Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) – unter Hinweis auf eine vorgelegte Meldebestätigung, wonach der Angeklagte mit seiner Familie am 8. Oktober 1993 in das Haus A***** in Altach zog und die Aussage des Opfers, dass Übergriffe erstmals dort stattfanden - gegen die Festsetzung des Beginns der strafbaren Aktivitäten mit Frühjahr 1993 richtet, genügt es zu erwidern, dass damit keine entscheidenden Tatsachen problematisiert werden, weil dadurch die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder darüber, welche strafbaren Handlungen begangen wurden, nicht beeinflusst wird (Ratz WK-StPO § 281 Rz 399).Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) – unter Hinweis auf eine vorgelegte Meldebestätigung, wonach der Angeklagte mit seiner Familie am 8. Oktober 1993 in das Haus A***** in Altach zog und die Aussage des Opfers, dass Übergriffe erstmals dort stattfanden - gegen die Festsetzung des Beginns der strafbaren Aktivitäten mit Frühjahr 1993 richtet, genügt es zu erwidern, dass damit keine entscheidenden Tatsachen problematisiert werden, weil dadurch die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder darüber, welche strafbaren Handlungen begangen wurden, nicht beeinflusst wird (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).
Sabine K***** gab vor dem Untersuchungsrichter zu Protokoll (ON 3), dass es im Oktober 2001 zu einem "Vorfall beim Duschen" gekommen sei. Der Angeklagte sei ihr ins Bad nachgegangen, habe komisch herumgeschaut und - von der Beschwerde insoweit im verfälschender Verkürzung übergangen - die Aufforderung, den Raum zu verlassen ignoriert, weshalb sie die Mutter per Handy um Hilfe rief (S 53); zu einem weiteren Übergriff sei es dabei nicht gekommen. Daraus folgerte das Erstgericht, dass der Angeklagte auch noch „im Jahr 2000 oder 2001 keineswegs innerlich bereit war, seine eigene Tochter, deren sexuelle Integrität zu respektieren" sowie „keineswegs von seinen sexuellen Intentionen Abstand genommen hatte" (US 10) und schloss daraus auf die Verlässlichkeit der Angaben des Tatopfers auch zum "Vorfall im Jahre 1999" (Schuldspruchfaktum a) - Sommer 1999 - US 2, 5 f).
Soweit der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner von den Tatrichtern abgelehnten Verantwortung, er habe seiner Tochter beim Duschen zugesehen und „keinerlei Absicht in Richtung eines neuerlichen Übergriffs" gehabt (ON 7) die zuletzt bezeichnete Annahme unter Verkennung dieses nur einen formalen Vergleich gestattenden Nichtigkeitsgrundes als "aktenwidrig" rügt (Z 5), bekämpft er die logisch und empirisch einwandfreie erstinstanzliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Soweit der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner von den Tatrichtern abgelehnten Verantwortung, er habe seiner Tochter beim Duschen zugesehen und „keinerlei Absicht in Richtung eines neuerlichen Übergriffs" gehabt (ON 7) die zuletzt bezeichnete Annahme unter Verkennung dieses nur einen formalen Vergleich gestattenden Nichtigkeitsgrundes als "aktenwidrig" rügt (Ziffer 5,), bekämpft er die logisch und empirisch einwandfreie erstinstanzliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des übrigen Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken in Ansehung entscheidender Tatsachen. Bleibt anzumerken, dass seit 1. Oktober 1998 (ua) bei den dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes (US 12) und des Beschwerdeführers - nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 58 Abs 3 Z 3 StGB). Nach Art V Abs 3 StRÄG 1998 (BGBl I 1998/153) ist diese Bestimmung auch auf vor deren Inkraftreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war, sodass sich die Frage der Verjährung der von 1993 bis 1997 vom Angeklagten verübten Taten zum Nachteil seiner erst seit 27. November 2003 volljährigen Tochter auch ohne Ablaufhemmung durch neuerliche einschlägige Delinquenz im Sommer 1999 nicht stellt. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des übrigen Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken in Ansehung entscheidender Tatsachen. Bleibt anzumerken, dass seit 1. Oktober 1998 (ua) bei den dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen gegen die Sittlichkeit die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten - entgegen der Ansicht des Erstgerichtes (US 12) und des Beschwerdeführers - nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB). Nach Artikel römisch fünf, Absatz 3, StRÄG 1998 (BGBl römisch eins 1998/153) ist diese Bestimmung auch auf vor deren Inkraftreten begangene Taten anzuwenden, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen war, sodass sich die Frage der Verjährung der von 1993 bis 1997 vom Angeklagten verübten Taten zum Nachteil seiner erst seit 27. November 2003 volljährigen Tochter auch ohne Ablaufhemmung durch neuerliche einschlägige Delinquenz im Sommer 1999 nicht stellt. Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.