Gründe:
Im Verfahren zu AZ 6 d Vr 11572/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde dem am 15.Mai 1952 geborenen beschäftigungslosen Wolfgang P*** inhaltlich der Anklageschrift vom 8.Oktober 1987 (ON 19) zur Last gelegt, er habe in Wien 1./ vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von November/Dezember 1986 bis Mai 1987 ca. 5 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Wolfgang S***, 4 Gramm Kokain an einen "Hannes" und eine noch festzustellende, ca. 25 Gramm betragende Kokainmenge an unbekannte Personen verkaufte, undIm Verfahren zu AZ 6 d römisch fünf r 11572/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde dem am 15.Mai 1952 geborenen beschäftigungslosen Wolfgang P*** inhaltlich der Anklageschrift vom 8.Oktober 1987 (ON 19) zur Last gelegt, er habe in Wien 1./ vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von November/Dezember 1986 bis Mai 1987 ca. 5 Gramm Kokain an den abgesondert verfolgten Wolfgang S***, 4 Gramm Kokain an einen "Hannes" und eine noch festzustellende, ca. 25 Gramm betragende Kokainmenge an unbekannte Personen verkaufte, und
2./ in der Zeit von Juni 1986 bis Mai 1987 unberechtigt Suchtgifte, nämlich Cannabis und Kokain erworben und besessen und hiedurch das Verbrechen nach § 12 Abs. 1 SGG (Punkt 1/) und das Vergehen nach § 16 Abs. 1 SGG (Punkt 2/) begangen.2./ in der Zeit von Juni 1986 bis Mai 1987 unberechtigt Suchtgifte, nämlich Cannabis und Kokain erworben und besessen und hiedurch das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG (Punkt 1/) und das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (Punkt 2/) begangen.
Nachdem der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14.Dezember 1987 unter anderem die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis für die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der ihm angelasteten strafbaren Handlungen beantragt hatte (S 204 dA), wurde die Hauptverhandlung vertagt und Dr. Heinz P*** zum psychiatrischen Sachverständigen bestellt, dem anläßlich seiner Ladung zur vertagten Hauptverhandlung der Auftrag zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens erteilt wurde (S 206). Nach diesem schriftlichen Sachverständigengutachten (ON 29) bestand bei Wolfgang P*** im Untersuchungszeitpunkt keine Geisteskrankheit im engeren Sinn (S 225), sondern eine psychische Funktionsbeeinträchtigung im Rang einer schizophrenen Residualsymptomatik (S 227). Während der Zeiträume seiner stationären psychiatrischen Behandlung (Überstellung in das psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien wegen paranoider Schizophrenie am 26.Juni 1987, ON 12, Aufenthaltsende 7. August 1987, ON 14, neuerliche Einweisung am 20.August 1987, ON 17, Aufenthaltsende 4.November 1987, ON 23), sowie während nicht exakt eingrenzbarer Zeiten vor und nach diesen Aufenthalten hatte die psychische Funktionsbeeinträchtigung den Stellenwert einer akuten Psychose (vgl. S 331 und 333 - richtig: S 231 und 233), während sie im übrigen kein solches Ausmaß erreichte, daß es zu einer völligen Aufhebung der Kritikfähigkeit und Realitätserfassung gekommen wäre. Die Voraussetzungen des § 11 StGB waren nach den zusammenfassenden Ausführungen des Sachverständigen "nicht für alle Zeiträume" gegeben (S 333). Der Sachverständige empfahl (aus medizinischer Sicht) eine Unterbringung in einer Anstalt gemäß § 21 Abs. 2 StGB, weil "auch für die Zukunft eine ungünstige Prognose zu erstellen" sei (S 331 f).Nachdem der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 14.Dezember 1987 unter anderem die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zum Beweis für die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der ihm angelasteten strafbaren Handlungen beantragt hatte (S 204 dA), wurde die Hauptverhandlung vertagt und Dr. Heinz P*** zum psychiatrischen Sachverständigen bestellt, dem anläßlich seiner Ladung zur vertagten Hauptverhandlung der Auftrag zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens erteilt wurde (S 206). Nach diesem schriftlichen Sachverständigengutachten (ON 29) bestand bei Wolfgang P*** im Untersuchungszeitpunkt keine Geisteskrankheit im engeren Sinn (S 225), sondern eine psychische Funktionsbeeinträchtigung im Rang einer schizophrenen Residualsymptomatik (S 227). Während der Zeiträume seiner stationären psychiatrischen Behandlung (Überstellung in das psychiatrische Krankenhaus der Stadt Wien wegen paranoider Schizophrenie am 26.Juni 1987, ON 12, Aufenthaltsende 7. August 1987, ON 14, neuerliche Einweisung am 20.August 1987, ON 17, Aufenthaltsende 4.November 1987, ON 23), sowie während nicht exakt eingrenzbarer Zeiten vor und nach diesen Aufenthalten hatte die psychische Funktionsbeeinträchtigung den Stellenwert einer akuten Psychose vergleiche S 331 und 333 - richtig: S 231 und 233), während sie im übrigen kein solches Ausmaß erreichte, daß es zu einer völligen Aufhebung der Kritikfähigkeit und Realitätserfassung gekommen wäre. Die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB waren nach den zusammenfassenden Ausführungen des Sachverständigen "nicht für alle Zeiträume" gegeben (S 333). Der Sachverständige empfahl (aus medizinischer Sicht) eine Unterbringung in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB, weil "auch für die Zukunft eine ungünstige Prognose zu erstellen" sei (S 331 f).
Das schriftliche Sachverständigengutachten erfuhr durch seine mündliche Ergänzung im Rahmen der Hauptverhandlung vom 26. Jänner 1988 keine wesentliche Erweiterung oder Konkretisierung. Die Einweisungsempfehlung des Sachverständigen wurde ausschließlich mit der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit des Angeklagten begründet. Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose unterblieben (S 340).
Vor der Schließung des Beweisverfahrens beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft "alternativ die Einweisung des Wolfgang P*** in eine Anstalt nach § 21 Abs. 1 StGB" (S 341). Die Verteidigerin, die auch gesetzlicher Vertreter (einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten) des Wolfgang P*** ist (S 157; vgl. § 431 Abs. 1 letzter Satz StPO in Verbindung mit § 434 Abs. 3 StPO), sowie der Angeklagte selbst beantragten im Rahmen der Schlußvorträge die Einweisung in eine Anstalt nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB (S 341); damit wurde im Ergebnis der Vorschrift des § 434 Abs. 1 StPO Rechnung getragen, die Parteien über eine allenfalls in Betracht kommende Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB zu hören.Vor der Schließung des Beweisverfahrens beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft "alternativ die Einweisung des Wolfgang P*** in eine Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB" (S 341). Die Verteidigerin, die auch gesetzlicher Vertreter (einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten) des Wolfgang P*** ist (S 157; vergleiche Paragraph 431, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 434, Absatz 3, StPO), sowie der Angeklagte selbst beantragten im Rahmen der Schlußvorträge die Einweisung in eine Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB (S 341); damit wurde im Ergebnis der Vorschrift des Paragraph 434, Absatz eins, StPO Rechnung getragen, die Parteien über eine allenfalls in Betracht kommende Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zu hören.
Mit dem infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichtes sogleich rechtskräftigen Urteil vom 26.Jänner 1988 (ON 33) wurde ausgesprochen, daß Wolfgang P*** die in der Anklageschrift umschriebenen Taten, sohin (auch) eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte; es sei zu befürchten, daß er nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde ihm die erlittene Vorhaft vom 17.Mai 1987 bis zum 4.Juni 1987 "auf die Anhaltung angerechnet". In den Entscheidungsgründen wird zu den Taten selbst ausgeführt, Wolfgang P*** sei "des Tatsächlichen geständig", und das psychiatrische Sachverständigengutachten dahin interpretiert, daß für den Zeitpunkt der Tathandlungen angenommen werden müsse, daß die beim Betroffenen bestehenden psychischen Funktionsbeeinträchtigungen den Stellenwert einer akuten Psychose erreicht hatten, weshalb tiefgreifende Bewußtseinsstörungen oder diesen gleichwertige seelische Störungen vorgelegen zu sein schienen, die verhinderten, daß Wolfgang P*** das Unrecht seiner Tat einsehen oder nach dieser Einsicht handeln konnte. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen für die Zukunft keine günstige Prognose zu erstellen sei und P*** - ohne schuldhaft gehandelt zu haben - Taten begangen habe, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, seien die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher "gemäß dem § 21 Abs. 2 StGB" (ersichtlich gemeint: § 21 Abs. 1 StGB) gegeben.Mit dem infolge beiderseitigen Rechtsmittelverzichtes sogleich rechtskräftigen Urteil vom 26.Jänner 1988 (ON 33) wurde ausgesprochen, daß Wolfgang P*** die in der Anklageschrift umschriebenen Taten, sohin (auch) eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen habe, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte; es sei zu befürchten, daß er nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Tat unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde ihm die erlittene Vorhaft vom 17.Mai 1987 bis zum 4.Juni 1987 "auf die Anhaltung angerechnet". In den Entscheidungsgründen wird zu den Taten selbst ausgeführt, Wolfgang P*** sei "des Tatsächlichen geständig", und das psychiatrische Sachverständigengutachten dahin interpretiert, daß für den Zeitpunkt der Tathandlungen angenommen werden müsse, daß die beim Betroffenen bestehenden psychischen Funktionsbeeinträchtigungen den Stellenwert einer akuten Psychose erreicht hatten, weshalb tiefgreifende Bewußtseinsstörungen oder diesen gleichwertige seelische Störungen vorgelegen zu sein schienen, die verhinderten, daß Wolfgang P*** das Unrecht seiner Tat einsehen oder nach dieser Einsicht handeln konnte. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen für die Zukunft keine günstige Prognose zu erstellen sei und P*** - ohne schuldhaft gehandelt zu haben - Taten begangen habe, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, seien die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher "gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB" (ersichtlich gemeint: Paragraph 21, Absatz eins, StGB) gegeben.