Der dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt unter dem Aspekt der Rechtsrüge in Betreff des Schuldspruchs IV Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt unter dem Aspekt der Rechtsrüge in Betreff des Schuldspruchs römisch vier Berechtigung zu.
Der unvollständigen Begründung (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge mangelt es an der erforderlichen Beschwer (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 424), weil die als übergangen reklamierten Teile des in der Hauptverhandlung verlesenen Pflegschaftsakts des Bezirksgerichts K***** (AZ P 53/00b), nämlich Aussagen der Barbara K***** und der Sabrina K***** vom 13. März 2001, wonach Letztgenannte (Anfang 2001 [S 37 im Pflegschaftsakt]) „ausdrücklich in die Familie zurückkehren wollte und sich (seit 31. Jänner 2001 [S 37 und 47 im selben Akt]) in das Familienleben eingefügt hat" sowie ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft M***** vom 21. Juni 2001, in dem (im Zeitraum ab 31. Jänner 2001) eine „äußerst positive Familiensituation beschrieben" und ausgeführt wurde, dass das Mädchen „eine gute und familiäre Beziehung zu dem Lebensgefährten ihrer Mutter (dem Angeklagten) unterhält und diesen durchaus als Respektsperson akzeptiert", keineswegs einem den zur Verurteilung gelangten strafbaren Handlungen subsumierbaren Geschehen entgegenstehen. Unter dem Aspekt solcherart unternommener Bestreitung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Sabrina K***** aber wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f mwN).Der unvollständigen Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge mangelt es an der erforderlichen Beschwer (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 424), weil die als übergangen reklamierten Teile des in der Hauptverhandlung verlesenen Pflegschaftsakts des Bezirksgerichts K***** (AZ P 53/00b), nämlich Aussagen der Barbara K***** und der Sabrina K***** vom 13. März 2001, wonach Letztgenannte (Anfang 2001 [S 37 im Pflegschaftsakt]) „ausdrücklich in die Familie zurückkehren wollte und sich (seit 31. Jänner 2001 [S 37 und 47 im selben Akt]) in das Familienleben eingefügt hat" sowie ein Bericht der Bezirkshauptmannschaft M***** vom 21. Juni 2001, in dem (im Zeitraum ab 31. Jänner 2001) eine „äußerst positive Familiensituation beschrieben" und ausgeführt wurde, dass das Mädchen „eine gute und familiäre Beziehung zu dem Lebensgefährten ihrer Mutter (dem Angeklagten) unterhält und diesen durchaus als Respektsperson akzeptiert", keineswegs einem den zur Verurteilung gelangten strafbaren Handlungen subsumierbaren Geschehen entgegenstehen. Unter dem Aspekt solcherart unternommener Bestreitung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Sabrina K***** aber wird keine entscheidende Tatsache angesprochen. Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit stellen nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f mwN).
Davon abgesehen hat Sabrina K***** im Rahmen ihrer - vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung insgesamt als glaubwürdig eingestuften (US 9 ff) - Aussage anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung ausführlich erläutert, warum sie lange Zeit niemandem von den Vorfällen berichtete sowie dass und aus welchen Gründen die Initiative für die - letztlich im Juli 2001 erfolgte - Rückübertragung der Obsorge an ihre leibliche Mutter von ihr ausging und dabei auch betont, dass es zwischen 1999 und Sommer 2001 zu keinerlei sexuellen Übergriffen des Angeklagten kam (ON 4 S 4 f, 10 f), womit auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Mängelrüge angesprochenen Verfahrensergebnisse dazu überhaupt in erörterungsbedürftigem Widerspruch stehen und was daraus zugunsten des Beschwerdeführers hätte gefolgert werden können. Mit der - unter Berufung auf die Lebenserfahrung aufgestellten - Behauptung, wonach „Schilderungen eines im Befragungszeitpunkt rund 15-jährigen Mädchens dieses Inhalts mit dem Schuldvorwurf und vor allem den belastenden Aussagen ... nicht in Einklang zu bringen" seien, wird bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
Soweit sich die Kritik unvollständiger Begründung darüberhinaus pauschal auf den „Inhalt des Pflegschaftsakts" und „die Aussagen der Zeuginnen G***** und T*****" bezieht, die nach dem Beschwerdestandpunkt „in der Beweiswürdigung lediglich am Rande erwähnt, inhaltlich letztlich jedoch unberücksichtigt blieben", wird die Mängelrüge dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung der ihrer Ansicht nach übergangenen erheblichen Verfahrensergebnisse nicht gerecht (vgl dazu RIS-Justiz RS0119422; zuletzt: 13 Os 105/08b).Soweit sich die Kritik unvollständiger Begründung darüberhinaus pauschal auf den „Inhalt des Pflegschaftsakts" und „die Aussagen der Zeuginnen G***** und T*****" bezieht, die nach dem Beschwerdestandpunkt „in der Beweiswürdigung lediglich am Rande erwähnt, inhaltlich letztlich jedoch unberücksichtigt blieben", wird die Mängelrüge dem Erfordernis deutlicher und bestimmter Bezeichnung der ihrer Ansicht nach übergangenen erheblichen Verfahrensergebnisse nicht gerecht vergleiche dazu RIS-Justiz RS0119422; zuletzt: 13 Os 105/08b).
Ob Sabrina K***** sich „nicht negativ" oder „stets positiv" über ihr Verhältnis zum Angeklagten geäußert hat, betrifft ein weiteres Mal keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand. In diesem Zusammenhang der Sache nach kritisierte inhaltlich unrichtige Wiedergabe der Angaben der Zeugin Gerlinde G***** vermag daher keine Nichtigkeit iSd Z 5 fünfter Fall zu bewirken. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Zutreffend zeigt sie (nominell Z 9 lit a, in Betreff tateinheitlichen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses [Schuldspruch IV/1 iVm I, II/1 und III] der Sache nach Z 10) allerdings auf, dass den Urteilsannahmen zum Schuldspruch IV nicht deutlich zu entnehmen ist, ob und in welcher Weise der Angeklagte seine Autorität - hinsichtlich des vom Schuldspruch I wegen geschlechtlicher Nötigung umfassten Sachverhalts als zusätzliches Mittel zur Gewalt gegenüber dem Tatopfer - gezielt eingesetzt hat, damit dieses die Missbrauchshandlungen geschehen lasse, und nicht bloß das sich ihm gebotene Gelegenheitsverhältnis ausgenützt hat (vgl dazu US 5, 8, 13), wobei die einzigen dazu getroffenen Konstatierungen zum Schuldspruch IV/2 (Erwartung der Duldung geschlechtlicher Handlungen als „Gegenleistung" für eine Fürsprache bei der Kindesmutter) gerade nicht den Einsatz eines eigenen Autoritätsverhältnisses, vielmehr ein Versprechen, sich bei der (einzigen) Autoritätsperson (unter Ausnützung eines Naheverhältnisses zu dieser) im Sinne der Interessen des Kindes zu verwenden, zum Ausdruck bringen. Mit Recht weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ein Ausnützen der Stellung des Täters bei Schlafenden nicht in Frage kommt (Schuldspruch IV/1 iVm III; vgl zum Ganzen Schick in WK² § 212 Rz 9, 10; Hinterhofer SbgK § 212 Rz 46).Ob Sabrina K***** sich „nicht negativ" oder „stets positiv" über ihr Verhältnis zum Angeklagten geäußert hat, betrifft ein weiteres Mal keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand. In diesem Zusammenhang der Sache nach kritisierte inhaltlich unrichtige Wiedergabe der Angaben der Zeugin Gerlinde G***** vermag daher keine Nichtigkeit iSd Ziffer 5, fünfter Fall zu bewirken. Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Zutreffend zeigt sie (nominell Ziffer 9, Litera a,, in Betreff tateinheitlichen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses [Schuldspruch IV/1 in Verbindung mit römisch eins, II/1 und III] der Sache nach Ziffer 10,) allerdings auf, dass den Urteilsannahmen zum Schuldspruch römisch vier nicht deutlich zu entnehmen ist, ob und in welcher Weise der Angeklagte seine Autorität - hinsichtlich des vom Schuldspruch römisch eins wegen geschlechtlicher Nötigung umfassten Sachverhalts als zusätzliches Mittel zur Gewalt gegenüber dem Tatopfer - gezielt eingesetzt hat, damit dieses die Missbrauchshandlungen geschehen lasse, und nicht bloß das sich ihm gebotene Gelegenheitsverhältnis ausgenützt hat vergleiche dazu US 5, 8, 13), wobei die einzigen dazu getroffenen Konstatierungen zum Schuldspruch IV/2 (Erwartung der Duldung geschlechtlicher Handlungen als „Gegenleistung" für eine Fürsprache bei der Kindesmutter) gerade nicht den Einsatz eines eigenen Autoritätsverhältnisses, vielmehr ein Versprechen, sich bei der (einzigen) Autoritätsperson (unter Ausnützung eines Naheverhältnisses zu dieser) im Sinne der Interessen des Kindes zu verwenden, zum Ausdruck bringen. Mit Recht weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ein Ausnützen der Stellung des Täters bei Schlafenden nicht in Frage kommt (Schuldspruch IV/1 in Verbindung mit römisch drei; vergleiche zum Ganzen Schick in WK² Paragraph 212, Rz 9, 10; Hinterhofer SbgK Paragraph 212, Rz 46).
Feststellungen zum Ausnützen der Autoritätsstellung des Täters bedarf es nur in den Fällen des § 212 Abs 1 Z 1 StGB nicht, weil diese Bestimmung darauf gar nicht abstellt (vgl Schick in WK² § 212 Rz 9; für alle: 13 Os 182/08a). Ob der Angeklagte aber zumindest einen Teil der tateinheitlich mit den Vergehen der geschlechtlichen Nötigung (Schuldspruch I) und der Schändung (Schuldspruch III) begangenen unbestimmten Anzahl bloß pauschal individualisierter Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (gleichartige Verbrechensmenge, vgl dazu Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28-31 Rz 84) sowie die vom Schuldspruch IV/2 umfasste Tathandlung als Stiefvater des Tatopfers begangen und damit ein dem § 212 Abs 1 Z 1 StGB subsumierbares Verhalten gesetzt hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen, weil bloß von einer Eheschließung mit der Kindesmutter „im Jahr 2002" ausgegangen wurde (US 5), während der Tatzeitraum zum Schuldspruch IV/1 (iVm I und III) am 30. April 2002 endete und die dem Schuldspruch IV/2 zugrunde liegende geschlechtliche Handlung „im Sommer 2002" stattfand. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass dem Schuldspruch II/2 wegen sittlicher Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren schon deshalb der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, ihm jedoch zum Nachteil gereichende, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, weil Feststellungen zum Vorsatz bezüglich der allgemeinen Gefährdungseignung (Schick in WK² § 208 Rz 11) zur Gänze fehlen. Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen machen die Aufhebung des Urteils im spruchgemäßen Umfang samt Rückverweisung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz) erforderlich, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen zu den von der Kassation betroffenen Schuldsprüchen bedurfte.Feststellungen zum Ausnützen der Autoritätsstellung des Täters bedarf es nur in den Fällen des Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht, weil diese Bestimmung darauf gar nicht abstellt vergleiche Schick in WK² Paragraph 212, Rz 9; für alle: 13 Os 182/08a). Ob der Angeklagte aber zumindest einen Teil der tateinheitlich mit den Vergehen der geschlechtlichen Nötigung (Schuldspruch römisch eins) und der Schändung (Schuldspruch römisch drei) begangenen unbestimmten Anzahl bloß pauschal individualisierter Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (gleichartige Verbrechensmenge, vergleiche dazu Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 84) sowie die vom Schuldspruch IV/2 umfasste Tathandlung als Stiefvater des Tatopfers begangen und damit ein dem Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB subsumierbares Verhalten gesetzt hat, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen, weil bloß von einer Eheschließung mit der Kindesmutter „im Jahr 2002" ausgegangen wurde (US 5), während der Tatzeitraum zum Schuldspruch IV/1 in Verbindung mit römisch eins und römisch drei) am 30. April 2002 endete und die dem Schuldspruch IV/2 zugrunde liegende geschlechtliche Handlung „im Sommer 2002" stattfand. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof zudem davon überzeugt, dass dem Schuldspruch II/2 wegen sittlicher Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren schon deshalb der vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte, ihm jedoch zum Nachteil gereichende, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, weil Feststellungen zum Vorsatz bezüglich der allgemeinen Gefährdungseignung (Schick in WK² Paragraph 208, Rz 11) zur Gänze fehlen. Die aufgezeigten Rechtsfehler mangels Feststellungen machen die Aufhebung des Urteils im spruchgemäßen Umfang samt Rückverweisung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz) erforderlich, ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen zu den von der Kassation betroffenen Schuldsprüchen bedurfte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.