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Entscheidung 12 Os 96/09v×

Entscheidung 12 Os 96/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os96/09v

Entscheidungsdatum

27.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hannes G***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 26. März 2009, GZ 13 Hv 48/08i-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen II/2 und römisch vier sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Leoben verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannes G***** jeweils einer unbestimmten Anzahl von - tatmehrheitlich begangenen - Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (II/1) und Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (römisch eins), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (II/2), der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch drei) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch vier) verurteilt. Danach hat er (zu ergänzen [vgl US 5 f:]) in K***** jeweils in wiederholten Angriffen

römisch eins. zwischen 1997 und 10. September 1999 und von Sommer 2001 bis 30. April 2002 die am 11. August 1986 geborene Sabrina K***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie „ungeachtet ihrer teilweisen Gegenwehr durch Treten und Kratzen" mehrmals mit Gewalt unter Wasser tauchte, während sie in der Badewanne lag und sie dabei im Vaginalbereich betastete;

römisch zwei. zwischen 1997 und 10. September 1999

1. durch die unter Punkt römisch eins beschriebenen Handlungen sowie dadurch, dass er Sabrina K***** auch bei anderen Anlässen intensiv im Vaginalbereich betastete, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen;

2. dadurch, dass er die noch nicht 16-jährige Sabrina K***** dazu veranlasste, nur mit einem Nachthemd bekleidet am PC bildliche Darstellungen nicht näher bekannter, jedenfalls volljähriger Männer beim Onanieren zu betrachten, mithin Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen, seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht unterstehenden Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen;

römisch drei. zwischen Sommer 2001 und 30. April 2002 dadurch, das er die schlafende „bzw unmittelbar nach dem Aufwachen in schlaftrunkenem Zustand befindliche" Sabrina K***** intensiv an den Brüsten und im Vaginalbereich betastete, eine Person, die sich in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB zur Unzucht missbraucht;

römisch vier. durch die „unter Punkt römisch eins, II/1 und III" beschriebenen Handlungen

(1) sowie dadurch, dass er sie im Sommer 2002 intensiv unter dem Büstenhalter an der Brust betastete, nachdem er ihr mitgeteilt hatte, sich für seine Unterstützung ihres Anliegens am Abend auszugehen, eine Gegenleistung zu erwarten (2), an der damals minderjährigen, seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Tochter seiner Lebensgefährtin Sabrina K***** unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der Genannten geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt unter dem Aspekt der Rechtsrüge in Betreff des Schuldspruchs römisch vier Berechtigung zu.

Der unvollständigen Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge mangelt es an der erforderlichen Beschwer (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 424), weil die als übergangen reklamierten Teile des in der Hauptverhandlung verlesenen Pflegschaftsakts des Bezirksgerichts K***** (AZ P 53/00b), nämlich Aussagen der Barbara K***** und der Sabrina K***** vom 13. März 2001, wonach Letztgenannte (Anfang 2001 [S 37 im Pflegschaftsakt]) „ausdrücklich in die Familie zurückkehren wollte und sich (seit 31. Jänner 2001 [S 37 und 47 im selben Akt]) in das Familienleben eingefügt hat" sowie ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft M***** vom 21. Juni 2001, in dem (im Zeitraum ab 31. Jänner 2001) eine „äußerst positive Familiensituation beschrieben" und ausgeführt wurde, dass das Mädchen „eine gute und familiäre Beziehung zu dem Lebensgefährten ihrer Mutter (dem Angeklagten) unterhält und diesen durchaus als Respektsperson akzeptiert", keineswegs einem den zur Verurteilung gelangten strafbaren Handlungen subsumierbaren Geschehen entgegenstehen. Unter dem Aspekt solcherart unternommener Bestreitung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Sabrina K***** aber wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f mwN).

Davon abgesehen hat Sabrina K***** im Rahmen ihrer - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung insgesamt als glaubwürdig eingestuften (US 9 ff) - Aussage anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung ausführlich erläutert, warum sie lange Zeit niemandem von den Vorfällen berichtete sowie dass und aus welchen Gründen die Initiative für die - letztlich im Juli 2001 erfolgte - Rückübertragung der Obsorge an ihre leibliche Mutter von ihr ausging und dabei auch betont, dass es zwischen 1999 und Sommer 2001 zu keinerlei sexuellen Übergriffen des Angeklagten kam (ON 4 S 4 f, 10 f), womit auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Mängelrüge angesprochenen Verfahrensergebnisse dazu überhaupt in erörterungsbedürftigem Widerspruch stehen und was daraus zugunsten des Beschwerdeführers hätte gefolgert werden können. Mit der - unter Berufung auf die Lebenserfahrung aufgestellten - Behauptung, wonach „Schilderungen eines im Befragungszeitpunkt rund 15-jährigen Mädchens dieses Inhalts mit dem Schuldvorwurf und vor allem den belastenden Aussagen ... nicht in Einklang zu bringen" seien, wird bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Soweit sich die Kritik unvollständiger Begründung darüberhinaus pauschal auf den „Inhalt des Pflegschaftsakts" und „die Aussagen der Zeuginnen G***** und T*****" bezieht, die nach dem Beschwerdestandpunkt „in der Beweiswürdigung lediglich am Rande erwähnt, inhaltlich letztlich jedoch unberücksichtigt blieben", wird die Mängelrüge dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung der ihrer Ansicht nach übergangenen erheblichen Verfahrensergebnisse nicht gerecht vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119422; zuletzt: 13 Os 105/08b).

Ob Sabrina K***** sich „nicht negativ" oder „stets positiv" über ihr Verhältnis zum Angeklagten geäußert hat, betrifft ein weiteres Mal keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand. In diesem Zusammenhang der Sache nach kritisierte inhaltlich unrichtige Wiedergabe der Angaben der Zeugin Gerlinde G***** vermag daher keine Nichtigkeit iSd Ziffer 5, fünfter Fall zu bewirken. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Zutreffend zeigt sie (nominell Ziffer 9, Litera a,, in Betreff tateinheitlichen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses [Schuldspruch IV/1 in Verbindung mit römisch eins, II/1 und III] der Sache nach Ziffer 10,) allerdings auf, dass den Urteilsannahmen zum Schuldspruch römisch vier nicht deutlich zu entnehmen ist, ob und in welcher Weise der Angeklagte seine Autorität - hinsichtlich des vom Schuldspruch römisch eins wegen geschlechtlicher Nötigung umfassten Sachverhalts als zusätzliches Mittel zur Gewalt gegenüber dem Tatopfer - gezielt eingesetzt hat, damit dieses die Missbrauchshandlungen geschehen lasse, und nicht bloß das sich ihm gebotene Gelegenheitsverhältnis ausgenützt hat vergleiche dazu US 5, 8, 13), wobei die einzigen dazu getroffenen Konstatierungen zum Schuldspruch IV/2 (Erwartung der Duldung geschlechtlicher Handlungen als „Gegenleistung" für eine Fürsprache bei der Kindesmutter) gerade nicht den Einsatz eines eigenen Autoritätsverhältnisses, vielmehr ein Versprechen, sich bei der (einzigen) Autoritätsperson (unter Ausnützung eines Naheverhältnisses zu dieser) im Sinne der Interessen des Kindes zu verwenden, zum Ausdruck bringen. Mit Recht weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ein Ausnützen der Stellung des Täters bei Schlafenden nicht in Frage kommt (Schuldspruch IV/1 in Verbindung mit römisch drei; vergleiche zum Ganzen Schick in WK² Paragraph 212, Rz 9, 10; Hinterhofer SbgK Paragraph 212, Rz 46).

Feststellungen zum Ausnützen der Autoritätsstellung des Täters bedarf es nur in den Fällen des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht, weil diese Bestimmung darauf gar nicht abstellt vergleiche Schick in WK² Paragraph 212, Rz 9; für alle: 13 Os 182/08a). Ob der Angeklagte aber zumindest einen Teil der tateinheitlich mit den Vergehen der geschlechtlichen Nötigung (Schuldspruch römisch eins) und der Schändung (Schuldspruch römisch drei) begangenen unbestimmten Anzahl bloß pauschal individualisierter Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (gleichartige Verbrechensmenge, vergleiche dazu Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 84) sowie die vom Schuldspruch IV/2 umfasste Tathandlung als Stiefvater des Tatopfers begangen und damit ein dem Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB subsumierbares Verhalten gesetzt hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen, weil bloß von einer Eheschließung mit der Kindesmutter „im Jahr 2002" ausgegangen wurde (US 5), während der Tatzeitraum zum Schuldspruch IV/1 in Verbindung mit römisch eins und römisch drei) am 30. April 2002 endete und die dem Schuldspruch IV/2 zugrunde liegende geschlechtliche Handlung „im Sommer 2002" stattfand. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass dem Schuldspruch II/2 wegen sittlicher Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren schon deshalb der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, ihm jedoch zum Nachteil gereichende, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, weil Feststellungen zum Vorsatz bezüglich der allgemeinen Gefährdungseignung (Schick in WK² Paragraph 208, Rz 11) zur Gänze fehlen. Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen machen die Aufhebung des Urteils im spruchgemäßen Umfang samt Rückverweisung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz) erforderlich, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen zu den von der Kassation betroffenen Schuldsprüchen bedurfte.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91773 12Os96.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00096.09V.0827.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090827_OGH0002_0120OS00096_09V0000_000