Als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB wurde H***** angelastet, dass er in der Zeit von Oktober 1994 bis Jänner 1999 in Wien und anderen Orten seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner am 31. Mai 1983 geborenen Tochter Petra S***** dadurch gröblich verletzt hat, dass er es unterließ, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen oder aus den von ihm erzielten Einkünften Unterhaltszahlungen zu leisten, und dadurch bewirkt hat, daß der Unterhalt und die Erziehung des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet war (Gesamtunterhaltsrückstand 344.220 S).Als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB wurde H***** angelastet, dass er in der Zeit von Oktober 1994 bis Jänner 1999 in Wien und anderen Orten seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seiner am 31. Mai 1983 geborenen Tochter Petra S***** dadurch gröblich verletzt hat, dass er es unterließ, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen oder aus den von ihm erzielten Einkünften Unterhaltszahlungen zu leisten, und dadurch bewirkt hat, daß der Unterhalt und die Erziehung des Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet war (Gesamtunterhaltsrückstand 344.220 S).
Eine Vorhaft vom 15. Mai 1998 (ON 68) bis zum 20. April 1999 wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf die Strafe angerechnet (US 6).Eine Vorhaft vom 15. Mai 1998 (ON 68) bis zum 20. April 1999 wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auf die Strafe angerechnet (US 6).
Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - (auch) insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB den genannten Zeitraum umfaßt, den der Verurteilte in Haft zugebracht hat. Dieses Delikt setzt eine tatsächliche Leistungsfähigkeit des grundsätzlich Unterhaltspflichtigen voraus (Leukauf/Steininger Komm3 § 198 RN 19 f). Längere Anhaltung indiziert jedoch Einkommens- losigkeit und damit mangelndes Leistungsvermögen (aaO RN 29). Es hätte daher fundierter Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für die Zeit der Haft bedurft, um eine nur bei besonderen Gegebenheiten denkbare Sachverhaltsbasis für einen Schuldspruch nach § 198 Abs 1 StGB bezüglich des Haftzeitraumes zu schaffen.Dieses Urteil steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - (auch) insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB den genannten Zeitraum umfaßt, den der Verurteilte in Haft zugebracht hat. Dieses Delikt setzt eine tatsächliche Leistungsfähigkeit des grundsätzlich Unterhaltspflichtigen voraus (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 198, RN 19 f). Längere Anhaltung indiziert jedoch Einkommens- losigkeit und damit mangelndes Leistungsvermögen (aaO RN 29). Es hätte daher fundierter Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für die Zeit der Haft bedurft, um eine nur bei besonderen Gegebenheiten denkbare Sachverhaltsbasis für einen Schuldspruch nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB bezüglich des Haftzeitraumes zu schaffen.
Der aufgezeigte Feststellungsmangel (§§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus und erfordert die Teilkassation des Schuldspruches, was auch die Aufhebung des fehlerhaften Strafausspruches nach sich zieht.Der aufgezeigte Feststellungsmangel (Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4, 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) wirkt sich zum Nachteil des Verurteilten aus und erfordert die Teilkassation des Schuldspruches, was auch die Aufhebung des fehlerhaften Strafausspruches nach sich zieht.
Bei der neuen Entscheidung werden das Verschlimmerungsverbot und der Grundsatz der Hintanhaltung eines mit dem Lauf der Probezeit verbundenen Nachteils für den Beschuldigten zu beachten sein (Mayerhofer StPO4 § 293 E 50).Bei der neuen Entscheidung werden das Verschlimmerungsverbot und der Grundsatz der Hintanhaltung eines mit dem Lauf der Probezeit verbundenen Nachteils für den Beschuldigten zu beachten sein (Mayerhofer StPO4 Paragraph 293, E 50).