Die dagegen aus Z 5, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe den physischen Entwicklungszustand der Tatopfer zu Unrecht nicht in seine Erwägungen zur subjektiven Tatseite miteinbezogen, übersieht, dass die Tatrichter die diesbezüglichen Konstatierungen nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Opfer, sondern auf den Umstand gründen, dass diese dem Beschwerdeführer seit deren frühem Kindheitsalter bekannt sind (US 5). Diesbezüglich einen Feststellungsmangel behauptend (inhaltlich Z 9 lit a) verkennt die Beschwerde, dass das Aussehen der Tatopfer weder schuld- noch subsumtionsrelevant ist. Das Beschwerdevorbringen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „vom abgeführten Beweisverfahren in keinster Weise gedeckt", übergeht - ebenso wie der pauschale, unsubstantiierte Einwand unzureichender Urteilsbegründung - die beweiswürdigenden Darlegungen (US 5 f) zur Gänze.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe den physischen Entwicklungszustand der Tatopfer zu Unrecht nicht in seine Erwägungen zur subjektiven Tatseite miteinbezogen, übersieht, dass die Tatrichter die diesbezüglichen Konstatierungen nicht auf das äußere Erscheinungsbild der Opfer, sondern auf den Umstand gründen, dass diese dem Beschwerdeführer seit deren frühem Kindheitsalter bekannt sind (US 5). Diesbezüglich einen Feststellungsmangel behauptend (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) verkennt die Beschwerde, dass das Aussehen der Tatopfer weder schuld- noch subsumtionsrelevant ist. Das Beschwerdevorbringen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „vom abgeführten Beweisverfahren in keinster Weise gedeckt", übergeht - ebenso wie der pauschale, unsubstantiierte Einwand unzureichender Urteilsbegründung - die beweiswürdigenden Darlegungen (US 5 f) zur Gänze.
Auch die Beschwerdebehauptung fehlender Konstatierungen zum Alter der Tatopfer (inhaltlich erneut Z 9 lit a) entfernt sich vom Urteilsinhalt (US 4).Auch die Beschwerdebehauptung fehlender Konstatierungen zum Alter der Tatopfer (inhaltlich erneut Ziffer 9, Litera a,) entfernt sich vom Urteilsinhalt (US 4).
Die Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit b, dem Sinn nach abermals Z 9 lit a) zum Vorliegen eines Tatbildirrtums ignorieren die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) und verfehlen solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, dem Sinn nach abermals Ziffer 9, Litera a,) zum Vorliegen eines Tatbildirrtums ignorieren die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) und verfehlen solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Mit den Erwägungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 Abs 2 StGB) und zum Milderungsgrund des § 34 (richtig:) Abs 1 Z 11 StGB werden im Nichtigkeitsverfahren beachtliche Urteilsmängel inhaltlich nicht einmal behauptet.Mit den Erwägungen zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) und zum Milderungsgrund des Paragraph 34, (richtig:) Absatz eins, Ziffer 11, StGB werden im Nichtigkeitsverfahren beachtliche Urteilsmängel inhaltlich nicht einmal behauptet.
Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht hätte gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9. November 2004 Bedacht nehmen müssen, übersieht, dass die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich die Möglichkeit der Aburteilung im früheren Verfahren (§ 31 Abs 1 StGB) hier nicht gegeben ist, weil der Beschwerdeführer eine der beiden Taten erst am 13. Dezember 2004, also rund ein Monat nach der Urteilsfällung im früheren Verfahren gesetzt hat.Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht hätte gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9. November 2004 Bedacht nehmen müssen, übersieht, dass die Grundvoraussetzung hiefür, nämlich die Möglichkeit der Aburteilung im früheren Verfahren (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) hier nicht gegeben ist, weil der Beschwerdeführer eine der beiden Taten erst am 13. Dezember 2004, also rund ein Monat nach der Urteilsfällung im früheren Verfahren gesetzt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.