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Entscheidung 12 Os 91/78×

Entscheidung 12 Os 91/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os91/78

Entscheidungsdatum

26.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Dr. Schneider, Dr. Steininger und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard A und andere wegen des Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB. und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Gerlinde B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 22. Februar 1978, GZ. 10 römisch fünf r 1490/77-25, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) die am 8. August 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Kellnerin Gerlinde B zu Punkt römisch eins) 1) des Urteilssatzes des Vergehens des (versuchten) Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB. und zu Punkt römisch eins) 2) des Vergehens der Beleidigung nach dem Paragraph 115, 'Abs. 1 und 2' StGB. schuldig erkannt, weil sie den Urteilsannahmen zufolge zu römisch eins) 1) in Gesellschaft des - rechtskräftig mitverurteilten - Gerhard A als Beteiligte versuchte, die Polizeibeamten Bruno C, Karl D und Helmut E, die im Begriffe waren, Gerhard A festzunehmen, durch Versetzen von mehreren Tritten und Faustschlägen bzw. durch Umklammern und Reißen an den Haaren, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, und zu römisch zwei) 2) die vorstehend genannten Polizeibeamten vor mehreren Leuten durch die öußerung: 'Trotteln, Arschlöcher, Schweine', beschimpfte.

Von der (weiteren) Anklage des versuchten Hausfriedensbruches nach den Paragraph 15, 109, Absatz 3, Ziffer eins und 3 StGB. wurde (u.a.) Gerlinde B rechtskräftig freigesprochen.

Die Genannte ficht den Schuldspruch wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt (Urteilsfaktum römisch eins 1) mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a,, der Sache nach auch der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung an.

Unter den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO. wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht - und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt eines Begründungs- als auch unter jenem eines Feststellungsmangels - vor, es habe sich mit der subjektiven Tatseite des Tatbestandes nach dem Paragraph 269, Absatz eins, StPO nicht auseinandergesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Erstgericht - nicht nur, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insoweit selbst einräumt, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - feststellte vergleiche dazu S. 160/161 / von der Schilderung der Tathandlungen A gegen die Polizeibeamten und dessen damit verbundener 'Absicht' direkt auf das 'Einmengen' der Beschwerdeführerin übergehend / und S. 164), die Beschwerdeführerin sei aus dem Grunde gegen die Beamten tätig geworden, 'um diese mit Gewalt an der Amtshandlung, die die Festnahme des Gerhard A zum Ziele hatte, zu verhindern' vergleiche abermals S. 164).

Der Vorwurf eines Feststellungsmangels zur subjektiven (inneren) Tatseite übergeht daher - ebenso wie die unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. zu beurteilende (bei Ausführung der Mängelrüge vorgebrachte) Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe die festgestellten Tathandlungen (gegen die Polizeibeamten) nur deshalb gesetzt, 'um ihrer offenbar durch den Alkoholgenuß aktivierten Aggressivität freien Lauf zu lassen; sie verfolgte mit ihrem Angriff also keinen darüber hinausgehenden Zweck, insbesondere also nicht, um dadurch die Festnahme des Angeklagten A zu verhindern' (S. 181) - die vorstehend wiedergegebenen Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite des Tatbestandes des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB. Die Rechtsrüge gelangte demnach nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Aber auch der Vorwurf einer undeutlichen, unvollständigen und nur unzureichenden Begründung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite besteht nicht zu Recht. Das Erstgericht setzt sich nämlich mit der - Tätlichkeiten gegen die Polizeibeamten überhaupt leugnenden - Verantwortung der Beschwerdeführerin auseinander, überprüfte diese an Hand der Aussagen der Polizeibeamten C, D und E sowie der Anzeige und gelangte - was die subjektive Tatseite betrifft, ersichtlich auch unter Beurteilung des festgestellten Geschehnisablaufes in seiner Gesamtheit - in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführerin mit den in Rede stehenden Tätlichkeiten die Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Festnahme A, verhindern wollte vergleiche dazu S. 163, 164). Damit entsprach das Erstgericht seiner im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. normierten Begründungspflicht.

Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mängelrüge sich mit Argumenten auseinandersetzt, denen zufolge es 'viel eher wahrscheinlich' sei, daß sie die Tätlichkeiten nicht mit dem Vorsatz auf Hinderung einer Amtshandlung setzte, bekämpft sie lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Dem angefochtenen Urteil haftet mithin auch kein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. verwirklichender Umstand an.

Die Nichigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. bzw. Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, leg. cit. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

über die Berufung der Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 269, Absatz 3, StPO.).

Anmerkung

E01390

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0120OS00091.78.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19780626_OGH0002_0120OS00091_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung