Gegen die Beschlüsse (I.) des Landesgerichtes Wels vom 16.Juni 1995 und (II.) des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Juni 1995 richten sich die Grundrechtsbeschwerden des Angeklagten.Gegen die Beschlüsse (römisch eins.) des Landesgerichtes Wels vom 16.Juni 1995 und (römisch zwei.) des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Juni 1995 richten sich die Grundrechtsbeschwerden des Angeklagten.
I. Zur Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 16.Juni 1995:römisch eins. Zur Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 16.Juni 1995:
Die Beschwerde ist unzulässig
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges offen. Vorliegend hat weder Werner F***** noch die ihm beigegebene Verteidigerin, noch sein Wahlverteidiger - dem die am 13.Juni 1995 abgefertigte Ladung zur Haftverhandlung nach seinen Angaben erst am Nachmittag des 16.Juni 1995 zugekommen war, der ab diesem Zeitpunkt aber das Resultat der Verhandlung von seinem Mandanten unschwer erfragen konnte - von der in § 182 Abs 4 StPO vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht. Da es mithin an einer der Grundvoraussetzungen zur Erhebung der Grundrechtsbeschwerde mangelt, war diese zurückzuweisen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen die Grundrechtsbeschwerde nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges offen. Vorliegend hat weder Werner F***** noch die ihm beigegebene Verteidigerin, noch sein Wahlverteidiger - dem die am 13.Juni 1995 abgefertigte Ladung zur Haftverhandlung nach seinen Angaben erst am Nachmittag des 16.Juni 1995 zugekommen war, der ab diesem Zeitpunkt aber das Resultat der Verhandlung von seinem Mandanten unschwer erfragen konnte - von der in Paragraph 182, Absatz 4, StPO vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit Gebrauch gemacht. Da es mithin an einer der Grundvoraussetzungen zur Erhebung der Grundrechtsbeschwerde mangelt, war diese zurückzuweisen.
II. Zur Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Juni 1995:römisch zwei. Zur Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Juni 1995:
Der Behauptung, der Gerichtshof zweiter Instanz hätte am 19.Juni 1995 die Haftfrist nicht mehr gemäß § 181 Abs 3 StPO verlängern dürfen, diese sei bereits am Tag davor abgelaufen, weil die Haftverhandlung vom 16.Juni 1995 im Hinblick darauf, daß dem Wahlverteidiger die Ladung erst danach zugestellt wurde, unwirksam wäre, ist zu erwidern, daß die im Zeitpunkt der Verhandlung nicht ausgewiesene Zustellung der Ladung an den ausgewiesenen Verteidiger die Durchführung der Verhandlung nicht hinderte und durch die Anwesenheit einer für den Beschwerdeführer bestellten Verteidigerin aus dem Richterstande die formellen Voraussetzungen - einschließlich der Wahrung des Parteiengehörs - für die Beschlußfassung nach § 181 Abs 2 StPO gegeben waren.Der Behauptung, der Gerichtshof zweiter Instanz hätte am 19.Juni 1995 die Haftfrist nicht mehr gemäß Paragraph 181, Absatz 3, StPO verlängern dürfen, diese sei bereits am Tag davor abgelaufen, weil die Haftverhandlung vom 16.Juni 1995 im Hinblick darauf, daß dem Wahlverteidiger die Ladung erst danach zugestellt wurde, unwirksam wäre, ist zu erwidern, daß die im Zeitpunkt der Verhandlung nicht ausgewiesene Zustellung der Ladung an den ausgewiesenen Verteidiger die Durchführung der Verhandlung nicht hinderte und durch die Anwesenheit einer für den Beschwerdeführer bestellten Verteidigerin aus dem Richterstande die formellen Voraussetzungen - einschließlich der Wahrung des Parteiengehörs - für die Beschlußfassung nach Paragraph 181, Absatz 2, StPO gegeben waren.
Darüberhinaus war dieser formelle Einwand gegen die - nicht angefochtene - Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 16.Juni 1995 nicht Gegenstand der gemäß § 214 Abs 2 StPO vorgenommenen Haftprüfung durch den Gerichtshof zweiter Instanz und kann die unterbliebene Anfechtung auch nicht im Wege einer Grundrechtsbeschwerde gegen die aus anderen Gründen ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz nachgeholt werden.Darüberhinaus war dieser formelle Einwand gegen die - nicht angefochtene - Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 16.Juni 1995 nicht Gegenstand der gemäß Paragraph 214, Absatz 2, StPO vorgenommenen Haftprüfung durch den Gerichtshof zweiter Instanz und kann die unterbliebene Anfechtung auch nicht im Wege einer Grundrechtsbeschwerde gegen die aus anderen Gründen ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz nachgeholt werden.
Aus den dargelegten Erwägungen scheitert aber auch der mit dem erörterten Einwand verbundene Vorwurf unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art 3 EMRK), der sich zudem über den Anwendungsbereich des auf den Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit beschränkten Grundrechtsbeschwerdegesetzes hinwegsetzt.Aus den dargelegten Erwägungen scheitert aber auch der mit dem erörterten Einwand verbundene Vorwurf unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Artikel 3, EMRK), der sich zudem über den Anwendungsbereich des auf den Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit beschränkten Grundrechtsbeschwerdegesetzes hinwegsetzt.
Soweit der Beschwerdeführer neuerlich - mit gleichlautender Begründung wie in seiner Grundrechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Mai 1995 - die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und eine unrichtige Beurteilung "der Haftgründe" releviert, ist er auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.Juni 1995 (AZ 12 Os 87/95) zu verweisen, deren Entscheidungsgrundlage durch die mittlerweile erfolgte Verurteilung in erster Instanz keine für ihn günstige Veränderung erfuhr.
Die beiden Beschwerden ziehen wegen ihrer Erfolglosigkeit keinen Kostenausspruch nach sich (§ 8 GRBG).Die beiden Beschwerden ziehen wegen ihrer Erfolglosigkeit keinen Kostenausspruch nach sich (Paragraph 8, GRBG).