In der Strafsache AZ 12 a E Vr 1531/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 198 Abs. 1 StGBIn der Strafsache AZ 12 a E römisch fünf r 1531/86 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB
1. das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 27. August 1987, ON 17, insoweit, als Wolfgang H*** damit schuldig erkannt wurde, das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB auch während des Zeitraumes vom 30.März bis 30. Juni 1987 begangen zu haben;1. das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 27. August 1987, ON 17, insoweit, als Wolfgang H*** damit schuldig erkannt wurde, das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB auch während des Zeitraumes vom 30.März bis 30. Juni 1987 begangen zu haben;
2. das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1.Dezember 1987, AZ 23 Bs 509/87 (= ON 23), insoweit, als der bezeichnete Schuldspruch nicht zum Anlaß einer Maßnahme nach §§ 477 Abs. 1, 498 Abs. 1 StPO genommen wurde.2. das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 1.Dezember 1987, AZ 23 Bs 509/87 (= ON 23), insoweit, als der bezeichnete Schuldspruch nicht zum Anlaß einer Maßnahme nach Paragraphen 477, Absatz eins, 498, Absatz eins, StPO genommen wurde.
Das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Umfang des Schuldspruches wegen des Vergehens nach § 198 Abs. 1 StGB (Punkt II) sowie im Strafausspruch aufgehoben.Das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im bezeichneten Umfang des Schuldspruches wegen des Vergehens nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Punkt römisch zwei) sowie im Strafausspruch aufgehoben.
Gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO wird im Umfang der Urteilsaufhebung in der Sache selbst erkannt:Gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, StPO wird im Umfang der Urteilsaufhebung in der Sache selbst erkannt:
Wolfgang H*** wird von der Anklage, er habe auch in der Zeit vom 30.März bis 30.Juni 1987 in Oberwaltersdorf seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich dadurch verletzt, daß er für seinen Sohn Michael H*** keinen Unterhalt leistete und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt des Kindes gefährdet war oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und habe hiedurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Wolfgang H*** wird von der Anklage, er habe auch in der Zeit vom 30.März bis 30.Juni 1987 in Oberwaltersdorf seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich dadurch verletzt, daß er für seinen Sohn Michael H*** keinen Unterhalt leistete und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt des Kindes gefährdet war oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, und habe hiedurch das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB wird Wolfgang H*** gemäß §§ 28, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Wochen verurteilt.Für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Urteils zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB wird Wolfgang H*** gemäß Paragraphen 28, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Wochen verurteilt.