Zutreffend weist demgegenüber das Finanzamt Salzburg-Stadt in seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde darauf hin, daß dem Erstgericht bei Auslegung der Worte "ohne Verzug" des § 29 Abs. 2 FinStrG ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Denn ohne Verzug (= unverzüglich = sofort) heißt zugleich mit der Selbstanzeige (Dorazil-Harbich, Finanzstrafrecht, Anm. 5 zu § 29; Fellner, FinanzstrafG, 4. Aufl., Anm. 11, 12 zu § 29; Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz, Band 4, Anm. b zu § 29 Abs. 1; LSK 1978/193; VwGH vom 22.Jänner 1985, Zahl 84/14/0072, vom 5.September 1985, Zahl 85/16/0049, vom 17. September 1986, Zahl 83/13/0033 ua).Zutreffend weist demgegenüber das Finanzamt Salzburg-Stadt in seiner auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde darauf hin, daß dem Erstgericht bei Auslegung der Worte "ohne Verzug" des Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Denn ohne Verzug (= unverzüglich = sofort) heißt zugleich mit der Selbstanzeige (Dorazil-Harbich, Finanzstrafrecht, Anmerkung 5 zu Paragraph 29,; Fellner, FinanzstrafG, 4. Aufl., Anmerkung 11, 12 zu Paragraph 29,; Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz, Band 4, Anmerkung b zu Paragraph 29, Absatz eins,; LSK 1978/193; VwGH vom 22.Jänner 1985, Zahl 84/14/0072, vom 5.September 1985, Zahl 85/16/0049, vom 17. September 1986, Zahl 83/13/0033 ua).
Die sprachlichen Änderungen des § 29 Abs. 1 FinStrG aF durch die FinStrG-Novelle 1975 erfolgte - was das Erstgericht verkennt - "im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen an die Selbstanzeige je nach Deliktstypus" (EBRV-Novelle 1975, 1130 Blg NR 13. GP, 57). Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle 1975 ist aaO aber auch zu entnehmen, daß "die nunmehr geforderte Darlegung der Verfehlungen allgemein eine so präzise Beschreibung dieser Verfehlung zu enthalten haben wird, daß der Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird. Erfordert die Beseitigung des Einnahmeausfalls eine behördliche Festsetzung der entgangenen Einnahmen, so soll die Darlegung der Verfehlung durch den Anzeiger auch eine entsprechende Offenlegung der für die Festsetzung bedeutsamen Umstände umfassen". Demnach ist insoweit ("ohne Verzug" heißt ebenso wie "dabei" zugleich mit der Selbstanzeige) durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975 keine Änderung der Rechtslage eingetreten, sodaß auch die vom Erstgericht abgelehnte, vor der Finanzstrafgesetznovelle 1975 ergangene Judikatur weiterhin anwendbar ist. Behält sich der Selbstanzeiger - wie im vorliegenden Fall - die Offenlegung der für die Feststellung der entgangenen Einnahmen bedeutsamen Umstände für später vor, bleibt er auch nunmehr strafbar (9 Os 70/68). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß dem Angeklagten von Beamten des Finanzamtes Salzburg-Stadt für die "ziffernmäßige Darstellung" der Verfehlungen eine im Gesetz nicht vorgesehene Frist von 14 Tagen "zumindest de facto" gewährt wurde, weil Mängel der Aufzeichnungen, die eine sofortige und vollständige wahrheitsgemäße Offenlegung unmöglich machen, zu Lasten des Täters gehen (EvBl. 1977/107).Die sprachlichen Änderungen des Paragraph 29, Absatz eins, FinStrG aF durch die FinStrG-Novelle 1975 erfolgte - was das Erstgericht verkennt - "im Hinblick auf die unterschiedlichen Anforderungen an die Selbstanzeige je nach Deliktstypus" (EBRV-Novelle 1975, 1130 Blg NR 13. GP, 57). Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Novelle 1975 ist aaO aber auch zu entnehmen, daß "die nunmehr geforderte Darlegung der Verfehlungen allgemein eine so präzise Beschreibung dieser Verfehlung zu enthalten haben wird, daß der Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird. Erfordert die Beseitigung des Einnahmeausfalls eine behördliche Festsetzung der entgangenen Einnahmen, so soll die Darlegung der Verfehlung durch den Anzeiger auch eine entsprechende Offenlegung der für die Festsetzung bedeutsamen Umstände umfassen". Demnach ist insoweit ("ohne Verzug" heißt ebenso wie "dabei" zugleich mit der Selbstanzeige) durch die Finanzstrafgesetznovelle 1975 keine Änderung der Rechtslage eingetreten, sodaß auch die vom Erstgericht abgelehnte, vor der Finanzstrafgesetznovelle 1975 ergangene Judikatur weiterhin anwendbar ist. Behält sich der Selbstanzeiger - wie im vorliegenden Fall - die Offenlegung der für die Feststellung der entgangenen Einnahmen bedeutsamen Umstände für später vor, bleibt er auch nunmehr strafbar (9 Os 70/68). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß dem Angeklagten von Beamten des Finanzamtes Salzburg-Stadt für die "ziffernmäßige Darstellung" der Verfehlungen eine im Gesetz nicht vorgesehene Frist von 14 Tagen "zumindest de facto" gewährt wurde, weil Mängel der Aufzeichnungen, die eine sofortige und vollständige wahrheitsgemäße Offenlegung unmöglich machen, zu Lasten des Täters gehen (EvBl. 1977/107).
Da das Erstgericht infolge des unterlaufenen Rechtsirrtums nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte die in Rede stehende Abgabenverkürzung vorsätzlich und in Ansehung des Verkürzungserfolges wissentlich oder bloß fahrlässig begangen hat (AS 149), eine Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte das ihm zur Last liegende Vergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten hat, ohne derartige Feststellungen aber nicht möglich erscheint, kann derzeit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht Platz greifen.Da das Erstgericht infolge des unterlaufenen Rechtsirrtums nicht festgestellt hat, ob der Angeklagte die in Rede stehende Abgabenverkürzung vorsätzlich und in Ansehung des Verkürzungserfolges wissentlich oder bloß fahrlässig begangen hat (AS 149), eine Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte das ihm zur Last liegende Vergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zu verantworten hat, ohne derartige Feststellungen aber nicht möglich erscheint, kann derzeit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht Platz greifen.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO an das Landesgericht Salzburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß das Finanzamt Salzburg-Stadt auch mit dem weiteren Beschwerdeeinwand im Recht ist, wonach die Aushändigung des Nachschauauftrages über eine gemäß dem § 144 Abs. 1 BAO angeordnete Nachschau an den Abgabepflichtigen und dessen Aufforderung, "die Unterlagen bei seinem Steuerberater zu hinterlegen" (AS 145) den Beginn der Amtshandlung (Nachschau) darstellen (vgl. 11 Os 144/87; VwGH 19.11.1963, 95/61 - Sammlung NF 2975). Dieser Frage kommt aber nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nach den unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen und der Aktenlage (vgl. die Niederschrift des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 5. November 1986, AS 19) nicht zweifelhaft sein kann, daß die Selbstanzeigen vom 5.November 1986 "anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau bei Beginn der Amtshandlung" (§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), sohin insoweit rechtzeitig, erstattet wurde. Mangels präziser Beschreibung der Verfehlung und Offenlegung der für die Festsetzung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände (§ 29 Abs. 2 FinStrG) konnte sie allerdings keine Straffreiheit bewirken.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Salzburg-Stadt Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO an das Landesgericht Salzburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß das Finanzamt Salzburg-Stadt auch mit dem weiteren Beschwerdeeinwand im Recht ist, wonach die Aushändigung des Nachschauauftrages über eine gemäß dem Paragraph 144, Absatz eins, BAO angeordnete Nachschau an den Abgabepflichtigen und dessen Aufforderung, "die Unterlagen bei seinem Steuerberater zu hinterlegen" (AS 145) den Beginn der Amtshandlung (Nachschau) darstellen vergleiche 11 Os 144/87; VwGH 19.11.1963, 95/61 - Sammlung NF 2975). Dieser Frage kommt aber nach Lage des Falles keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil nach den unbekämpft gebliebenen Urteilsfeststellungen und der Aktenlage vergleiche die Niederschrift des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 5. November 1986, AS 19) nicht zweifelhaft sein kann, daß die Selbstanzeigen vom 5.November 1986 "anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau bei Beginn der Amtshandlung" (Paragraph 29, Absatz 3, Litera c, FinStrG), sohin insoweit rechtzeitig, erstattet wurde. Mangels präziser Beschreibung der Verfehlung und Offenlegung der für die Festsetzung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände (Paragraph 29, Absatz 2, FinStrG) konnte sie allerdings keine Straffreiheit bewirken.