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Entscheidung 12 Os 90/06m×

Entscheidung 12 Os 90/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os90/06m

Entscheidungsdatum

19.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Werner S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 31. Mai 2006, GZ 407 Hv 2/06p-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Hans Werner S***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Dezember 2005 in Wien versucht, Eva R***** zu töten, indem er unter der Androhung, er werde sie umbringen, mit einem Küchenmesser von ca 15 cm Länge auf ihren Hals und Körper einstach, wodurch das Opfer eine ca 1,5 cm lange und 3,5 cm tiefe Schnittwunde auf der linken Halsseite über dem Kopfwendermuskel sowie eine 5 mm lange Schnittwunde am linken Daumen und kleinere Schnittwunden im Bauch- und Genitalbereich erlitt.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage A (fortlaufende Zahl 1 des Fragenschemas) nach versuchtem Mord gemäß Paragraphen 15, 75, StGB bejaht. Die Zusatzfrage 1 (fortlaufende Zahl 4), ob der Angeklagte zur Zeit der Verübung der in der Hauptfrage A bezeichneten Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, nämlich wegen voller Berauschung, unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder dieser Einsicht nach zu handeln, verneinten sie. Eventualfragen nach jeweils versuchtem Totschlag, absichtlich schwerer Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, diesbezügliche Zusatzfragen in Richtung Zurechnungsunfähigkeit gemäß Paragraph 11, StGB sowie weitere Eventualfragen nach der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung hinsichtlich aller Tötungs- und Verletzungsvarianten blieben folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8, 9, 12 und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) behauptet der Beschwerdeführer, weil bei Formulierung der Hauptfrage seiner eine wissentliche bzw absichtliche Tötung in Abrede stellenden Verantwortung nicht Rechnung getragen und den Geschworenen nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, das Vorliegen des Tatvorsatzes zu verneinen.

Angesichts der von ihm selbst zitierten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, StGB - wonach, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist - legt er nicht juristisch methodengerecht abgeleitet dar, aus welchem Grund das legal subintellegierte Vorsatzmerkmal entgegen Paragraph 312, Absatz eins, StPO, der vorschreibt, dass Hauptfragen alle (objektiven und subjektiven) gesetzlichen Merkmale der Tat enthalten müssen, im vorliegenden Fall in die Frage aufgenommen oder gar dazu eine gesonderte Frage gestellt hätte werden müssen. Darüber hinaus begründet er nicht, warum die - im Übrigen hiezu richtig belehrten vergleiche Blatt 2 ff, 9 ff der keine durchlaufende Seitenbezeichnung aufweisenden Rechtsbelehrung) - Geschworenen nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die Hauptfrage A zu verneinen, wenn sie der Ansicht gewesen wären, der Angeklagte hätte nicht vorsätzlich gehandelt.

Soweit der Rechtsmittelwerber moniert, es sei „keine Zusatzfrage in Richtung des Paragraph 8, StGB in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz 2, StGB per analogiam (Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt im Zusammenhang mit Notwehrexzess)" gestellt worden, weil nicht auszuschließen sei, dass er aufgrund seiner durch Alkohol- und Tablettenkonsum beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit und eingeengten Wahrnehmungsfähigkeit irrtümlich von einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff der Eva R***** auf sein Leben bzw auf seine Freiheit ausgegangen wäre, gegen den er sich zur Wehr setzte, unterlässt er es - zumal bloß abstrakt denkbare Varianten und Mutmaßungen keine Grundlage für Zusatz- oder Eventualfragen bieten - im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände, welche seiner Ansicht nach die Annahme derartiger Tatsachen in den näheren Bereich der Möglichkeit rücken, konkret zu bezeichnen.

Im Übrigen schloss er selbst das Vorliegen einer Notwehrsituation ausdrücklich aus (ON 39) und bestätigte, sich nicht bedroht gefühlt zu haben (S 375/I).

Der die Eventualfrage nach Totschlag (fortlaufende Zahl 1a) betreffende Vorwurf einer unzureichenden Rechtsbelehrung (Ziffer 8,) orientiert sich nicht an deren Gesamtheit (12 Os 70/05v), weil er den ausdrücklichen Hinweis auf die - bei einer längere Zeit andauernden Gemütsbewegung gegebene - Möglichkeit des zeitlichen Auseinanderklaffens von Entschluss und Ausführung der Tat auf Blatt 17 der schriftlichen Rechtsbelehrung außer Acht lässt.

Der Einwand, diese nehme auf die fallbezogen zu beurteilende Frage, „inwieweit die subjektive Tatseite des Angeklagten die Tathandlung tatsächlich umfasst hat", nicht Bezug, übergeht den Umstand, dass es nach dem Gesetz nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern der vom Vorsitzenden mit den Geschworenen gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltenden, einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogenen Besprechung ist, bei Erörterung der einzelnen Fragen die darin aufgenommenen Gesetzesmerkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückzuführen, die für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen hervorzuheben und insoweit auch auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung hinzuweisen.

Da die schriftliche Instruktion nur insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63; jüngst 13 Os 20/06z, EvBl 2006/116, 610), entzieht sich auch der Einwand der Beschwerde, es fehle eine Belehrung zum Vorliegen eines Putativnotwehrexzesses, meritorischer Erwiderung.

Die Behauptung, aus der Rechtsbelehrung werde das Zusammenspiel der vom Schwurgerichtshof gestellten Fragen nicht hinlänglich deutlich, blieb völlig unsubstanziiert und bezeichnet daher den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund weder deutlich noch bestimmt. Im Übrigen finden sich auf Blatt 36 der schriftlichen Instruktion entsprechende Ausführungen.

Die aus Ziffer 9, aufgestellte Behauptung, die Geschworenen hätten die Hauptfrage nach versuchtem Mord bejaht und die Eventualfrage nach versuchtem Totschlag verneint, vernachlässigt, dass die nach letzterem Verbrechen gerichtete Eventualfrage 1a nach Bejahung der Hauptfrage zutreffend gar nicht beantwortet wurde.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass dieser Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9,) ausschließlich aus dem - hier aber vollkommen eindeutigen - Wahrspruch selbst und nicht aus anderen Umständen oder hypothetischen Erwägungen, wie vorliegend zu einem Putativnotwehrexzess, abgeleitet werden kann.

Die eine Unterstellung der versuchten Tötung der Eva R***** unter Paragraph 76, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) geht nicht von der im Wahrspruch getroffenen Konstatierung einer vorsätzlichen Tötung aus, zu der sich der Beschwerdeführer nicht in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hat hinreißen lassen.

Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 13,) ist bloß ein Berufungsvorbringen, weil sie sich gegen die Bewertung der Alkoholisierung des Angeklagten als Erschwerungsgrund wendet und das Vorliegen unberücksichtigt gebliebener Milderungsgründe behauptet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E82468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00090.06M.1019.000

Im RIS seit

18.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20061019_OGH0002_0120OS00090_06M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0099869 Rechtssatz 25.05.1988Strafrecht
Aus dem zweiten Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO kann nur die rechtsfehlerhafte Bewertung von Strafzumessungstatsachen bekämpft werden, nicht aber die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts.
RS0100498 Rechtssatz 25.03.1981Strafrecht
Ein den Schwurgerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage bzw Eventualfrage verpflichtendes Tatsachenvorbringen kann sich nicht nur aus der Verantwortung des Angeklagten, sondern auch aus sonstigen, in der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens herv …
RS0100695 Rechtssatz 14.01.1971Strafrecht
Die Rechtsbelehrung ist stets nach ihrem gesamten Inhalt und nicht etwa nach einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Teilen zu prüfen (SSt 24/32).
RS0100716 Rechtssatz 07.05.1991Strafrecht
Gegenstand des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 8 StPO ist nur die den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung, nicht aber der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO in Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltenden Besprechung, noch sonstige Äußerungen de …
RS0100718 Rechtssatz 12.05.1977Strafrecht
Die mündlichen Erläuterungen gemäß § 323 Abs 2 StPO sind einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt.
RS0100764 Rechtssatz 26.04.1976Strafrecht
Das Zurückführen der Tatbestandsmerkmale auf den zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern Aufgabe der nach dem § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung.
RS0100814 Rechtssatz 05.05.1987Strafrecht
Nur Ausdrücke des Gesetzes müssen in der schriftlichen Rechtsbelehrung erklärt werden. Zur Vertiefung des Verständnisses für die Rechtsfragen und Tatsachenfragen und zur Ausräumung allfälliger Zweifel und Irrtümer dient die gemäß dem § 323 Abs 2 StPO im Ans …
RS0100843 Rechtssatz 21.05.1970Strafrecht
Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale auf den ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt fällt überhaupt nicht in den Rahmen der nach dem § 345 Z 8 StPO anfechtbaren Rechtsbelehrung, sondern ist nur Sache der nach dem § 323 Abs …