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Entscheidung 12 Os 95/04×

Entscheidung 12 Os 95/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os95/04

Entscheidungsdatum

13.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11. Mai 2004, GZ 22 Hv 42/04h-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 9. Oktober 2003 in Dornbirn als gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ermächtigter Gewerbetreibender mit dem Vorsatz, den Staat in seinem konkreten Recht, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der gemäß Paragraph 57 a, KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen nach der genannten Gesesetzesstelle, vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hatte, dass er nach bloßer Überprüfung der Abgas- und Bremswerte ohne sonstige Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges einen Angestellten angewiesen hatte, ein „mängelfreies Gutachten" gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG für den PKW VW Golf seines Lehrlings Andreas H***** anzufertigen, und in der Folge dieses Gutachten, mit welchem bestätigt wurde, dass das Fahrzeug den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprach, firmenmäßig unterfertigt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsrüge behauptet zunächst eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Tatbestandsmerkmales des Schädigungsvorsatzes. Da die Tatbestandsverwirklichung des Paragraph 302, Absatz eins, StGB zusätzlich zum (wissentlichen) Befugnismissbrauch den Vorsatz, einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, erfordere, müsse der Tätervorsatz auf eine über den Missbrauch der Befugnis (etwa die bloße Verletzung von Verfahrensvorschriften) hinausgehende, in der materiellen Unrichtigkeit des vorgenommenen Amtsgeschäftes gelegene Rechtsschädigung gerichtet sein. Die vom Vorsatz umfasste, aus der Gutachtensausstellung ohne vollständig durchgeführte Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs resultierende Rechtsverletzung reiche nach Ansicht des Beschwerdeführers daher für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht aus, die vielmehr einen - nach den Urteilsfeststellungen explizit verneinten - auf das Fehlen der Verkehrs- und Betriebssicherheit des zu begutachtenden Fahrzeuges gerichteten Vorsatz voraussetze. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.

Unter einer Schädigung an (vom Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB insbesondere auch geschützten) konkreten öffentlichen Rechten ist nach ständiger Rechtsprechung die Vereitelung einer bestimmten in der Rechtsordnung festgelegten staatlichen Maßnahme zu verstehen, wenn damit der bestimmte (materielle) Zweck, den der Staat mit der Erlassung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden (vom Beamten befugnismissbräuchlich missachteten) Vorschrift erreichen will, beeinträchtigt wird (Mayerhofer, StGB5 Paragraph 302, E 44, 46, 47; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 302, RN 37 mwN).

Die Bestimmungen des Paragraph 57 a, KFG ordnen die wiederkehrende Begutachtung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (sowie der Normgemäßheit der Lärm- und Abgasemissionen) zum Verkehr zugelassener (Absatz eins,) sowie die entsprechende Begutachtung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge vor deren Zulassung (Absatz 9,; Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, KFG) durch einen hiezu (gemäß Absatz 2,) ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebiets, Verein oder Gewerbetreibenden an, der über den Zustand eines ihm vorgeführten Fahrzeuges - vor Behebung allenfalls festgestellter Mängel - ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen hat (Absatz 4,). Nach der nähere Bestimmungen über die Durchführung der Begutachtung (Paragraph 57 a, Absatz 8, KFG) enthaltenden Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 78 aus 1998,) sind für die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, KFG die (zutreffenden) Positionen des (in der Anlage 6 der Verordnung näher geregelten) Kataloges zu prüfen.

Durch diese Bestimmungen soll somit sichergestellt werden, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustands auf einer - diese überhaupt erst verlässlich ermöglichenden - tatsächlich durchgeführten (umfassenden) Prüfungsbefundung beruht. Der materielle Zweck jener somit dem Schutz des konkreten staatlichen Rechts auf Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen dienenden Vorschriften wird daher schon dann beeinträchtigt, wenn der gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG zur Begutachtung Ermächtigte ein Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG erstellt, ohne sich durch tatsächliche Überprüfung des Fahrzeugs an Hand des vorgeschriebenen Prüfungskatalogs von der Verkehrs- und Betriebssicherheit überzeugt zu haben. Eine konkrete Rechtsschädigung des Staates iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB ist daher - ohne dass es auf die tatsächliche Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges ankommt - schon im Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 57 a, KFG über die wiederkehrende Begutachtung ohne vorangehende tatsächliche Überprüfung gelegen (SSt 49/65; JBl 1985, 375; 11 Os 18/04; Mayerhofer aaO Paragraph 302, E 97, 98; Leukauf/Steininger aaO Paragraph 302, RN 39; Bertel in WK2 Paragraph 302, Rz 119 f). Da somit eine Schädigung des Staates an seinem konkreten Recht, Kraftfahrzeuge nur nach Durchführung der gemäß Paragraph 57 a, KFG vorgeschriebenen wiederkehrenden Begutachtung ihrer Verkehrs- und Betriebssicherheit am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, worauf nach den Urteilsfeststellungen der Vorsatz des Angeklagten gerichtet war (US 7), eine Rechtsschädigung iSd Paragraph 302, Absatz eins, StGB darstellt, haftet dem Ersturteil - ohne dass es entgegen der (eventualiter) vorgebrachten Beschwerdebehauptung weiterer Feststellungen zur subjektiven Tatseite bedurft hätte - eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des Schädigungsvorsatzes nicht an.

Dem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider ist dafür der Umstand der vom Angeklagten vorgenommenen teilweisen Überprüfung des Fahrzeugszustandes, nämlich der Abgas- und Bremswerte, nicht von Bedeutung, weil der materielle Zweck der zuvor dargelegten missachteten Vorschrift die vollständige Durchführung der nach Paragraph 57 a, KFG vorgeschriebenen Überprüfung erfordert.

Der gegen die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales "Beamter" gerichtete Beschwerdeeinwand bleibt - ebenso wie die dafür ins Treffen geführte Stelle aus dem wissenschaftlichen Schrifttum (Bertel in WK2 Paragraph 302, Rz 11 f) - ohne rechtliche Überzeugungskraft und entbehrt einer Begründung, weshalb die Funktion eines nach Paragraph 57 a, KFG beliehenen Unternehmers rechtlich gleichwertig mit jener eines nicht als Gerichtskommissiär tätigen Notars bei der Errichtung öffentlicher Urkunden sein sollte. Solcherart vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb dem Angeklagten als gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigtem Gewerbetreibenden entgegen ständiger Rechtsprechung (Mayerhofer aaO Paragraph 74, E 8 und Paragraph 302, E 98; EvBl 1981/161; 11 Os 2/03; 13 Os 151/03; zuletzt implizit 11 Os 18/04) keine Beamteneigenschaft zukommen soll. Die Bestimmungen des Paragraph 57 a, KFG (in der geltenden Fassung) sehen - anstelle der wiederkehrenden Überprüfung von Kraftfahrzeugen durch die Behörde, die über die Verkehrs- und Betriebssicherheit ein Gutachten einzuholen hatte - die wiederkehrende Begutachtung durch einen nach Absatz 2, vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebiets, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigten Gewerbetreibenden vor, der über den Zustand eines ihm vorgeführten Fahrzeuges ein Gutachten auszustellen (Absatz 4,) und im Falle einer positiven Begutachtung eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen hat (Absatz 5,). Ein gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausgestelltes Gutachten ist (neben den weiteren in Paragraph 37, Absatz 2, Litera a bis g KFG genannten Erfordernissen) Voraussetzung für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr (Paragraphen 37, Absatz 2, Litera h,, 57a Absatz 9, KFG); eine aufgrund der Begutachtung am Fahrzeug angebrachte Begutachtungsplakette ist eine der Voraussetzungen, dass ein Kraftfahrzeug überhaupt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden darf (Paragraphen 36, Litera e,; 134 Absatz eins, KFG). Im Falle einer positiven Begutachtung erwirbt der Zulassungsbesitzer somit unmittelbar das Recht auf Anbringung der Begutachtungsplakette nach Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG (oder, im Falle eines zugelassenen Kraftfahrzeugs, auf deren Ausfolgung nach Paragraph 57 a, Absatz 9, KFG) und damit das im technischen Bereich von keiner Behörde mehr überprüfte Recht auf Weiterverwendung (oder Verwendung) des Kraftfahrzeugs im Verkehr auf öffentlichen Straßen. Einem gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG vom Landeshauptmann zur wiederkehrenden Begutachtung Ermächtigten werden daher hoheitliche Funktionen, nämlich die wesentliche Mitwirkung an der Erteilung der Berechtigung zur Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen, übertragen vergleiche EvBl 1981/161). Er ist somit, weil solcherart (funktional; vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 4) mit hoheitlichen Aufgaben der Bundesverwaltung betraut, Beamter iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, (zweiter Fall) StGB und mithin Deliktssubjekt des Paragraph 302, Absatz eins, StGB. Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76042 12Os95.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZVR 2005/108 S 368 - ZVR 2005,368 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00095.04.0113.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20050113_OGH0002_0120OS00095_0400000_000

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