Rechtssatz RS0095102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095102
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Rechtssatz
"Gröblichkeit" ist auf das Zeitmoment abgestellt, jedoch ohne Schematismus. Daneben sind auch Leistungsfähigkeit als Unrechtselement und in subjektiver Beziehung Zumutbarkeit von Belang.
Entscheidungstexte
- 9 Os 200/78
Entscheidungstext OGH 27.02.1979 9 Os 200/78
Veröff: EvBl 1979/150 S 407 = RZ 1979/52 S 183
- 9 Os 148/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 9 Os 148/81
Vgl auch; Beisatz: Gröblichkeit verneint bei einem (an die Vorverurteilung anschließenden) Zeitraum von drei Wochen. (T1)
- 13 Os 163/84
Entscheidungstext OGH 18.10.1984 13 Os 163/84
Vgl auch; nur: "Gröblichkeit" ist auf das Zeitmoment abgestellt, jedoch ohne Schematismus. (T2); Beisatz: Geraume Zeit. (T3) Veröff: SSt 55/66
- 11 Os 200/85
Entscheidungstext OGH 11.03.1986 11 Os 200/85
Vgl auch
- 14 Os 54/88
Entscheidungstext OGH 20.04.1988 14 Os 54/88
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/20
- 13 Os 140/99
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 13 Os 140/99
Vgl auch; nur: Daneben sind auch Leistungsfähigkeit als Unrechtselement und in subjektiver Beziehung Zumutbarkeit von Belang. (T4); Beisatz: Längere Anhaltung indiziert jedoch Einkommenslosigkeit und damit mangelndes Leistungsvermögen (aaO RN 29). Es bedarf daher fundierter Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für die Zeit der Haft, um eine nur bei besonderen Gegebenheiten denkbare Sachverhaltsbasis für einen Schuldspruch nach § 198 Abs 1 StGB bezüglich des Haftzeitraumes zu schaffen. (T5)
- 12 Os 95/06x
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 12 Os 95/06x
Vgl auch; Beisatz: Auch bei einem Studenten ist grundsätzlich vom Anspannungsgrundsatz auszugehen. Zwar ist der Vater eines minderjährigen Kindes während eines zielstrebig betriebenen Studiums nicht verpflichtet, eine derart zeitintensive Beschäftigung anzunehmen, welche die Studiendauer verlängern würde, doch kann von ihm verlangt werden, in den nicht unbeträchtlichen, übliche Erholungsphasen übersteigenden Ferienzeiten - soweit in diesen nicht verpflichtende Übungen oder Praktika vorgeschrieben sind - oder auch sonst einer nicht studienverlängernden (Neben-)Tätigkeit entsprechend seinen Fähigkeiten bei gegebener Arbeitsmarktlage nachzugehen, um seiner Unterhaltspflicht wenigstens im eingeschränkten Umfang nachkommen zu können. Dazu bedarf es im Einzelfall jeweils entsprechender Erhebungen und Feststellungen. (T6)
- 12 Os 90/08i
Entscheidungstext OGH 17.07.2008 12 Os 90/08i
Vgl; nur T4
- 11 Os 30/10m
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 11 Os 30/10m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095102
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19790227_OGH0002_0090OS00200_7800000_001