Den Urteilskonstatierungen des Landesgerichts Feldkirch zufolge (US 7 und 26) hat der österreichische Staatsangehörige Ralf L***** zu A I 1 und 2 jeweils in St. Margrethen in der Schweiz, also im Ausland Taten gegen eine Österreicherin begangen, die im Hinblick auf den (im Tatzeitraum) gemeinsamen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von Täter und Opfer im Ausland nicht nach dem Personalitätsprinzip des § 64 Abs 1 Z 7 StGB, sondern nach § 65 StGB zu beurteilen sind. Neben der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Tatortes (Abs 1 leg cit) und der Günstigkeitsklausel (Abs 2 leg cit) sind daher auch die Strafaufhebungsgründe des § 65 Abs 4 StGB beachtlich. Die in Rede stehenden Taten waren in der Schweiz zur Tatzeit (zwischen Juni und Dezember 1991) im ersten Fall (A I 1) als Notzucht nach Art 187 Abs 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (im Folgenden schwStGB) aF mit Zuchthaus und ab 1. Oktober 1992 als Vergewaltigung gemäß Art 190 Abs 1 schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren sowie im zweiten Fall (A I 2) zur Tatzeit als Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung nach Art 188 schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis und ab 1. Oktober 1992 als sexuelle Nötigung gemäß Art 189 Abs 1 schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis zu bestrafen. Seit dem 1. Jänner 2007 ist Vergewaltigung nach § 190 Abs 1 schwStGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und sexuelle Nötigung nach § 189 Abs 1 schwStGB aF mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden (zur Rechtslage vor dem 1. Oktober 1992: Trechsel, Schweizerisches StGB, Kurzkommentar [KK; 1989]; für den Zeitraum ab 1. Oktober 1992: Trechsel, Schweizerisches StGB, KK2 [1997]; siehe auch die Gegenüberstellung im Basler Kommentar, Strafrecht II2 [2007], Vor Art 187, N 4). Nach geltendem schweizerischen Recht verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Art 97 Abs 1 lit b schwStGB); ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt gemäß Art 97 Abs 3 schwStGB Verjährung nicht mehr ein. Im Ergebnis gleichlautende Bestimmungen (jedoch mit Bezug auf eine Strafdrohung mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus) - auf die das Oberlandesgericht Innsbruck als Einspruchsgericht im Beschluss vom 20. Dezember 2005 (BS 8) sowie das Landesgericht Feldkirch im Urteil vom 27. März 2007 (US 27) abstellen - fanden sich bereits in Art 70 Abs 1 lit b und Abs 3 schwStGB idF vom 1. Oktober 2002 (siehe Schwarzenegger, Schweizerisches StGB3, Art 70 - 72; ebenso Hug in Donatsch [Hrsg] ua, Schweizerisches StGB, Art 97).Den Urteilskonstatierungen des Landesgerichts Feldkirch zufolge (US 7 und 26) hat der österreichische Staatsangehörige Ralf L***** zu A römisch eins 1 und 2 jeweils in St. Margrethen in der Schweiz, also im Ausland Taten gegen eine Österreicherin begangen, die im Hinblick auf den (im Tatzeitraum) gemeinsamen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt von Täter und Opfer im Ausland nicht nach dem Personalitätsprinzip des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, sondern nach Paragraph 65, StGB zu beurteilen sind. Neben der Strafbarkeit der Tat nach dem Recht des Tatortes (Absatz eins, leg cit) und der Günstigkeitsklausel (Absatz 2, leg cit) sind daher auch die Strafaufhebungsgründe des Paragraph 65, Absatz 4, StGB beachtlich. Die in Rede stehenden Taten waren in der Schweiz zur Tatzeit (zwischen Juni und Dezember 1991) im ersten Fall (A römisch eins 1) als Notzucht nach Artikel 187, Absatz eins, des schweizerischen Strafgesetzbuches (im Folgenden schwStGB) aF mit Zuchthaus und ab 1. Oktober 1992 als Vergewaltigung gemäß Artikel 190, Absatz eins, schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren sowie im zweiten Fall (A römisch eins 2) zur Tatzeit als Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung nach Artikel 188, schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis und ab 1. Oktober 1992 als sexuelle Nötigung gemäß Artikel 189, Absatz eins, schwStGB aF mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis zu bestrafen. Seit dem 1. Jänner 2007 ist Vergewaltigung nach Paragraph 190, Absatz eins, schwStGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und sexuelle Nötigung nach Paragraph 189, Absatz eins, schwStGB aF mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe zu ahnden (zur Rechtslage vor dem 1. Oktober 1992: Trechsel, Schweizerisches StGB, Kurzkommentar [KK; 1989]; für den Zeitraum ab 1. Oktober 1992: Trechsel, Schweizerisches StGB, KK2 [1997]; siehe auch die Gegenüberstellung im Basler Kommentar, Strafrecht II2 [2007], Vor Artikel 187,, N 4). Nach geltendem schweizerischen Recht verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist (Artikel 97, Absatz eins, Litera b, schwStGB); ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt gemäß Artikel 97, Absatz 3, schwStGB Verjährung nicht mehr ein. Im Ergebnis gleichlautende Bestimmungen (jedoch mit Bezug auf eine Strafdrohung mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus) - auf die das Oberlandesgericht Innsbruck als Einspruchsgericht im Beschluss vom 20. Dezember 2005 (BS 8) sowie das Landesgericht Feldkirch im Urteil vom 27. März 2007 (US 27) abstellen - fanden sich bereits in Artikel 70, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, schwStGB in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (siehe Schwarzenegger, Schweizerisches StGB3, Artikel 70, - 72; ebenso Hug in Donatsch [Hrsg] ua, Schweizerisches StGB, Artikel 97,).
Gemäß den vor dem 1. Oktober 2002 - also zu den hier bedeutsamen Tatzeiten - geltenden Verjährungsbestimmungen des Art 70 schwStGB aF verjährte die Strafverfolgung strafbarer Taten, die mit Zuchthaus (bzw - in der Fassung des schwBG vom 17. Juni 1994 - die mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus) bedroht waren, hingegen bereits nach 10 Jahren, soweit nicht nach Art 72 schwStGB aF Ruhen oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten sind (siehe Trechsel, Schweizerisches StGB, KK [1989] bzw KK2 [1997], jeweils zu Art 70 und 72). Eine § 58 Abs 2 StGB korrespondierende Bestimmung kannte und kennt das Schweizer Strafrecht nicht.Gemäß den vor dem 1. Oktober 2002 - also zu den hier bedeutsamen Tatzeiten - geltenden Verjährungsbestimmungen des Artikel 70, schwStGB aF verjährte die Strafverfolgung strafbarer Taten, die mit Zuchthaus (bzw - in der Fassung des schwBG vom 17. Juni 1994 - die mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus) bedroht waren, hingegen bereits nach 10 Jahren, soweit nicht nach Artikel 72, schwStGB aF Ruhen oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten sind (siehe Trechsel, Schweizerisches StGB, KK [1989] bzw KK2 [1997], jeweils zu Artikel 70 und 72). Eine Paragraph 58, Absatz 2, StGB korrespondierende Bestimmung kannte und kennt das Schweizer Strafrecht nicht.
Ebenso wie der seit 1. Jänner 2007 geltende Art 389 schwStGB bestimmte auch Art 337 schwStGB idF vom 1. Oktober 2002, dass für Taten, die vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung begangen worden sind, das neue Gesetz nur insoweit gilt, als es für den Täter günstiger („milder") ist (Schwarzenegger, Schweizerisches StGB³, Art 337; Hug in Donatsch [Hrsg] ua, Schweizerisches StGB, Art 197 S 157; Basler Kommentar, Strafrecht I2 (2007), Vor Art 97, N 54).Ebenso wie der seit 1. Jänner 2007 geltende Artikel 389, schwStGB bestimmte auch Artikel 337, schwStGB in der Fassung vom 1. Oktober 2002, dass für Taten, die vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen über die Verfolgungsverjährung begangen worden sind, das neue Gesetz nur insoweit gilt, als es für den Täter günstiger („milder") ist (Schwarzenegger, Schweizerisches StGB³, Artikel 337,; Hug in Donatsch [Hrsg] ua, Schweizerisches StGB, Artikel 197, S 157; Basler Kommentar, Strafrecht I2 (2007), Vor Artikel 97,, N 54).
Die Ralf L***** zur Last gelegten Taten aus dem Jahr 1991 (A I 1 und A I 2) sind daher nach der für ihn günstigeren schweizerischen Rechtslage vor dem 1. Oktober 2002 zu beurteilen, wonach ihre Verfolgung schon nach 10 Jahren verjährt. Daraus folgt, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung fallbezogen bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 anzunehmen ist, zumal sich nach der Aktenlage (insbesondere S 29/II und 495/II) weder Anhaltspunkte für die Erstattung einer Anzeige in der Schweiz noch für entsprechende Untersuchungshandlungen durch schweizer Strafverfolgungsbehörden finden, die gemäß Art 72 Z 2 schwStGB aF eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hätten (siehe dazu Peter Müller im Basler Kommentar, Strafrecht I2 [2007], Art 72 aStGB, N 19 ff [S 1673 ff]). Damit kann auch dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß Ralf L***** während der zehnjährigen Verjährungsfrist des Art 70 schwStGB aF außerhalb der Schweiz („im Ausland") Freiheitsstrafen verbüßt hat, weil dies nach dem in der Schweiz herrschenden (auf die aktuelle Möglichkeit behördlicher Verfolgung abstellenden) Verständnis des Rechtsinstituts der Verjährung nur dann gemäß Art 72 Z 1 schwStGB aF ein Ruhen der Verjährung ausgelöst hätte, wenn der Täter den schweizerischen Behörden bereits bekannt gewesen wäre und diese überdies Kenntnis vom Strafvollzug im Ausland gehabt hätten (Peter Müller im Basler Kommentar, Strafrecht I² [2007] N 5 [S 1671] mwN). Auf Basis der für den Täter günstigeren schweizerischen Rechtslage vor dem 1. Oktober 2002 ist in Ansehung der laut Urteil des Landesgerichts Feldkirch im zweiten Halbjahr 1991 in der Schweiz begangenen Taten (A I) Verfolgungsverjährung eingetreten. Damit stehen der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. Dezember 2005, soweit damit der Anklage auch hinsichtlich dieser Fakten Folge gegeben wurde, und das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. März 2006 in den betreffenden Schuldsprüchen A I 1 und A I 2 mit dem Gesetz in der Bestimmung des § 65 Abs 4 Z 1 StGB nicht im Einklang, wonach der Täter im Inland nicht mehr zu bestrafen ist, wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts bereits erloschen ist. Die gegenteilige Entscheidung der im Einspruch relevierten Verjährungsfrage durch das Einspruchsgericht verletzt überdies § 213 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StPO aF.Die Ralf L***** zur Last gelegten Taten aus dem Jahr 1991 (A römisch eins 1 und A römisch eins 2) sind daher nach der für ihn günstigeren schweizerischen Rechtslage vor dem 1. Oktober 2002 zu beurteilen, wonach ihre Verfolgung schon nach 10 Jahren verjährt. Daraus folgt, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung fallbezogen bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 anzunehmen ist, zumal sich nach der Aktenlage (insbesondere S 29/II und 495/II) weder Anhaltspunkte für die Erstattung einer Anzeige in der Schweiz noch für entsprechende Untersuchungshandlungen durch schweizer Strafverfolgungsbehörden finden, die gemäß Artikel 72, Ziffer 2, schwStGB aF eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hätten (siehe dazu Peter Müller im Basler Kommentar, Strafrecht I2 [2007], Artikel 72, aStGB, N 19 ff [S 1673 ff]). Damit kann auch dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß Ralf L***** während der zehnjährigen Verjährungsfrist des Artikel 70, schwStGB aF außerhalb der Schweiz („im Ausland") Freiheitsstrafen verbüßt hat, weil dies nach dem in der Schweiz herrschenden (auf die aktuelle Möglichkeit behördlicher Verfolgung abstellenden) Verständnis des Rechtsinstituts der Verjährung nur dann gemäß Artikel 72, Ziffer eins, schwStGB aF ein Ruhen der Verjährung ausgelöst hätte, wenn der Täter den schweizerischen Behörden bereits bekannt gewesen wäre und diese überdies Kenntnis vom Strafvollzug im Ausland gehabt hätten (Peter Müller im Basler Kommentar, Strafrecht I² [2007] N 5 [S 1671] mwN). Auf Basis der für den Täter günstigeren schweizerischen Rechtslage vor dem 1. Oktober 2002 ist in Ansehung der laut Urteil des Landesgerichts Feldkirch im zweiten Halbjahr 1991 in der Schweiz begangenen Taten (A römisch eins) Verfolgungsverjährung eingetreten. Damit stehen der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. Dezember 2005, soweit damit der Anklage auch hinsichtlich dieser Fakten Folge gegeben wurde, und das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. März 2006 in den betreffenden Schuldsprüchen A römisch eins 1 und A römisch eins 2 mit dem Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, StGB nicht im Einklang, wonach der Täter im Inland nicht mehr zu bestrafen ist, wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts bereits erloschen ist. Die gegenteilige Entscheidung der im Einspruch relevierten Verjährungsfrage durch das Einspruchsgericht verletzt überdies Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StPO aF.
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. September 2006, GZ 12 Os 86/06y-6 (ON 72), steht der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht entgegen, weil der dargelegte Rechtsfehler in der seinerzeitigen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 24. Juli 2006 (ON 69) nicht releviert und vom Obersten Gerichtshof auch nicht amtswegig erörtert worden ist. Gemäß § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, in Ansehung der Anklagefakten A I 1 und A I 2 nach Aufhebung der korrespondierenden Schuldsprüche und somit des gesamten Strafausspruches sofort einen (Teil-)Freispruch zu fällen. Zwar betrifft der Entfall der Strafbarkeit nach § 65 Abs 4 StGB kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund (Fabrizy StGB9 § 65 Rz 4 mwN; ebenso Höpfel/U. Kathrein in WK2 § 65 Rz 13), sodass eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst bei nicht ausreichender Feststellungsbasis ausscheidet. Doch kann er auch in diesem Fall - ebenso wie bei der Frage der Verjährung nach österreichischem Recht (RIS-Justiz RS0118545, zuletzt 11 Os 6/08d; ebenso E. Fuchs in WK2 § 57 Rz 19) - aus prozessökonomischen Erwägungen von einer Verweisung an die erste Instanz absehen, wenn - wie hier - die vermissten Feststellungen nach der Aktenlage auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24). Zufolge Aufhebung des Strafausspruchs kann es dahinstehen, dass zwei Richter des Berufungsgerichts bereits dem Einspruchsgericht angehörten und somit von der Rechtsmittelentscheidung ausgeschlossen waren (vgl Lässig, WK-StPO § 69 aF Rz 2).Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. September 2006, GZ 12 Os 86/06y-6 (ON 72), steht der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht entgegen, weil der dargelegte Rechtsfehler in der seinerzeitigen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 24. Juli 2006 (ON 69) nicht releviert und vom Obersten Gerichtshof auch nicht amtswegig erörtert worden ist. Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, in Ansehung der Anklagefakten A römisch eins 1 und A römisch eins 2 nach Aufhebung der korrespondierenden Schuldsprüche und somit des gesamten Strafausspruches sofort einen (Teil-)Freispruch zu fällen. Zwar betrifft der Entfall der Strafbarkeit nach Paragraph 65, Absatz 4, StGB kein prozessuales Verfolgungshindernis, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund (Fabrizy StGB9 Paragraph 65, Rz 4 mwN; ebenso Höpfel/U. Kathrein in WK2 Paragraph 65, Rz 13), sodass eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof in der Sache selbst bei nicht ausreichender Feststellungsbasis ausscheidet. Doch kann er auch in diesem Fall - ebenso wie bei der Frage der Verjährung nach österreichischem Recht (RIS-Justiz RS0118545, zuletzt 11 Os 6/08d; ebenso E. Fuchs in WK2 Paragraph 57, Rz 19) - aus prozessökonomischen Erwägungen von einer Verweisung an die erste Instanz absehen, wenn - wie hier - die vermissten Feststellungen nach der Aktenlage auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24). Zufolge Aufhebung des Strafausspruchs kann es dahinstehen, dass zwei Richter des Berufungsgerichts bereits dem Einspruchsgericht angehörten und somit von der Rechtsmittelentscheidung ausgeschlossen waren vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 69, aF Rz 2).
Bei der erforderlichen Bemessung der Strafe für die verbleibenden Schuldsprüche war erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, die 13 einschlägigen Vorstrafen zwischen 1989 und 1994 und die über Jahre gehenden Tatwiederholungen hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil der Claudia S*****, mildernd hingegen das teilweise Geständnis hinsichtlich der Körperverletzung des Thomas D***** und des Hausfriedenbruchs. Selbst unter Berücksichtigung einer Besserung in den letzten Jahren und Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Rechtsmittelwerbers in der Gesellschaft verlangen das verschuldete Tatunrecht und die Persönlichkeitsschuld des Täters eine Entprechung in Form eines Freiheitsentzugs in spruchgemäßer Länge.