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Entscheidung 12 Os 91/07k×

Entscheidung 12 Os 91/07k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os91/07k

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rabyah S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. April 2007, GZ 28 Hv 59/07f-191, sowie seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang mehrerer als Bestimmungstäter (Paragraph 12, zweiter Fall StGB) begangener Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG (A) sowie des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

(A) den hiefür bereits rechtskräftig verurteilten Mohamed T***** damit beauftragt, rund 2,5 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 0,23 % bis 0,7 % und etwa 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 71 % von Italien aus- und nach Österreich einzuführen, und

(B) im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei Mittätern Ana C***** mit Gewalt ein Mobiltelefon sowie Bargeld im Gesamtwert von ca 370 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er sie an den Oberarmen festhielt, während einer der Mittäter die Beute an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Mit dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), im Erkenntnisverfahren seien - verglichen mit dem ersten Rechtsgang - keine neuen Beweisergebnisse hinzugetreten, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Schuldsprüche A und B im ersten Rechtsgang aufgrund mangelhafter Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) aufgehoben worden sind (ON 187), aus welchem Grund diese Kassation an sich keine Rückschlüsse auf die Begründungsebene zulässt.

Das Vorbringen unzureichender Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs B (Ziffer 5, vierter Fall, nominell verfehlt auch Ziffer 9, Litera a,) unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; jüngst 12 Os 70/07x). Entgegen der Beschwerde werden nämlich die Prämissen der Schlussfolgerung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 9) nicht begründungslos unterstellt, sondern vielmehr - logisch und empirisch einwandfrei - auf die Aussage der Zeugin Ana C***** gestützt (US 8).

Die Behauptung, die Depositionen dieser Zeugin widersprächen den tatrichterlichen Feststellungen, ignoriert den Sinnzusammenhang dieser Aussage, wonach der Beschwerdeführer mit Sicherheit an der Tat beteiligt gewesen ist (S 99/V) und der Zeugin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich die - mit Blick auf die konstatierte Mittäterschaft (US 3, 6) rechtlich bedeutungslose (Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 26) - Rollenverteilung zwischen den Tätern nicht mehr exakt erinnerlich war (S 101/V).

Der Einwand, das Erstgericht habe zum Schuldspruch A nur die Einfuhr, nicht jedoch die Ausfuhr der Suchtmittel hinreichend begründet, kann im Hinblick darauf, dass Paragraph 28, Absatz 2, SMG in Bezug auf diese beiden Deliktsvarianten einen alternativen Mischtatbestand enthält (Hinterhofer in Hinterhofer/Rosbaud, SMG Paragraph 28, Rz 12), dahinstehen. Der Ansatz der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die angefochtene Entscheidung stelle zum Schuldspruch A die Bestimmungshandlung nicht fest, übergeht die Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer den Auftrag zur Durchführung der Schmuggelfahrten erteilt hat (US 6). Das Vorbringen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, mit wem die Vereinbarung getroffen worden sei, dass die Suchtmittel nach der Einfuhr an den Beschwerdeführer zu übergeben seien, lässt nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.

Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), das bekämpfte Urteil enthalte hinsichtlich der subjektiven Tatseite keine Feststellungen zu Art und Menge der tatverfangenen Drogen, ignoriert die Konstatierungen, nach denen Mohamed T***** rund 2,5 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von 0,23 % bis 0,7 % und etwa 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 71 % aus Italien aus- und nach Österreich eingeführt, der Beschwerdeführer diese Schmuggelfahrt organisiert und in Auftrag gegeben und dabei gewusst hat, dass die geschmuggelten Substanzen Kokain- und Haschischprodukte mit entsprechender Wirkung gewesen sind (US 5 f).

Indem die Rüge zum Schuldspruch B die Subsumtion unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB mit der Begründung begehrt, sowohl der Wert der Beute als auch der Grad der Gewaltanwendung seien als „gering" anzusehen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht (methodisch vertretbar) aus dem Gesetz ableitet, sondern bloß behauptet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass herrschende Lehre und Rechtsprechung in Bezug auf den geringen Sachwert eine Höchstgrenze von 100 Euro annehmen (Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, [2006] Rz 59; RIS-Justiz RS0120079), wogegen fallbezogen der Beutewert nach den Urteilsfeststellungen bei rund 370 Euro liegt (US 3, 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung und die - zwar nicht ausdrücklich erhobene, aber inhaltlich ausgeführte (s auch Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) - Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85520 12Os91.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00091.07K.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0120OS00091_07K0000_000