Gründe:
Daniel B***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 31. Jänner 2005, GZ 13 U 92/04i-8, vom Anklagevorwurf, er habe seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind Elias S***** gröblich verletzt, indem er vom 3. August 2004 bis 10. Jänner 2005 keinen oder nur unzureichenden Unterhalt leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und er habe dadurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 9) wurde mit Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. November 2005, AZ 25 Bl 97/05m (ON 13), nicht Folge gegeben. Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, ist Daniel B***** der außereheliche Vater des am 14. Juni 2002 geborenen Elias S*****. Aufgrund einer Vereinbarung vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22. April 2003 ist er verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 155 Euro zu bezahlen. Seit 1. Jänner 2004 werden dem Kind Unterhaltsvorschüsse gewährt. Mit dem seit 6. August 2004 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 2. August 2004, AZ 13 U 31/04v, wurde Daniel B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Daniel B***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 31. Jänner 2005, GZ 13 U 92/04i-8, vom Anklagevorwurf, er habe seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Kind Elias S***** gröblich verletzt, indem er vom 3. August 2004 bis 10. Jänner 2005 keinen oder nur unzureichenden Unterhalt leistete und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und er habe dadurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der dagegen erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Schuld (ON 9) wurde mit Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. November 2005, AZ 25 Bl 97/05m (ON 13), nicht Folge gegeben. Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden, ist Daniel B***** der außereheliche Vater des am 14. Juni 2002 geborenen Elias S*****. Aufgrund einer Vereinbarung vor der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 22. April 2003 ist er verpflichtet, für das Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 155 Euro zu bezahlen. Seit 1. Jänner 2004 werden dem Kind Unterhaltsvorschüsse gewährt. Mit dem seit 6. August 2004 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom 2. August 2004, AZ 13 U 31/04v, wurde Daniel B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bis zum Schulabbruch in der 8. Klasse im Jahr 2000 besuchte Daniel B***** das Bundesoberstufenrealgymnasium in Feldkirch. Nachdem er in der Folge von Gelegenheitsarbeiten gelebt hatte, holte er im Herbst 2004 (richtig: 2003) die Matura nach. Im Sommer 2004 verdiente er als Ferialpraktikant für fünfwöchige Arbeitsleistung 1.280 Euro. Seit Oktober 2004 studiert er in Wien Psychologie und finanziert sich sein Studium - neben Unterstützung durch seine Eltern - auch durch Gelegenheitsarbeiten. Seit seiner Verurteilung am 2. August 2004 hat der Beschuldigte am 19. Jänner 2005 465 Euro, somit das dreifache seiner monatlichen Verpflichtung von 155 Euro, bezahlt. Auf Basis dieser Feststellungen verneinte das Erstgericht die Leistungsfähigkeit des Daniel B*****, weil er Student und ohne Einkommen sei. Eine Anspannung zur Erzielung eines Einkommens könne nur bei unbegründetem Verzug des Studienabschlusses oder einer erheblichen Überschreitung der Studienzeit erfolgen (US 5 Mitte). Die Leistungsfähigkeit bleibe im vorliegenden Fall hinter seiner zivilrechtlichen Verpflichtung zurück. Im Übrigen sei die Verletzung nicht gröblich, weil selbst verspätete Zahlungen seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit entsprechen würden (US 4, 5). Das Berufungsgericht beurteilte die formale Mängelrüge der Staatsanwaltschaft der Sache nach als Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Dabei ging es davon aus, dass Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit - wie im Zivilrecht - nach Studienzeit und Aussicht auf Erfolg zur beurteilen seien und folgte unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Markel in WK² § 198 Rz 14) im Wesentlichen der Ansicht des Erstgerichtes, wonach der Anspannungsgrundsatz erst bei deutlichem Überschreiten der üblichen (nicht Mindest-)Studienzeit und Aussichtslosigkeit auf baldigen erfolgreichen Abschluss anzuwenden sei, also an objektiven und subjektiven Kriterien, wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage, den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten etc zu messen wäre, ob eine tatsächliche Leistungsfähigkeit gegeben ist.Bis zum Schulabbruch in der 8. Klasse im Jahr 2000 besuchte Daniel B***** das Bundesoberstufenrealgymnasium in Feldkirch. Nachdem er in der Folge von Gelegenheitsarbeiten gelebt hatte, holte er im Herbst 2004 (richtig: 2003) die Matura nach. Im Sommer 2004 verdiente er als Ferialpraktikant für fünfwöchige Arbeitsleistung 1.280 Euro. Seit Oktober 2004 studiert er in Wien Psychologie und finanziert sich sein Studium - neben Unterstützung durch seine Eltern - auch durch Gelegenheitsarbeiten. Seit seiner Verurteilung am 2. August 2004 hat der Beschuldigte am 19. Jänner 2005 465 Euro, somit das dreifache seiner monatlichen Verpflichtung von 155 Euro, bezahlt. Auf Basis dieser Feststellungen verneinte das Erstgericht die Leistungsfähigkeit des Daniel B*****, weil er Student und ohne Einkommen sei. Eine Anspannung zur Erzielung eines Einkommens könne nur bei unbegründetem Verzug des Studienabschlusses oder einer erheblichen Überschreitung der Studienzeit erfolgen (US 5 Mitte). Die Leistungsfähigkeit bleibe im vorliegenden Fall hinter seiner zivilrechtlichen Verpflichtung zurück. Im Übrigen sei die Verletzung nicht gröblich, weil selbst verspätete Zahlungen seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit entsprechen würden (US 4, 5). Das Berufungsgericht beurteilte die formale Mängelrüge der Staatsanwaltschaft der Sache nach als Rechtsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. Dabei ging es davon aus, dass Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit - wie im Zivilrecht - nach Studienzeit und Aussicht auf Erfolg zur beurteilen seien und folgte unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Markel in WK² Paragraph 198, Rz 14) im Wesentlichen der Ansicht des Erstgerichtes, wonach der Anspannungsgrundsatz erst bei deutlichem Überschreiten der üblichen (nicht Mindest-)Studienzeit und Aussichtslosigkeit auf baldigen erfolgreichen Abschluss anzuwenden sei, also an objektiven und subjektiven Kriterien, wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage, den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten etc zu messen wäre, ob eine tatsächliche Leistungsfähigkeit gegeben ist.
Gegen die in den Urteilen des Erst- und Berufungsgerichtes vertretene Rechtsansicht richtet sich die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Ihr kommt Berechtigung zu.