Zur Berufung des Angeklagten Ferdinand A:
Das Erstgericht hat dem Angeklagten A das teilweise Geständnis ohnehin als mildernd angerechnet. Es hat auch mit Recht angenommen, daß der Rauschzustand als Milderungsgrund nicht herangezogen werden kann, weil die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, daß der Angeklagte, obwohl er wußte, daß er nach dem Genuß von Alkohol zur Begehung strafbarer Handlungen neigt, neuerlich vor den vorliegenden Taten Alkohol getrunken hat (§ 35 StGB.). Mit der Feststellung aus den Vorstrafakten, daß der Angeklagte bereits alkoholisiert verschiedene strafbare Handlungen begangen hat, für die er verurteilt wurde, hat die Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten als Erschwerungsgrund nichts zu tun. Das Schöffengericht hat daher auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung verstoßen. Mit seinem Vorbringen, er habe E und F nicht verletzen wollen, geht der Berufungswerber über die Urteilsannahmen (Urteilsfaktum VI 1 a und b) ebenso hinweg wie mit der Behauptung, daß er wegen seiner Alkoholisierung nur auf untaugliche Weise Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hat (Urteilsfaktum III). Auch wenn man sein Geständnis als überwiegend bezeichnet, ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren nicht zu hoch und steht in angemessener Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen, wenn man berücksichtigt, daß dieser Angeklagte schon zahlreiche, zum Teil einschlägige Vorstrafen erlitten hat.Das Erstgericht hat dem Angeklagten A das teilweise Geständnis ohnehin als mildernd angerechnet. Es hat auch mit Recht angenommen, daß der Rauschzustand als Milderungsgrund nicht herangezogen werden kann, weil die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, daß der Angeklagte, obwohl er wußte, daß er nach dem Genuß von Alkohol zur Begehung strafbarer Handlungen neigt, neuerlich vor den vorliegenden Taten Alkohol getrunken hat (Paragraph 35, StGB.). Mit der Feststellung aus den Vorstrafakten, daß der Angeklagte bereits alkoholisiert verschiedene strafbare Handlungen begangen hat, für die er verurteilt wurde, hat die Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten als Erschwerungsgrund nichts zu tun. Das Schöffengericht hat daher auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung verstoßen. Mit seinem Vorbringen, er habe E und F nicht verletzen wollen, geht der Berufungswerber über die Urteilsannahmen (Urteilsfaktum römisch sechs 1 a und b) ebenso hinweg wie mit der Behauptung, daß er wegen seiner Alkoholisierung nur auf untaugliche Weise Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hat (Urteilsfaktum römisch drei). Auch wenn man sein Geständnis als überwiegend bezeichnet, ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren nicht zu hoch und steht in angemessener Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen, wenn man berücksichtigt, daß dieser Angeklagte schon zahlreiche, zum Teil einschlägige Vorstrafen erlitten hat.
Zur Berufung des Angeklagten Herbert B:
Mit Recht hat das Erstgericht bei B die Wiederholung des Diebstahls (siehe Urteilsfakten I A 1 a und b, 2) als erschwerend gewertet. Das überwiegende Geständnis wurde schon vom Erstgericht gewürdigt. Die (angebliche) Bereitschaft zur Schadensgutmachung erfüllt noch nicht die Voraussetzungen der Z. 14 und 15 des § 34 StGB. und kann als Milderungsgrund nicht herangezogen werden. Das Erstgericht hat bei den zahlreichen schweren Vorstrafen des Angeklagten trotz des verhältnismäßig geringen Schadens beim Verbrechen des Diebstahls eine angemessene Freiheitsstrafe in der Höhe von achtzehn Monaten verhängt.Mit Recht hat das Erstgericht bei B die Wiederholung des Diebstahls (siehe Urteilsfakten römisch eins A 1 a und b, 2) als erschwerend gewertet. Das überwiegende Geständnis wurde schon vom Erstgericht gewürdigt. Die (angebliche) Bereitschaft zur Schadensgutmachung erfüllt noch nicht die Voraussetzungen der Ziffer 14 und 15 des Paragraph 34, StGB. und kann als Milderungsgrund nicht herangezogen werden. Das Erstgericht hat bei den zahlreichen schweren Vorstrafen des Angeklagten trotz des verhältnismäßig geringen Schadens beim Verbrechen des Diebstahls eine angemessene Freiheitsstrafe in der Höhe von achtzehn Monaten verhängt.
Zur Berufung des Angeklagten Rudolf C:
C war keineswegs an der Begehung des Diebstahls, Faktum I A 1 b, nur in untergeordneter Weise beteiligt, denn er hat am Tatort als Aufpasser beim Diebstahl mitgewirkt. Die teilweise Verleitung durchC war keineswegs an der Begehung des Diebstahls, Faktum römisch eins A 1 b, nur in untergeordneter Weise beteiligt, denn er hat am Tatort als Aufpasser beim Diebstahl mitgewirkt. Die teilweise Verleitung durch
B hat das Erstgericht ohnehin gewürdigt. Auch wenn man bei der Strafbemessung beachtet, daß im Faktum I A 1 b die Diebsbeute wieder sichergestellt wurde, und daß auch der Schaden im Faktum I A 1 a gering ist (840 S), ist bei dem Vorleben des Angeklagten - er hat in der Probezeit einer wegen eines Vermögensdeliktes ausgesprochenen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Reihe strafbarer Handlungen begangen -B hat das Erstgericht ohnehin gewürdigt. Auch wenn man bei der Strafbemessung beachtet, daß im Faktum römisch eins A 1 b die Diebsbeute wieder sichergestellt wurde, und daß auch der Schaden im Faktum römisch eins A 1 a gering ist (840 S), ist bei dem Vorleben des Angeklagten - er hat in der Probezeit einer wegen eines Vermögensdeliktes ausgesprochenen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Reihe strafbarer Handlungen begangen -
die über ihn verhängte Strafe von zehn Monaten nicht zu hoch bemessen.
Sämtlichen Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.