Gründe:
Mit dem (gemäß §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Steyr vom 6.März 1990, GZ 15 E Vr 47/90-34, das mit Abgabe des Rechtsmittelverzichtes durch den öffentlichen Ankläger und die Beschuldigten sogleich in Rechtskraft erwachsen ist, wurden die ungarischen Staatsangehörigen Gabor B***** (geboren am 14. Juni 1965), Erika S***** (geboren am 11.Juni 1965) und Ilona F***** (geboren am 25.April 1967) des Vergehens (richtig; des Verbrechens) des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach § "127" (gemeint §§ 127, 130 erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit dem (gemäß Paragraphen 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten) Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Steyr vom 6.März 1990, GZ 15 E römisch fünf r 47/90-34, das mit Abgabe des Rechtsmittelverzichtes durch den öffentlichen Ankläger und die Beschuldigten sogleich in Rechtskraft erwachsen ist, wurden die ungarischen Staatsangehörigen Gabor B***** (geboren am 14. Juni 1965), Erika S***** (geboren am 11.Juni 1965) und Ilona F***** (geboren am 25.April 1967) des Vergehens (richtig; des Verbrechens) des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach Paragraph "127" (gemeint Paragraphen 127, 130, erster und zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 a Abs. 1 StGB (gemeint: § 43 a Abs. 3 StGB) wurde bei sämtlichen Beschuldigten jeweils ein Teil der Freiheitsstrafen, nämlich vier Monate, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43, a Absatz eins, StGB (gemeint: Paragraph 43, a Absatz 3, StGB) wurde bei sämtlichen Beschuldigten jeweils ein Teil der Freiheitsstrafen, nämlich vier Monate, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Ferner wurden allen Beschuldigten, obwohl sie nach der Aktenlage bereits am 22.Jänner 1990, 15.30 Uhr, von der Gendarmerie festgenommen worden waren (S 6, 63, 73 und 97 des Bezugsaktes; die Angabe des Festnahmetermins der Ilona F***** auf S 73 dieses Aktes mit dem 22.Jänner 1990, 15.00 Uhr, beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler), die Vorhaft jeweils erst ab dem Zeitpunkt ihrer Einlieferung in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Linz an der Donau bzw. in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Steyr auf die über sie verhängten Strafen angerechnet. Die urteilsmäßige Vorhaftanrechnung erfolgte demnach bei Gabor B***** erst ab 23.Jänner 1990, 00.10 Uhr (S 178 iVm S 85 und 209) sowie bei Erika S***** und Ilona F***** jeweils ab 23. Jänner 1990, 1.10 Uhr (S 178 iVm S 69, 79, 215 und 217).Ferner wurden allen Beschuldigten, obwohl sie nach der Aktenlage bereits am 22.Jänner 1990, 15.30 Uhr, von der Gendarmerie festgenommen worden waren (S 6, 63, 73 und 97 des Bezugsaktes; die Angabe des Festnahmetermins der Ilona F***** auf S 73 dieses Aktes mit dem 22.Jänner 1990, 15.00 Uhr, beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler), die Vorhaft jeweils erst ab dem Zeitpunkt ihrer Einlieferung in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Linz an der Donau bzw. in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Steyr auf die über sie verhängten Strafen angerechnet. Die urteilsmäßige Vorhaftanrechnung erfolgte demnach bei Gabor B***** erst ab 23.Jänner 1990, 00.10 Uhr (S 178 in Verbindung mit S 85 und 209) sowie bei Erika S***** und Ilona F***** jeweils ab 23. Jänner 1990, 1.10 Uhr (S 178 in Verbindung mit S 69, 79, 215 und 217).
Da bei Einbringung des Strafantrages das Verfahren wegen weiterer Diebstahlsfakten gemäß § 57 StPO ausgeschieden und an das Kreisgericht Leoben abgetreten worden war (S 3 b), wurde keiner der Beschuldigten nach Verbüßung des unbedingt ausgesprochenen Teiles der Freiheitsstrafen auf freien Fuß gesetzt (die gegenteiligen Angaben in den Strafvollzugsberichten S 215 und 217, hinsichtlich Erika S***** und Ilona F***** sind unzutreffend). Vielmehr kam es noch vor vollständiger Verbüßung des vom Einzelrichter des Kreisgerichtes Steyr jeweils unbedingt ausgesprochenen Teiles der Strafen zur Überstellung sämtlicher Verurteilter in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Leoben. Das noch offene Verfahren wegen der vorerwähnten ausgeschiedenen Diebstahlsfakten wurde in das beim Kreisgericht Leoben zur AZ 19 E Vr 161/90 bereits anhängige Strafverfahren gemäß § 56 StPO einbezogen (S 3 i verso sowie 457, 461 und 465 in Band I/ der betreffenden Akten des Kreisgerichtes Leoben). Die vorerwähnte Verwahrungshaft (ab 22.Jänner 1990, 15.30 Uhr,) der drei Beschuldigten bei der Gendarmerie blieb auch im Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 19.Juli 1990, GZ 19 E Vr 161/90-72, mit dem sie unter Bedachtnahme auf das eingangs angeführte Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 6. März 1990 gemäß §§ 31 und 40 StGB wegen Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 und 130 erster und zweiter Fall StGB zu Zusatzstrafen verurteilt wurden, unberücksichtigt (19 E Vr 161/90 des Kreisgerichtes Leoben, Bd. II, S 240).Da bei Einbringung des Strafantrages das Verfahren wegen weiterer Diebstahlsfakten gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden und an das Kreisgericht Leoben abgetreten worden war (S 3 b), wurde keiner der Beschuldigten nach Verbüßung des unbedingt ausgesprochenen Teiles der Freiheitsstrafen auf freien Fuß gesetzt (die gegenteiligen Angaben in den Strafvollzugsberichten S 215 und 217, hinsichtlich Erika S***** und Ilona F***** sind unzutreffend). Vielmehr kam es noch vor vollständiger Verbüßung des vom Einzelrichter des Kreisgerichtes Steyr jeweils unbedingt ausgesprochenen Teiles der Strafen zur Überstellung sämtlicher Verurteilter in das kreisgerichtliche Gefangenenhaus Leoben. Das noch offene Verfahren wegen der vorerwähnten ausgeschiedenen Diebstahlsfakten wurde in das beim Kreisgericht Leoben zur AZ 19 E römisch fünf r 161/90 bereits anhängige Strafverfahren gemäß Paragraph 56, StPO einbezogen (S 3 i verso sowie 457, 461 und 465 in Band I/ der betreffenden Akten des Kreisgerichtes Leoben). Die vorerwähnte Verwahrungshaft (ab 22.Jänner 1990, 15.30 Uhr,) der drei Beschuldigten bei der Gendarmerie blieb auch im Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Leoben vom 19.Juli 1990, GZ 19 E römisch fünf r 161/90-72, mit dem sie unter Bedachtnahme auf das eingangs angeführte Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 6. März 1990 gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB wegen Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 130 erster und zweiter Fall StGB zu Zusatzstrafen verurteilt wurden, unberücksichtigt (19 E römisch fünf r 161/90 des Kreisgerichtes Leoben, Bd. römisch zwei, S 240).