Rechtssatz RS0079810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079810
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
Die Zugehörigkeit der Waffen-SS zu den nationalsozialistischen Organisationen betrifft weder ein gesetzliches Merkmal des Verbrechens nach § 3 g VerbotsG, welches Gegenstand der bezughabenden Hauptfrage ist, noch einen in dieser oder in einer der anderen Fragen vorkommenden Ausdruck des Gesetzes. Sie bedurfte schon aus diesem Grund keiner Erläuterung im Rahmen der schriftlichen Rechtsbelehrung. Ihr (faktischer) Zusammenhang mit der Anklagetat (und Urteilstat) Tat konnte nur Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden vorzunehmenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO) sein, deren inhaltliche Bekämpfung unter der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO nicht zulässig ist.Die Zugehörigkeit der Waffen-SS zu den nationalsozialistischen Organisationen betrifft weder ein gesetzliches Merkmal des Verbrechens nach Paragraph 3, g VerbotsG, welches Gegenstand der bezughabenden Hauptfrage ist, noch einen in dieser oder in einer der anderen Fragen vorkommenden Ausdruck des Gesetzes. Sie bedurfte schon aus diesem Grund keiner Erläuterung im Rahmen der schriftlichen Rechtsbelehrung. Ihr (faktischer) Zusammenhang mit der Anklagetat (und Urteilstat) Tat konnte nur Gegenstand der im Anschluß an die Rechtsbelehrung vom Vorsitzenden vorzunehmenden Besprechung (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) sein, deren inhaltliche Bekämpfung unter der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 103/94
Entscheidungstext OGH 15.12.1994 15 Os 103/94
- 12 Os 90/06m
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 12 Os 90/06m
Auch; nur: Die inhaltliche Bekämpfung der Besprechung gemäß § 323 Abs 2 StPO unter Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ist nicht zulässig. (T1)
- 15 Os 163/11a
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 163/11a
Auch; nur T1
- 15 Os 105/21m
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 105/21m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079810
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19941215_OGH0002_0150OS00103_9400000_001