In Ansehung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Sachbeschädigung liegt daher auch eine unrichtige Gesetzesanwendung oder ein auf einer solchen beruhender Feststellungsmangel nicht vor, zumal für die Tatbestandsverwirklichung Absichtlichkeit (§ 5 Abs. 2 StGB) nicht erfordert wird, sondern bedingter Vorsatz genügt. Unzutreffend ist ferner der Vorwurf eines dem Schuldspruch laut Punkt 2) des Urteilsspruches anhaftenden Begründungsmangels gemäß der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO Denn nach den (auch insofern primär) auf die Zeugenaussage der Anna B gestützten bezüglichen Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte durch die inkriminierte Äußerung seine frühere Lebensgefährtin 'ängstigen', damit sie eine Anzeigeerstattung wegen des unmittelbar vorangegangenen Vorfalles unterlasse. Damit brachte das Erstgericht aber unmißverständlich zum Ausdruck, daß es der Verantwortung des Angeklagten, der im übrigen die von Anna B wiedergegebene Drohung an sich nicht in Abrede gestellt hat, er habe diese nicht ernst gemeint, sie sei ihm nur so 'herausgerutscht', für widerlegt erachtete.In Ansehung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Sachbeschädigung liegt daher auch eine unrichtige Gesetzesanwendung oder ein auf einer solchen beruhender Feststellungsmangel nicht vor, zumal für die Tatbestandsverwirklichung Absichtlichkeit (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) nicht erfordert wird, sondern bedingter Vorsatz genügt. Unzutreffend ist ferner der Vorwurf eines dem Schuldspruch laut Punkt 2) des Urteilsspruches anhaftenden Begründungsmangels gemäß der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Denn nach den (auch insofern primär) auf die Zeugenaussage der Anna B gestützten bezüglichen Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte durch die inkriminierte Äußerung seine frühere Lebensgefährtin 'ängstigen', damit sie eine Anzeigeerstattung wegen des unmittelbar vorangegangenen Vorfalles unterlasse. Damit brachte das Erstgericht aber unmißverständlich zum Ausdruck, daß es der Verantwortung des Angeklagten, der im übrigen die von Anna B wiedergegebene Drohung an sich nicht in Abrede gestellt hat, er habe diese nicht ernst gemeint, sie sei ihm nur so 'herausgerutscht', für widerlegt erachtete.
Soweit der Beschwerdeführer eine versuchte Nötigung mangels Ernstlichkeit seiner Drohworte außerdem unter dem Gesichtspunkt der Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO bestreitet, hält er daher nicht an dem festgestellten Sachverhalt fest und bringt so den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Diesen Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer der Sache nach (auch) mit der Behauptung geltend, seine Morddrohung sei (objektiv) nicht ernst zu nehmen gewesen.Soweit der Beschwerdeführer eine versuchte Nötigung mangels Ernstlichkeit seiner Drohworte außerdem unter dem Gesichtspunkt der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bestreitet, hält er daher nicht an dem festgestellten Sachverhalt fest und bringt so den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Diesen Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer der Sache nach (auch) mit der Behauptung geltend, seine Morddrohung sei (objektiv) nicht ernst zu nehmen gewesen.
Zu Unrecht bekämpft er damit das Vorliegen der tatbildmäßigen Voraussetzungen für den Grundtatbestand der (versuchten) Nötigung. Die für dieses Delikt wesentliche objektive Eignung der Drohung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen, hat das Erstgericht frei von Rechtsirrtum bejaht, wobei es insbesondere darauf verwies, daß der Angeklagte seine frühere Lebensgefährtin wenige Monate vorher geschlagen und getreten, also unter Eintritt von Verletzungsfolgen mißhandelt (vgl. Akt U 482/80 des Bezirksgerichtes Schärding), und diese auf die Drohung hin aus Angst sich in ihr Zimmer eingesperrt und niemandem bis zum anderen Tag geöffnet, sonach einen (weiteren derartigen) tätlichen Angriff des Angeklagten auch tatsächlich befürchtet hat.Zu Unrecht bekämpft er damit das Vorliegen der tatbildmäßigen Voraussetzungen für den Grundtatbestand der (versuchten) Nötigung. Die für dieses Delikt wesentliche objektive Eignung der Drohung, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen, hat das Erstgericht frei von Rechtsirrtum bejaht, wobei es insbesondere darauf verwies, daß der Angeklagte seine frühere Lebensgefährtin wenige Monate vorher geschlagen und getreten, also unter Eintritt von Verletzungsfolgen mißhandelt vergleiche Akt U 482/80 des Bezirksgerichtes Schärding), und diese auf die Drohung hin aus Angst sich in ihr Zimmer eingesperrt und niemandem bis zum anderen Tag geöffnet, sonach einen (weiteren derartigen) tätlichen Angriff des Angeklagten auch tatsächlich befürchtet hat.
Unbegründet ist die Beschwerde schließlich auch insoweit, als sie sich mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gegen die Annahme der Qualifikation des § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB wendet:Unbegründet ist die Beschwerde schließlich auch insoweit, als sie sich mit Beziehung auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wendet:
Richtig ist zwar, daß die Unterstellung einer Tat unter diese Qualifikation einerseits erfordert, daß der Täter (subjektiv) mit seinen Äußerungen dem Bedrohten in Aussicht stellen will, er werde ihn töten oder eine andere der in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen herbeiführen, und andererseits die objektive Eignung dieser spezifischen Drohung verlangt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse in der in Aussicht gestellten Richtung einzuflößen (vgl. LSK. 1975/218, 1977/97; SSt. 46/64 u.a.). Diese Voraussetzungen lagen aber im vorliegenden Fall vor. Daß der Angeklagte seine Äußerung im Sinne einer Todesdrohung verstanden wissen und nicht etwa nur zum Ausdruck bringen wollte, er werde gegen Anna B tätlich vorgehen, ergibt sich schon auch ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut. Denn da er den Drohworten, Anna B werde nicht mehr lange leben, hinzufügte, 'er sitze die 15 Jahre herunter' (d.h. er nehme sogar eine langjährige Freiheitsstrafe wegen Mordes in Kauf), konnte das Erstgericht die inkriminierte Drohung in Lösung der Tatfrage als eine Drohung mit dem Tode werten, durch welche nach dem Willen des Angeklagten in der Bedrohten wirklich Furcht vor einem Angriff auf ihr Leben hervorgerufen werden sollte.Richtig ist zwar, daß die Unterstellung einer Tat unter diese Qualifikation einerseits erfordert, daß der Täter (subjektiv) mit seinen Äußerungen dem Bedrohten in Aussicht stellen will, er werde ihn töten oder eine andere der in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten Folgen herbeiführen, und andererseits die objektive Eignung dieser spezifischen Drohung verlangt, dem Bedrohten begründete Besorgnisse in der in Aussicht gestellten Richtung einzuflößen vergleiche LSK. 1975/218, 1977/97; SSt. 46/64 u.a.). Diese Voraussetzungen lagen aber im vorliegenden Fall vor. Daß der Angeklagte seine Äußerung im Sinne einer Todesdrohung verstanden wissen und nicht etwa nur zum Ausdruck bringen wollte, er werde gegen Anna B tätlich vorgehen, ergibt sich schon auch ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut. Denn da er den Drohworten, Anna B werde nicht mehr lange leben, hinzufügte, 'er sitze die 15 Jahre herunter' (d.h. er nehme sogar eine langjährige Freiheitsstrafe wegen Mordes in Kauf), konnte das Erstgericht die inkriminierte Drohung in Lösung der Tatfrage als eine Drohung mit dem Tode werten, durch welche nach dem Willen des Angeklagten in der Bedrohten wirklich Furcht vor einem Angriff auf ihr Leben hervorgerufen werden sollte.
Wie das Erstgericht gleichfalls richtig erkannt hat, war diese Drohung nach den besonderen Umständen des Falles aber auch so geartet, daß aus ihr - objektiv betrachtet -
der ernstzunehmende Vorsatz der Verwirklichung des angedrohten übels im wortwörtlichen Sinn zu entnehmen war und die Bedrohte den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, ihren Tod eintreten zu lassen.
Damit erweist sich das angefochtene Urteil in Ansehung der Qualifikation des § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB auch in rechtlicher Hinsicht als unbedenklich.Damit erweist sich das angefochtene Urteil in Ansehung der Qualifikation des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB auch in rechtlicher Hinsicht als unbedenklich.
In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Berechtigung kommt der Beschwerde hingegen in ihrem gegen den Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gerichteten Teil zu, weshalb ihr insoweit Folge zu geben war.
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 7.August 1981, GZ. U 168/81-8, wurde der Angeklagte nämlich wegen des in der Zeit ab Geburt des unterhaltsberechtigten Kindes bis 31.Juli 1981 begangenen Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, sodaß insoweit eine neuerliche Verurteilung wegen desselben Sachverhaltes gegen den Grundsatz ne bis in idem verstieß. Eine Verurteilung wegen dieses Deliktes bloß hinsichtlich des Zeitraumes ab 31.Juli 1981 bis zur Urteilsfällung kam mangels Gröblichkeit einer solchen, den Zeitraum von knapp drei Wochen umfassenden Unterhaltspflichtverletzung nicht in Betracht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 15 zu § 198 StGB und die dort zitierte Judikatur).Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 7.August 1981, GZ. U 168/81-8, wurde der Angeklagte nämlich wegen des in der Zeit ab Geburt des unterhaltsberechtigten Kindes bis 31.Juli 1981 begangenen Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, sodaß insoweit eine neuerliche Verurteilung wegen desselben Sachverhaltes gegen den Grundsatz ne bis in idem verstieß. Eine Verurteilung wegen dieses Deliktes bloß hinsichtlich des Zeitraumes ab 31.Juli 1981 bis zur Urteilsfällung kam mangels Gröblichkeit einer solchen, den Zeitraum von knapp drei Wochen umfassenden Unterhaltspflichtverletzung nicht in Betracht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 15 zu Paragraph 198, StGB und die dort zitierte Judikatur).
Bei der sohin erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe hat der Oberste Gerichtshof die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe übernommen. Erschwerend waren mithin das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen und die einschlägige Vorstrafe. Der nicht besonders günstige Leumund war nicht als eigener Erschwerungsgrund zu werten. Als mildernd wurden hingegen neben dem Geständnis auch eine gewisse Unbesonnenheit angenommen, in der sich der zur Tatzeit leicht alkoholisierte und nach einem Streit erregte, eher primitiv geartete Angeklagte bei Begehung der Tat befand.
Bei Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (siehe dazu S. 32 d.A.) erschien dem Obersten Gerichtshof eine Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bedachtnahme auf die aus dem Spruch ersichtlichen Vorverurteilungen gemäß § 31, 40 StGB angemessen. Der bedingte Strafnachlaß mußte zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Angeklagten (durch die über eine zu seinen Gunsten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ergangenen Entscheidung) gewährt werden. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Bei Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (siehe dazu S. 32 d.A.) erschien dem Obersten Gerichtshof eine Zusatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten unter Bedachtnahme auf die aus dem Spruch ersichtlichen Vorverurteilungen gemäß Paragraph 31, 40, StGB angemessen. Der bedingte Strafnachlaß mußte zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Angeklagten (durch die über eine zu seinen Gunsten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ergangenen Entscheidung) gewährt werden. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.