Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Mit dem Einwand der Mängelrüge (Z 5), im Erkenntnisverfahren seien - verglichen mit dem ersten Rechtsgang - keine neuen Beweisergebnisse hinzugetreten, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Schuldsprüche A und B im ersten Rechtsgang aufgrund mangelhafter Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) aufgehoben worden sind (ON 187), aus welchem Grund diese Kassation an sich keine Rückschlüsse auf die Begründungsebene zulässt.Mit dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), im Erkenntnisverfahren seien - verglichen mit dem ersten Rechtsgang - keine neuen Beweisergebnisse hinzugetreten, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Schuldsprüche A und B im ersten Rechtsgang aufgrund mangelhafter Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) aufgehoben worden sind (ON 187), aus welchem Grund diese Kassation an sich keine Rückschlüsse auf die Begründungsebene zulässt.
Das Vorbringen unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs B (Z 5 vierter Fall, nominell verfehlt auch Z 9 lit a) unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; jüngst 12 Os 70/07x). Entgegen der Beschwerde werden nämlich die Prämissen der Schlussfolgerung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 9) nicht begründungslos unterstellt, sondern vielmehr - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Aussage der Zeugin Ana C***** gestützt (US 8).Das Vorbringen unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs B (Ziffer 5, vierter Fall, nominell verfehlt auch Ziffer 9, Litera a,) unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; jüngst 12 Os 70/07x). Entgegen der Beschwerde werden nämlich die Prämissen der Schlussfolgerung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 9) nicht begründungslos unterstellt, sondern vielmehr - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Aussage der Zeugin Ana C***** gestützt (US 8).
Die Behauptung, die Depositionen dieser Zeugin widersprächen den tatrichterlichen Feststellungen, ignoriert den Sinnzusammenhang dieser Aussage, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit an der Tat beteiligt gewesen ist (S 99/V) und der Zeugin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich die - mit Blick auf die konstatierte Mittäterschaft (US 3, 6) rechtlich bedeutungslose (Fabrizy in WK² § 12 Rz 26) - Rollenverteilung zwischen den Tätern nicht mehr exakt erinnerlich war (S 101/V).Die Behauptung, die Depositionen dieser Zeugin widersprächen den tatrichterlichen Feststellungen, ignoriert den Sinnzusammenhang dieser Aussage, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit an der Tat beteiligt gewesen ist (S 99/V) und der Zeugin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich die - mit Blick auf die konstatierte Mittäterschaft (US 3, 6) rechtlich bedeutungslose (Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 26) - Rollenverteilung zwischen den Tätern nicht mehr exakt erinnerlich war (S 101/V).
Der Einwand, das Erstgericht habe zum Schuldspruch A nur die Einfuhr, nicht jedoch die Ausfuhr der Suchtmittel hinreichend begründet, kann im Hinblick darauf, dass § 28 Abs 2 SMG in Bezug auf diese beiden Deliktsvarianten einen alternativen Mischtatbestand enthält (Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG § 28 Rz 12), dahinstehen. Der Ansatz der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die angefochtene Entscheidung stelle zum Schuldspruch A die Bestimmungshandlung nicht fest, übergeht die Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer den Auftrag zur Durchführung der Schmuggelfahrten erteilt hat (US 6). Das Vorbringen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, mit wem die Vereinbarung getroffen worden sei, dass die Suchtmittel nach der Einfuhr an den Beschwerdeführer zu übergeben seien, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.Der Einwand, das Erstgericht habe zum Schuldspruch A nur die Einfuhr, nicht jedoch die Ausfuhr der Suchtmittel hinreichend begründet, kann im Hinblick darauf, dass Paragraph 28, Absatz 2, SMG in Bezug auf diese beiden Deliktsvarianten einen alternativen Mischtatbestand enthält (Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 28, Rz 12), dahinstehen. Der Ansatz der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die angefochtene Entscheidung stelle zum Schuldspruch A die Bestimmungshandlung nicht fest, übergeht die Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer den Auftrag zur Durchführung der Schmuggelfahrten erteilt hat (US 6). Das Vorbringen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, mit wem die Vereinbarung getroffen worden sei, dass die Suchtmittel nach der Einfuhr an den Beschwerdeführer zu übergeben seien, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.
Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), das bekämpfte Urteil enthalte hinsichtlich der subjektiven Tatseite keine Feststellungen zu Art und Menge der tatverfangenen Drogen, ignoriert die Konstatierungen, nach denen Mohamed T***** rund 2,5 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 0,23 % bis 0,7 % und etwa 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 71 % aus Italien aus- und nach Österreich eingeführt, der Beschwerdeführer diese Schmuggelfahrt organisiert und in Auftrag gegeben und dabei gewusst hat, dass die geschmuggelten Substanzen Kokain- und Haschischprodukte mit entsprechender Wirkung gewesen sind (US 5 f).Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das bekämpfte Urteil enthalte hinsichtlich der subjektiven Tatseite keine Feststellungen zu Art und Menge der tatverfangenen Drogen, ignoriert die Konstatierungen, nach denen Mohamed T***** rund 2,5 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 0,23 % bis 0,7 % und etwa 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 71 % aus Italien aus- und nach Österreich eingeführt, der Beschwerdeführer diese Schmuggelfahrt organisiert und in Auftrag gegeben und dabei gewusst hat, dass die geschmuggelten Substanzen Kokain- und Haschischprodukte mit entsprechender Wirkung gewesen sind (US 5 f).
Indem die Rüge zum Schuldspruch B die Subsumtion unter § 142 Abs 2 StGB mit der Begründung begehrt, sowohl der Wert der Beute als auch der Grad der Gewaltanwendung seien als „gering" anzusehen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht (methodisch vertretbar) aus dem Gesetz ableitet, sondern bloß behauptet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass herrschende Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf den geringen Sachwert eine Höchstgrenze von 100 Euro annehmen (Eder-Rieder in WK² § 142 [2006] Rz 59; RIS-Justiz RS0120079), wogegen fallbezogen der Beutewert nach den Urteilsfeststellungen bei rund 370 Euro liegt (US 3, 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die - zwar nicht ausdrücklich erhobene, aber inhaltlich ausgeführte (s auch § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) - Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Indem die Rüge zum Schuldspruch B die Subsumtion unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB mit der Begründung begehrt, sowohl der Wert der Beute als auch der Grad der Gewaltanwendung seien als „gering" anzusehen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht (methodisch vertretbar) aus dem Gesetz ableitet, sondern bloß behauptet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass herrschende Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf den geringen Sachwert eine Höchstgrenze von 100 Euro annehmen (Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, [2006] Rz 59; RIS-Justiz RS0120079), wogegen fallbezogen der Beutewert nach den Urteilsfeststellungen bei rund 370 Euro liegt (US 3, 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die - zwar nicht ausdrücklich erhobene, aber inhaltlich ausgeführte (s auch Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) - Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.