Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO.
Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 11 Os 52/05i, 12 Os 97/06s uva).
Der Angeklagte hatte den wegen konkreter Hinweise auf seine Drogenverkäufe (S 7) einschreitenden Polizeibeamten vor seiner niederschriftlichen Vernehmung die zum Schuldspruch 1 führenden (US 5) Angaben gemacht (S 11, ON 9, 10, S 135), danach jedoch Einlassungen zu den Vorwürfen nach dem Suchtmittelgesetz zweimal verweigert (S 23, 27) und vor dem Untersuchungsrichter nur hinsichtlich des bei ihm sichergestellten Suchtgiftes (S 37, vgl Schuldspruch 2) - und da bewusst ohne Nennung des Verkäufers (S 56) - getätigt. Dabei blieb er in der Folge (S 57d, 133 f) und bestritt die Aussagen der Polizisten zu seinen nicht niederschriftlich festgehaltenen Angaben (S 56, 57e, 134).Der Angeklagte hatte den wegen konkreter Hinweise auf seine Drogenverkäufe (S 7) einschreitenden Polizeibeamten vor seiner niederschriftlichen Vernehmung die zum Schuldspruch 1 führenden (US 5) Angaben gemacht (S 11, ON 9, 10, S 135), danach jedoch Einlassungen zu den Vorwürfen nach dem Suchtmittelgesetz zweimal verweigert (S 23, 27) und vor dem Untersuchungsrichter nur hinsichtlich des bei ihm sichergestellten Suchtgiftes (S 37, vergleiche Schuldspruch 2) - und da bewusst ohne Nennung des Verkäufers (S 56) - getätigt. Dabei blieb er in der Folge (S 57d, 133 f) und bestritt die Aussagen der Polizisten zu seinen nicht niederschriftlich festgehaltenen Angaben (S 56, 57e, 134).
Mit dem Hinweis auf diese Abläufe und Widersprüche in den Aussagen der Beamten hinsichtlich Zeit und Ort der später bestrittenen Deponate (schon im Polizeifahrzeug oder erst in der Dienststelle der Sicherheitsbehörde, vgl dazu US 5) gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldsprüchen führenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wie mit dem Einwand, er habe die Niederschrift vor der Polizei nicht unterfertigt.Mit dem Hinweis auf diese Abläufe und Widersprüche in den Aussagen der Beamten hinsichtlich Zeit und Ort der später bestrittenen Deponate (schon im Polizeifahrzeug oder erst in der Dienststelle der Sicherheitsbehörde, vergleiche dazu US 5) gelingt es dem Beschwerdeführer ebenso wenig, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldsprüchen führenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken, wie mit dem Einwand, er habe die Niederschrift vor der Polizei nicht unterfertigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.