74/21b
    Vgl; Beis wie T3
  • 11 Os 79/25i
    Entscheidungstext OGH 25.03.2026 11 Os 79/25i
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0094486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19931125_OGH0002_0150OS00095_9300000_001