Rechtssatz RS0086329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086329
Entscheidungsdatum
27.08.1998
Norm
FinStrG §29 Abs3 litc
Rechtssatz
§ 29 FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren. Demgemäß tritt Straffreiheit nach Abs 3 lit c leg cit nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der (zumindest für einen Tatbeteiligten wahrnehmbaren) Amtshandlung erstattet wird, ohne daß es darauf ankommt, wann der Täter den Beginn (Prüfungsbeginn) subjektiv zur Kenntnis nimmt und ob er die Selbstanzeige subjektiv fristgerecht zu erstatten glaubt.Paragraph 29, FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren. Demgemäß tritt Straffreiheit nach Absatz 3, Litera c, leg cit nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der (zumindest für einen Tatbeteiligten wahrnehmbaren) Amtshandlung erstattet wird, ohne daß es darauf ankommt, wann der Täter den Beginn (Prüfungsbeginn) subjektiv zur Kenntnis nimmt und ob er die Selbstanzeige subjektiv fristgerecht zu erstatten glaubt.
Entscheidungstexte
- 12 Os 169/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1985 12 Os 169/84
Veröff: JBl 1985,564 = RZ 1985/88 S 277 = SSt 56/15
- 11 Os 143/85
Entscheidungstext OGH 19.12.1985 11 Os 143/85
nur: § 29 FinStrG ist als Ausnahmebestimmung eng und nicht ausdehnend zu interpretieren. (T1) Veröff: RZ 1986/53 S 172
- 13 Os 38/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 13 Os 38/86
nur T1
- 15 Os 126/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 15 Os 126/87
nur T1; Veröff: EvBl 1988/71 S 344 = RZ 1988/5 S 19 = SSt 58/76
- 11 Os 144/87
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 11 Os 144/87
Vgl auch; nur: Demgemäß tritt Straffreiheit nach Abs 3 lit c leg cit nur ein, wenn die Selbstanzeige objektiv bei Beginn der (zumindest für einen Tatbeteiligten wahrnehmbaren) Amtshandlung erstattet wird, ohne daß es darauf ankommt, wann der Täter den (Prüfungsbeginn) Beginn subjektiv zur Kenntnis nimmt und ob er die Selbstanzeige subjektiv fristgerecht zu erstatten glaubt. (T2) Beisatz: Hinweis auf VwGHSlg NF 2975. (T3) Veröff: RZ 1989/59 S 144
- 12 Os 95/88
Entscheidungstext OGH 15.12.1988 12 Os 95/88
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SSt 59/92
- 15 Os 97/96
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 15 Os 97/96
nur T1
- 12 Os 136/96
Entscheidungstext OGH 20.03.1997 12 Os 136/96
Vgl auch; Beisatz: Als Beginn der Amtshandlung gilt die Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen, auch wenn die Prüfung selbst in diesem Zeitpunkt noch nicht möglich war. Maßgeblich ist demnach nicht der Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausführung der Prüfungstätigkeit, sondern der (auch für den betroffenen Steuerpflichtigen erkennbare) Prüfungsbeginn, der mit Angabe von Datum und Uhrzeit genau zu protokollieren ist (vgl Sommergruber/Reger Finanzstrafgesetz mit Kommentar S 198 und Finanzstrafgesetz mit Rechtsprechung E 4 S 241). (T4)
- 12 Os 73/98
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 73/98
Auch; Beisatz: Unter dem Beginn der Amtshandlung als maßgeb- lichen letztmöglichen Termin für die strafbefreiende Erstat- tung einer Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs 3 lit c FinStrG ist jener Zeitpunkt zu verstehen, zu welchem die Finanzbehörde die Aufforderung zur Herausgabe der Bücher, Aufzeichnungen oder sonstigen steuerlichen Unterlagen ausgesprochen hat. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0086329
Dokumentnummer
JJR_19850228_OGH0002_0120OS00169_8400000_001