Die Entscheidungen des Bezirksgerichts Bregenz und des Landes- als Berufungsgerichts in Feldkirch verletzen das Gesetz. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Täter seine Verpflichtung geraume Zeit (LSK. 1979/141: nicht schematisierbar) nicht oder nur unvollständig erfüllt, obwohl er dazu imstande wäre. Ist er nicht in der Lage, überhaupt oder in einer seinen Verhältnissen angemessenen Weise Unterhalt zu leisten, handelt er nicht tatbildmäßig. Wer keinen Unterhalt leistet, weil er sonst seinen eigenen notwendigen Unterhalt verkürzen müßte, erfüllt - mangels Leistungsfähigkeit - nicht den Tatbestand des § 198 Abs. 1 StGB. (Pallin im WK., § 198 StGB., RZ. 30).Die Entscheidungen des Bezirksgerichts Bregenz und des Landes- als Berufungsgerichts in Feldkirch verletzen das Gesetz. Eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung liegt vor, wenn der Täter seine Verpflichtung geraume Zeit (LSK. 1979/141: nicht schematisierbar) nicht oder nur unvollständig erfüllt, obwohl er dazu imstande wäre. Ist er nicht in der Lage, überhaupt oder in einer seinen Verhältnissen angemessenen Weise Unterhalt zu leisten, handelt er nicht tatbildmäßig. Wer keinen Unterhalt leistet, weil er sonst seinen eigenen notwendigen Unterhalt verkürzen müßte, erfüllt - mangels Leistungsfähigkeit - nicht den Tatbestand des Paragraph 198, Absatz eins, StGB. (Pallin im WK., Paragraph 198, StGB., RZ. 30).
Damit erweist sich die Bejahung einer Unterhaltspflichtverletzung durch Helmut A auch für Juni 1982 und vom November 1982 bis März 1983 als rechtsirrig: Während dieser Zeit hatte Helmut A 4.000 S an Miete monatlich zu entrichten. Im überwiegenden Teil des Monats Juni 1982 erhielt er keinen Lohn, sondern war auf den Bezug eines Krankengelds angewiesen (S. 23).
Vom November 1982 bis März 1983 bezog er 7.000 S monatliche Arbeitslosenunterstützung. Auf diese Weise verblieben dem Angeklagten für die angeführten Zeiten nicht mehr als die für seinen notwendigen Unterhalt erforderlichen Mittel.
Sonach war der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO. erhobenen Beschwerde stattzugeben und nach § 292 StPO. wie eingangs zu erkennen.Sonach war der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO. erhobenen Beschwerde stattzugeben und nach Paragraph 292, StPO. wie eingangs zu erkennen.
Bei der notwendigen Strafneubemessung konnte von den von den Untergerichten angeführten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden, nämlich dem bisher tadelsfreien Verhalten und der zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragenden Verantwortung des Angeklagten als mildernd, dem als erschwerend nichts gegenüberstand. Mit Rücksicht auf den Entfall von Deliktszeiträumen war jedoch die Freiheitsstrafe geringer, nämlich mit dem im Spruch bezeichneten Maß zu schöpfen und deren Vollzug weiterhin bloß anzudrohen (§ 43 Abs. 1 StGB., §§ 292, 290 Abs. 2 StPO.).Bei der notwendigen Strafneubemessung konnte von den von den Untergerichten angeführten Strafzumessungsgründen ausgegangen werden, nämlich dem bisher tadelsfreien Verhalten und der zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragenden Verantwortung des Angeklagten als mildernd, dem als erschwerend nichts gegenüberstand. Mit Rücksicht auf den Entfall von Deliktszeiträumen war jedoch die Freiheitsstrafe geringer, nämlich mit dem im Spruch bezeichneten Maß zu schöpfen und deren Vollzug weiterhin bloß anzudrohen (Paragraph 43, Absatz eins, StGB., Paragraphen 292, 290, Absatz 2, StPO.).