Gründe:
I./ Aus dem Akt 4 U 1297/86 des Bezirksgerichtes Villach ergibt sich folgender Sachverhalt:römisch eins./ Aus dem Akt 4 U 1297/86 des Bezirksgerichtes Villach ergibt sich folgender Sachverhalt:
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Bad Bleiberg beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Villach am 9. Dezember 1986 die Bestrafung des am 12.März 1936 geborenen technischen Angestellten Johann Ernst L*** wegen Vergehens nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB. Dem Beschuldigten lag zur Last, am 5.Juli 1986 in Bad Bleiberg als Lenker eines PKWs durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere durch Einhalten einer für die Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit fahrlässig einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bei welchem Klaus E*** so schwere Verletzungen des rechten Beines erlitt, daß dessen Amputation unterhalb des Knies nötig wurde; zur Kollision war es gekommen als Klaus E*** mit seinem Moped vor dem PKW des L*** nach links in eine Gemeindestraße einbiegen wollte. Das Bezirksgericht Villach erließ am 11.Dezember 1986 eine Strafverfügung, mit der Johann Ernst L*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 250 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Staatsanwaltschaft jedoch Einspruch. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung, bei der ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde und Johann Ernst L*** als Beschuldigter, Georg S***, Herbert S*** und Klaus E*** als Zeugen, sowie Ing. Martin R*** als Sachverständiger vernommen wurden, fällte das Bezirksgericht mit Urteil vom 3.Juni 1987, GZ 4 U 1297/86-13, einen Freispruch. Dieser wurde von der Staatsanwaltschaft mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld angefochten.Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Bad Bleiberg beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Villach am 9. Dezember 1986 die Bestrafung des am 12.März 1936 geborenen technischen Angestellten Johann Ernst L*** wegen Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB. Dem Beschuldigten lag zur Last, am 5.Juli 1986 in Bad Bleiberg als Lenker eines PKWs durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere durch Einhalten einer für die Sicht-, Straßen- und Verkehrsverhältnisse überhöhten Geschwindigkeit fahrlässig einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bei welchem Klaus E*** so schwere Verletzungen des rechten Beines erlitt, daß dessen Amputation unterhalb des Knies nötig wurde; zur Kollision war es gekommen als Klaus E*** mit seinem Moped vor dem PKW des L*** nach links in eine Gemeindestraße einbiegen wollte. Das Bezirksgericht Villach erließ am 11.Dezember 1986 eine Strafverfügung, mit der Johann Ernst L*** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen a 250 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Staatsanwaltschaft jedoch Einspruch. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung, bei der ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde und Johann Ernst L*** als Beschuldigter, Georg S***, Herbert S*** und Klaus E*** als Zeugen, sowie Ing. Martin R*** als Sachverständiger vernommen wurden, fällte das Bezirksgericht mit Urteil vom 3.Juni 1987, GZ 4 U 1297/86-13, einen Freispruch. Dieser wurde von der Staatsanwaltschaft mit Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld angefochten.
In der am Unfallsort durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde "Beweiswiederholung durch Vernehmung der Zeugen Georg S***, Herbert S*** und Klaus E***, sowie Beweisergänzung durch Einvernahme des Sachverständigen Ing. Ferdinand S***" angeordnet. Ein Antrag des Verteidigers, im Hinblick darauf, daß die Sachverständigengutachten des Ing. Ferdinand S*** und des Ing. Martin R*** in wesentlichen Punkten im Widerspruch stünden, das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten mit dem im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Sachverständigen zu erörtern und einen weiteren Sachverständigen aus dem Verkehrswesen beizuziehen, wurde vom Berufungsgericht abgewiesen, weil - laut der im Urteil nachgeholten Begründung - der Sachverständige Ing. Ferdinand S*** alle an ihn gerichteten Fragen schlüssig und widerspruchsfrei beantwortet und auch der Sachverständige Ing. Martin R*** in seinem schriftlichen Gutachten eine die durch Verkehrszeichen vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wesentlich überschreitende Geschwindigkeit des Angeklagten von etwa 80 km/h errechnet habe (vgl. S 123 des Bezugsaktes). Mit Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.September 1987, AZ 4 Bl 251/87, wurde sodann der Berufung der Staatanwaltschaft Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte Johann Ernst L*** im Sinne des Strafantrages des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von 1.000 S an den Privatbeteiligten verurteilt.In der am Unfallsort durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde "Beweiswiederholung durch Vernehmung der Zeugen Georg S***, Herbert S*** und Klaus E***, sowie Beweisergänzung durch Einvernahme des Sachverständigen Ing. Ferdinand S***" angeordnet. Ein Antrag des Verteidigers, im Hinblick darauf, daß die Sachverständigengutachten des Ing. Ferdinand S*** und des Ing. Martin R*** in wesentlichen Punkten im Widerspruch stünden, das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten mit dem im erstinstanzlichen Verfahren vernommenen Sachverständigen zu erörtern und einen weiteren Sachverständigen aus dem Verkehrswesen beizuziehen, wurde vom Berufungsgericht abgewiesen, weil - laut der im Urteil nachgeholten Begründung - der Sachverständige Ing. Ferdinand S*** alle an ihn gerichteten Fragen schlüssig und widerspruchsfrei beantwortet und auch der Sachverständige Ing. Martin R*** in seinem schriftlichen Gutachten eine die durch Verkehrszeichen vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h wesentlich überschreitende Geschwindigkeit des Angeklagten von etwa 80 km/h errechnet habe vergleiche S 123 des Bezugsaktes). Mit Entscheidung des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21.September 1987, AZ 4 Bl 251/87, wurde sodann der Berufung der Staatanwaltschaft Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte Johann Ernst L*** im Sinne des Strafantrages des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 300 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von 1.000 S an den Privatbeteiligten verurteilt.