Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Erstgericht - nicht nur, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insoweit selbst einräumt, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - feststellte (vgl. dazu S. 160/161 / von der Schilderung der Tathandlungen A gegen die Polizeibeamten und dessen damit verbundener 'Absicht' direkt auf das 'Einmengen' der Beschwerdeführerin übergehend / und S. 164), die Beschwerdeführerin sei aus dem Grunde gegen die Beamten tätig geworden, 'um diese mit Gewalt an der Amtshandlung, die die Festnahme des Gerhard A zum Ziele hatte, zu verhindern' (vgl. abermals S. 164).Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß das Erstgericht - nicht nur, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde insoweit selbst einräumt, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - feststellte vergleiche dazu S. 160/161 / von der Schilderung der Tathandlungen A gegen die Polizeibeamten und dessen damit verbundener 'Absicht' direkt auf das 'Einmengen' der Beschwerdeführerin übergehend / und S. 164), die Beschwerdeführerin sei aus dem Grunde gegen die Beamten tätig geworden, 'um diese mit Gewalt an der Amtshandlung, die die Festnahme des Gerhard A zum Ziele hatte, zu verhindern' vergleiche abermals S. 164).
Der Vorwurf eines Feststellungsmangels zur subjektiven (inneren) Tatseite übergeht daher - ebenso wie die unter dem Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO. zu beurteilende (bei Ausführung der Mängelrüge vorgebrachte) Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe die festgestellten Tathandlungen (gegen die Polizeibeamten) nur deshalb gesetzt, 'um ihrer offenbar durch den Alkoholgenuß aktivierten Aggressivität freien Lauf zu lassen; sie verfolgte mit ihrem Angriff also keinen darüber hinausgehenden Zweck, insbesondere also nicht, um dadurch die Festnahme des Angeklagten A zu verhindern' (S. 181) - die vorstehend wiedergegebenen Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite des Tatbestandes des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den § 15, 269 Abs. 1 StGB. Die Rechtsrüge gelangte demnach nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Aber auch der Vorwurf einer undeutlichen, unvollständigen und nur unzureichenden Begründung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite besteht nicht zu Recht. Das Erstgericht setzt sich nämlich mit der - Tätlichkeiten gegen die Polizeibeamten überhaupt leugnenden - Verantwortung der Beschwerdeführerin auseinander, überprüfte diese an Hand der Aussagen der Polizeibeamten C, D und E sowie der Anzeige und gelangte - was die subjektive Tatseite betrifft, ersichtlich auch unter Beurteilung des festgestellten Geschehnisablaufes in seiner Gesamtheit - in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführerin mit den in Rede stehenden Tätlichkeiten die Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Festnahme A, verhindern wollte (vgl. dazu S. 163, 164). Damit entsprach das Erstgericht seiner im § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. normierten Begründungspflicht.Der Vorwurf eines Feststellungsmangels zur subjektiven (inneren) Tatseite übergeht daher - ebenso wie die unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. zu beurteilende (bei Ausführung der Mängelrüge vorgebrachte) Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin habe die festgestellten Tathandlungen (gegen die Polizeibeamten) nur deshalb gesetzt, 'um ihrer offenbar durch den Alkoholgenuß aktivierten Aggressivität freien Lauf zu lassen; sie verfolgte mit ihrem Angriff also keinen darüber hinausgehenden Zweck, insbesondere also nicht, um dadurch die Festnahme des Angeklagten A zu verhindern' (S. 181) - die vorstehend wiedergegebenen Urteilsfeststellungen zur inneren Tatseite des Tatbestandes des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB. Die Rechtsrüge gelangte demnach nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Aber auch der Vorwurf einer undeutlichen, unvollständigen und nur unzureichenden Begründung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite besteht nicht zu Recht. Das Erstgericht setzt sich nämlich mit der - Tätlichkeiten gegen die Polizeibeamten überhaupt leugnenden - Verantwortung der Beschwerdeführerin auseinander, überprüfte diese an Hand der Aussagen der Polizeibeamten C, D und E sowie der Anzeige und gelangte - was die subjektive Tatseite betrifft, ersichtlich auch unter Beurteilung des festgestellten Geschehnisablaufes in seiner Gesamtheit - in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, daß die Beschwerdeführerin mit den in Rede stehenden Tätlichkeiten die Vornahme einer Amtshandlung, nämlich die Festnahme A, verhindern wollte vergleiche dazu S. 163, 164). Damit entsprach das Erstgericht seiner im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO. normierten Begründungspflicht.
Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mängelrüge sich mit Argumenten auseinandersetzt, denen zufolge es 'viel eher wahrscheinlich' sei, daß sie die Tätlichkeiten nicht mit dem Vorsatz auf Hinderung einer Amtshandlung setzte, bekämpft sie lediglich in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Dem angefochtenen Urteil haftet mithin auch kein den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. verwirklichender Umstand an.Dem angefochtenen Urteil haftet mithin auch kein den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. verwirklichender Umstand an.
Die Nichigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. bzw. Z. 1 in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 leg. cit. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO. bzw. Ziffer eins, in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, leg. cit. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
über die Berufung der Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 269 Abs. 3 StPO.).über die Berufung der Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 269, Absatz 3, StPO.).