Im Hinblick auf die am 13.Mai 1987 erfolgte Zustellung des bekämpften Beschlusses an den Beschwerdeführer endete die 14-tägige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 2 StPO) unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der 27.Mai 1987 auf einen Samstag fiel, am Montag, dem 29.Mai 1987. Zwar werden die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht eingerechnet (§ 6 Abs. 3 StPO), dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet ist (SSt. 4/39, 9/69 uva). Vorliegend hat der Beschuldigte - trotz der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Belehrung, daß die Beschwerde bei dem Gericht einzubringen ist, dem die Strafsache zugewiesen worden ist - die Beschwerde nicht an das darnach zuständige Landesgericht St. Pölten, sondern unmittelbar an das Oberlandesgericht Wien adressiert, wobei sie beim Landesgericht St. Pölten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (nämlich am 3.Juni 1987) einlangte. Die Beschwerde ist demnach verspätet, weshalb sie zurückzuweisen war. Daran ändert der Umstand nichts, daß sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, weil auch für den Fall der (rechtzeitigen) Übergabe eines Rechtsmittels an die Gefangenenhausdirektion die Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet ist.Im Hinblick auf die am 13.Mai 1987 erfolgte Zustellung des bekämpften Beschlusses an den Beschwerdeführer endete die 14-tägige Beschwerdefrist (Paragraph 63, Absatz 2, StPO) unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der 27.Mai 1987 auf einen Samstag fiel, am Montag, dem 29.Mai 1987. Zwar werden die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht eingerechnet (Paragraph 6, Absatz 3, StPO), dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet ist (SSt. 4/39, 9/69 uva). Vorliegend hat der Beschuldigte - trotz der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Belehrung, daß die Beschwerde bei dem Gericht einzubringen ist, dem die Strafsache zugewiesen worden ist - die Beschwerde nicht an das darnach zuständige Landesgericht St. Pölten, sondern unmittelbar an das Oberlandesgericht Wien adressiert, wobei sie beim Landesgericht St. Pölten erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (nämlich am 3.Juni 1987) einlangte. Die Beschwerde ist demnach verspätet, weshalb sie zurückzuweisen war. Daran ändert der Umstand nichts, daß sich der Beschwerdeführer in Haft befindet, weil auch für den Fall der (rechtzeitigen) Übergabe eines Rechtsmittels an die Gefangenenhausdirektion die Rechtsmittelfrist nur dann gewahrt ist, wenn das Rechtsmittel an das zuständige Gericht gerichtet ist.
Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß es dem Beschuldigten unbenommen bleibt, im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Verhältnisse einen Antrag auf Delegierung eines anderen Gerichtes zu stellen (§§ 62, 63 Abs. 1 StPO).Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß es dem Beschuldigten unbenommen bleibt, im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Verhältnisse einen Antrag auf Delegierung eines anderen Gerichtes zu stellen (Paragraphen 62, 63, Absatz eins, StPO).