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Entscheidung 12 Os 96/18m×

Entscheidung 12 Os 96/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os96/18m

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Timoteji B***** wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. April 2018, GZ 71 Hv 155/17h-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Timoteji B***** des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er „am 26. Juli 2017 in W***** dadurch, dass er der abgesondert verfolgten Tätergruppe um Michael V***** sein Konto mit der Nummer ***** bei der U***** AG für Überweisungen, nämlich für zwei Überweisungen zu Lasten des Kontos lautend auf M***** OG, zur Verfügung stellte, 6.700 Euro behob und anschließend gegen Entlohnung an Michael V***** weitergab, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Michael V***** und allenfalls weiterer Mittäter beigetragen, die mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der U***** AG dadurch am Vermögen schädigten, dass sie an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflussten, indem sie in mehreren Angriffen mittels fingierter Überweisungsaufträge behauptete Forderungen beglichen und Geld auf ein Konto bei der U***** AG überwiesen, wobei sie insgesamt einen 5.000 Euro übersteigenden, nämlich insgesamt 8.220 Euro betragenden Schaden herbeiführten, wobei sich der Vorsatz des Timoteji B***** auf einen Schaden in Höhe von 6.700 Euro erstreckte“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die zum Vorteil des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – Berechtigung zukommt.

Zutreffend macht die Anklagebehörde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, StPO geltend, dass der Angeklagte entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht (zur auch Fälle der Konnexität [§ 37 StPO] erfassenden Reichweite vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 149) nicht durch einen Verteidiger vertreten war (11 Os 56/17w).

Die Aufhebung des Urteils, die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Verweisung an das Landesgericht (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) erweist sich demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) als unumgänglich.

Textnummer

E122822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00096.18M.0913.000

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180913_OGH0002_0120OS00096_18M0000_000