Mit keinem dieser Argumente ist sie im Recht:
Umstände, die einen Haftgrund (vorliegendenfalls Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO) lediglich - wie hier durchwegs von der Beschwerde releviert - nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die im § 180 Abs 7 StPO vorausgesetzten bestimmten, Haftgründe ausschließenden Tatsachen treten, wie etwa besondere physische, die Mobilität einschränkende Beeinträchtigungen, über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder das Fehlen jeglicher wirtschaftlicher Möglichkeiten, die ein der Strafverfolgung entzogenes Leben ermöglichen könnten (15 Os 22/00). Diese Kautelen sind fallbezogen nicht gewährleistet. Zunächst ist festzuhalten, dass die bis dahin nur als möglich beurteilte Verhängung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe, noch dazu im Ausmaß von 14 Jahren, sinnfällig, wie schon in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zutreffend ausgeführt, einen Fluchtimpuls zu begründen oder zu verstärken vermag. Dazu kommt, dass die Angeklagte französische Staatsangehörige ist und - wie auch die Beschwerde einräumt - über familiäre Beziehungen nach Frankreich und Deutschland verfügt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei realitätsbezogener Beurteilung aktueller Reisemöglichkeiten (auch mit Kindern) und des hiefür erforderlichen finanziellen Aufwandes der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter und einen Sohn betreut, kein Fluchthindernis darstellt.Umstände, die einen Haftgrund (vorliegendenfalls Fluchtgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) lediglich - wie hier durchwegs von der Beschwerde releviert - nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschließen vermögen. Zu solchen müssten noch die im Paragraph 180, Absatz 7, StPO vorausgesetzten bestimmten, Haftgründe ausschließenden Tatsachen treten, wie etwa besondere physische, die Mobilität einschränkende Beeinträchtigungen, über das übliche Maß hinaus gehende soziale und familiäre Gebundenheit oder das Fehlen jeglicher wirtschaftlicher Möglichkeiten, die ein der Strafverfolgung entzogenes Leben ermöglichen könnten (15 Os 22/00). Diese Kautelen sind fallbezogen nicht gewährleistet. Zunächst ist festzuhalten, dass die bis dahin nur als möglich beurteilte Verhängung einer (unbedingten) Freiheitsstrafe, noch dazu im Ausmaß von 14 Jahren, sinnfällig, wie schon in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung zutreffend ausgeführt, einen Fluchtimpuls zu begründen oder zu verstärken vermag. Dazu kommt, dass die Angeklagte französische Staatsangehörige ist und - wie auch die Beschwerde einräumt - über familiäre Beziehungen nach Frankreich und Deutschland verfügt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei realitätsbezogener Beurteilung aktueller Reisemöglichkeiten (auch mit Kindern) und des hiefür erforderlichen finanziellen Aufwandes der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Tochter und einen Sohn betreut, kein Fluchthindernis darstellt.
Vom Vorliegen bestimmter Fluchtgefahr ausschließender Tatsachen kann somit keine Rede sein.
Da die angebotene Sicherheit (S 59/III) fallbezogen den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu substituieren vermag, erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin dazu dargelegte Argumentation.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.